Eine Kündigungsschutzklage empfiehlt sich, falls Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Kündigung bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Kündigung z. B. sozial ungerechtfertigt ist oder Fristen und Informationspflichten missachtet wurden. Sie ist auch bei Verdacht auf Diskriminierung oder der Verletzung von Schutzbestimmungen ratsam. Eine Klage kann im Falle einer unvermeidlichen Entlassung dabei helfen, eine Abfindung auszuhandeln. Vor einer Klage sollte man die Erfolgschancen rechtlich prüfen lassen.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Eine Kündigungsschutzklage lässt die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen.
- Wird die Kündigung als unwirksam erklärt, haben Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Rückkehr an den Arbeitsplatz oder Annahme einer Abfindung.
- Schnelles Handeln ist entscheidend – nach Erhalt der Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen rechtlich dagegen vorgehen, sonst tritt die Kündigung automatisch in Kraft.
Inhalte
Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG
Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben und dagegen vorgehen möchten, können nach § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage einreichen. Sie überprüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Diese Klage ist fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Bei Beschäftigung in einem Unternehmen mit Betriebsrat ist es außerdem ratsam, diesen binnen einer Woche nach Kündigungserhalt zu kontaktieren, um Einspruch gegen die Kündigung einzulegen (§ 3 KSchG). Der Einspruch ist für die Klage aber nicht notwendig.
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Gründe für unwirksame Kündigung
Eine Kündigung kann aus vielerlei Gründen als unwirksam gelten. Bei einer ordentlichen Kündigung zählt zu den häufigsten Gründen eine nicht eingehaltene Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB.
- Bei außerordentlicher Kündigung, oft ausgesprochen bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Beleidigungen, fehlt es manchmal an stichhaltigen Beweisen. Diese Art der Kündigung bedarf einer soliden Begründung (§ 626 BGB) und muss zwingend schriftlich erfolgen – mündliche oder per E-Mail übermittelte Kündigungen sind nichtig.
- In vielen Fällen erfordert eine Kündigung vorausgehende Abmahnungen, die bei Ausbleiben die Kündigung ungültig machen können. Ausnahmen bilden gravierende Verstöße, für die keine vorherige Ermahnung notwendig ist. Unrechtmäßige Abmahnungen sollten ebenfalls angefochten werden.
- Fehler bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen, wie etwa bei einer fälschlichen Bevorzugung jüngerer Mitarbeiter, können diese ebenfalls ungültig machen.
- Bei personenbedingten Kündigungen aufgrund von Krankheit könnten die Fehlzeiten als Kündigungsgrund unzureichend sein.
- Arbeitnehmer wie Betriebsräte, Schwangere oder Menschen mit Behinderungen genießen zusätzlichen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Fristen bei der Kündigungsschutzklage
Um eine wirksame Kündigung rechtlich anzufechten, ist es unerlässlich, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage fristgerecht einreicht. Dafür ist das Arbeitsgericht innerhalb einer Drei-Wochen-Frist ab Kündigungserhalt anzurufen. Sollte diese Frist unverschuldet verstreichen, etwa durch nicht zu vermeidende Umstände, kann unter Umständen eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt werden.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist dann zwei Wochen nach Beseitigung des Fristversäumnisgrundes zu stellen. Der Arbeitnehmer muss den Grund für das Versäumnis überzeugend darlegen, wobei die Hürden hierfür hoch gesetzt sind. Als akzeptabler Grund gilt beispielsweise eine ernsthafte Erkrankung, die den Arbeitnehmer signifikant in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt hat.
Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass Versäumnisse eines Rechtsanwalts dem Arbeitnehmer angelastet werden können und in einem solchen Fall eine nachträgliche Klagezulassung nicht infrage kommt (BAG – Az. 2 AZR 472/08).
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Ablauf nach Einreichen der Klage
Mit Einreichung der Kündigungsschutzklage wird gerichtlich ein Gütetermin festgesetzt, welcher im Idealfall innerhalb von zwei Wochen stattfinden soll. Realistisch kann diese Vorverhandlung jedoch bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Ziel des Gütetermins ist es, eine außergerichtliche Einigung zwischen Arbeitgeber und entlassenem Arbeitnehmer anzustreben, wobei nicht selten eine Abfindung im Fokus der Vergleichsgespräche steht. Der Gütetermin wird lediglich vom vorsitzenden Richter ohne Beisein der Beisitzer durchgeführt. Hierbei gibt der Richter eine vorläufige und unverbindliche Einschätzung über den Fall ab, skizziert mögliche Risiken und Chancen für die involvierten Parteien.
Sollte keine Einigung im Gütetermin erfolgen, wird ein weiterer Verhandlungstermin vor der kompletten Kammer inklusive der ehrenamtlichen Richter (Kammertermin) anberaumt. Bleibt eine Einigung auch in dieser Sitzung aus, fällt das Gericht ein Urteil. Der Kammertermin kann sich bis zu weitere sechs Monate nach dem Gütetermin ziehen.
Das Verfahren einer Kündigungsschutzklage läuft in mehreren Schritten ab:
- Kündigung erhalten: Sobald Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber bekommen haben, sollten Sie schnell handeln.
- Frist beachten: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung müssen Sie die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
- Klageerhebung: Die Klageerhebung erfolgt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts. Besser ist es, Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit, der die Klage für Sie erhebt und Sie durch das Verfahren begleitet.
- Güteverhandlung: Als erster Schritt findet vor dem Arbeitsgericht eine Güteverhandlung statt, bei der eine gütliche Einigung zwischen den Parteien angestrebt wird.
- Kammertermin: Wird in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt, folgt ein Kammertermin, bei dem das Gericht die streitigen Punkte klärt und eine Entscheidung trifft.
- Urteil oder Vergleich: Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich, der die Kündigung aufhebt oder eine Abfindung regelt.
- Berufung: Bei Unzufriedenheit mit dem Urteil besteht die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Hierbei gelten jedoch weitere Fristen und Voraussetzungen.
Kosten einer Kündigungsschutzklage
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzten sich aus gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren zusammen, deren Höhe sich an dem Monatsbruttoeinkommen des gekündigten Mitarbeiters orientiert. Sollte ein Vergleich während des Gütetermins erzielt werden, entfallen in der Regel die Gerichtskosten. Im Arbeitsrecht besteht jedoch keine Pflicht zur Übernahme der Anwaltskosten durch die unterlegene Partei, sodass die Regel “Die unterliegende Seite trägt die Kosten” hier nur eingeschränkt Anwendung findet. Für Geringverdiener oder Personen ohne Rechtsschutzversicherung kann Prozesskostenhilfe eine finanzielle Unterstützung bieten und sollte bei der Einreichung der Kündigungsschutzklage in Betracht gezogen werden.
Zusammenfassung:
- Gerichtskosten: Diese sind abhängig vom Streitwert und werden vom Arbeitsgericht festgelegt. Im ersten Verfahren (Gütetermin) fallen meist keine Gerichtskosten an.
- Anwaltskosten: Die Höhe der Anwaltskosten ist vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert.
- Sonstige Kosten: Beispielsweise für Gutachten oder Zeugen, falls erforderlich.
Kostenübernahme: In manchen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Kündigungsschutzklage. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung über die genauen Bedingungen und Möglichkeiten.
Alternativen zur Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist nicht immer der einzige Weg, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Hier sind einige Alternativen:
- Außergerichtliche Einigung: Versuchen Sie, mit dem Arbeitgeber direkt zu verhandeln und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies kann beispielsweise eine Abfindung, eine Freistellung oder auch eine Weiterbeschäftigung sein.
- Schlichtungsverfahren: Ein neutraler Schlichter kann helfen, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, ohne dass es zu einer Klage kommt.
- Aufhebungsvertrag: Beide Parteien einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Dabei können z.B. Abfindungen oder andere Vereinbarungen getroffen werden.
- Änderungskündigung: Wenn der Kündigungsgrund nichtig ist, kann der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung anstreben, bei der lediglich die Arbeitsbedingungen angepasst werden.
- Betriebsrat involvieren: Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Betriebsrat helfen, alternative Lösungen zu finden, wie zum Beispiel eine Versetzung innerhalb des Betriebs.
Zusammenfassung
- Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht hat innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Entlassungsmitteilung zu erfolgen. Versäumt man diese Frist, wird die Kündigung rechtskräftig.
- Ein genereller Anspruch auf eine Abfindung nach Gesetz besteht nicht – Abfindungen sind eher Verhandlungsergebnisse. Dennoch ist es üblich, dass Abfindungen im Zuge von Kündigungen gezahlt werden. Die Höhe orientiert sich an der Betriebszugehörigkeit, den Erfolgschancen einer Klage und dem vorherigen Einkommen.
- Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage umfassen sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren. Bei einer Einigung entfallen die Gerichtskosten.
- Die Höhe dieser Kosten bemisst sich am Streitwert der Klage, der sich normalerweise auf das Dreifache des Bruttomonatsgehalts beläuft und bei zusätzlichen Vergleichspunkten (wie etwa Arbeitszeugnis oder Weihnachtsgeld) ansteigen kann.
- Wer die finanziellen Mittel für einen Kündigungsschutzprozess nicht aufbringen kann, hat häufig gute Aussichten auf eine Übernahme bzw. Unterstützung der Kosten durch Prozesskostenhilfe.
Insgesamt sollte man die eigenen Chancen und Risiken sorgfältig abwägen, bevor man sich für eine Kündigungsschutzklage entscheidet. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hierbei hilfreich sein, um die beste Entscheidung zu treffen.
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