

Eine Kündigung kann aus heiterem Himmel kommen. Und für betroffene Arbeitnehmer erheblichen „Entscheidungsdruck“ schaffen. Häufig ist man nämlich als Arbeitnehmer gezwungen, in kürzester Zeit zu entscheiden, ob man Kündigungsschutzklage einlegen will. Wer eine Kündigung angreifen will, muss dies innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung machen. Verpasst man diese Frist, gilt die Kündigung gesetzlich als wirksam. Und für die Entscheidung, ob man seine Kündigung akzeptieren oder seine Rechte mit Kündigungsschutzklage durchsetzen sollte, kommt es natürlich vor allem auch auf die Kosten der Kündigungsschutzklage an. Insbesondere dann, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat. Unser Artikel erklärt, welche Kosten bei einer Kündigungsschutzklage auf einen Arbeitnehmer zukommen, und wie man über Chancen und Risiken einer Klage nachdenken sollte.
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- Arbeitnehmer haben vor den meist arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsgerichten im Einzelfall gute Chancen, sich mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren und eine faire Abfindung zu erreichen.
- Die Kündigungsschutzklage kostet aber Geld – für Rechtsanwalt und Gericht. Basis für Gerichts- und Anwaltskosten ist der Streitwert, der bei Kündigungsschutzklagen in der Regel dem Dreifachen des monatlichen Bruttogehalts entspricht.
- Die genauen Kosten für “Ihren“ Fall können Sie unseren Tabellen und dem Kostenrechner für Kündigungsschutzklagen (unten) entnehmen.
- Zur Minderung der finanziellen Belastung gibt es Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe, die aber nicht jeder in Anspruch nehmen kann. Daher sollte man mit einem Rechtsanwalt offen über Chancen und Kosten einer Kündigungsschutzklage sprechen und diese gegeneinander abwägen.
Inhalte
Was ist eine Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist ein Gerichtsverfahren, bei dem ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Kündigung überprüfen lässt. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung für wahrscheinlich hält – oder das zumindest geltend macht. Gründe für die Unwirksamkeit können fehlende Kündigungsgründe, die Nichterfüllung von Kündigungsfristen, oder Formfehler sein. Die Verfahren gehen meist relativ schnell und gehen oft zu Gunsten des Arbeitnehmers aus:
- Abhängig vom zuständigen Arbeitsgericht wird ein Kündigungsschutzverfahren meist innerhalb von ein bis drei Monaten abgeschlossen. Es kommt allerdings stark aufs Gericht an – beispielsweise hatte das Arbeitsgericht München in letzter Zeit deutlich längere Verfahrensdauern. Genaueres zur erwarteten aktuellen Verfahrensdauer wissen aber die Anwälte, die Sie zu diesem Thema z.B. im Rahmen einer Erstberatung befragen können.
- Arbeitnehmer haben dabei vor den – i.d.R. arbeitnehmerfreundlichen – Arbeitsgerichten häufig gute Chancen, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren und eine faire Abfindung zu erreichen. Das hängt aber natürlich vom individuellen Fall ab.
Problem: Extrem kurze Frist zur Entscheidung über eine Klage
Einen wichtigen „Haken“ gibt es aber bei der Kündigungsschutzklage: Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Nach dem Erhalt einer Kündigung bleibt Arbeitnehmern also nur wenig Zeit, um die wichtige Entscheidung zu treffen: Will man sich gegen die Kündigung (gerichtlich) wehren, oder vielleicht einfach ein vorliegendes Abfindungsangebot akzeptieren? Denn das Arbeitsgericht muss innerhalb der oben genannten Drei-Wochen-Frist angerufen werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst dann, wenn sie unwirksam oder rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Aspekte der Kosten/Nutzen-Abwägung einer Klage
Als Arbeitnehmer muss man also in kürzester Zeit eine Entscheidung treffen, ob man sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren will. Dazu muss man Kosten und Chancen (z. B. auf eine höhere Abfindung) für alle möglichen Vorgehensweisen miteinander vergleichen. Die möglichen Vorgehensweisen sind aus Sicht des Arbeitnehmers meistens:
- Klage einzureichen (i.d.R. mit parallelen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber)
- Verhandlungen über eine Abfindung einzuleiten und innerhalb der Klagefrist von drei Wochen abzuschließen,
- ein bereits vorliegendes Abfindungsangebot anzunehmen oder innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nachzuverhandeln
- Wenn kein Angebot vorliegt, auf seine Ansprüche ganz zu verzichten und nichts gegen die Kündigung zu unternehmen.
Deshalb hängt die Entscheidung also stark vereinfacht davon ab, wie viel “zusätzliche” Abfindung in den einzelnen Varianten erreicht werden kann – und welche Kosten dabei entstehen. In der Regel machen Sie diese Rechnung im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung mit einem Rechtsanwalt auf – ein Beispiel:
Beispiel
Herr M. ist seit 01.03.2016 als Filialleiter beschäftigt (Gehalt zuletzt: 7.000 EUR, Kündigungsfrist 3 Monate). Er ist in zwei Filialen seines Arbeitgebers tätig, die aber beide weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Nach einem Vorgesetztenwechsel spricht der Arbeitgeber am 28.09.24 eine Kündigung zum 31.12.2024 aus. Und zwar ohne Begründung, Sozialauswahl oder Abfindungsangebot, da der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz nicht für anwendbar hält.
Nach einer Erstberatung mit einem Anwalt legt dieser Klage ein und weist die Kündigung zurück. Im Gütetermin im Januar stellt sich heraus, dass die Kündigung schon aus formalen Gründen unwirksam war. Der Arbeitgeber kündigt zwar sofort wieder (und diesmal wirksam). Aber: Die neue Kündigung ist nur unter Einhaltung einer neuen Dreimonatsfrist, also erst zum 30.04.2025, möglich. So dass M. auf jeden Fall bis April Gehalt bekommt.
Zusätzlich trägt der Anwalt von Herrn M. vor, dass das Kündigungsschutzgesetz doch Anwendung findet. Denn die beiden Filialen bilden laut Anwalt einen „Gemeinschaftsbetrieb“1 und sind deswegen für die Berechnung der Mitarbeiterzahl zusammen zu rechnen. Der Arbeitgeber sieht das völlig anders, will aber plötzlich verhandeln. Man vergleicht sich auf eine Abfindung mit Faktor 1, also 63 TEUR (9 x 7 TEUR), Freistellung bis 30.06.2025 und “Turboklausel”.2 Die Herr M. am 01.05.2025 in Anspruch nimmt, weil er schon wieder einen neuen Job hat.
Herr M. hat also 6 Monate länger Gehalt (42 TEUR) und eine Abfindung (63 TEUR) erhalten, in Summe: 105 TEUR. Dabei ist das “doppelte” Gehalt für 2 Monate im neuen Job nicht mit eingerechnet. Demgegenüber sind Herrn M. folgende Kosten für seinen Anwalt entstanden:
- Anwaltsgebühren: 2.055,00 EUR
- Vergleichsgebühr, Auslagen: 842,00 EUR
- Netto: 2.897,00 EUR
- MwSt.: 550,43 EUR
- Gesamt: 3.447,43 EUR
Vorherige Durchsprache von Chancen und Kosten mit einem Anwalt sinnvoll
Die Entscheidung für die Kündigungsschutzklage war im Beispiel rückblickend also scheinbar einfach. Das ist aber im Zeitpunkt der Entscheidung (also vor Einlegung der Klage) i.d.R. nicht immer so, weil die Lage einfach weniger klar ist. Daher ist es wichtig, die Kosten (Anwalt Kündigungsschutzklage) vorab ausführlich zu diskutieren und mit den Aussichten / „Chancen“ einer Klage zu vergleichen. Anwälte achten meist auf hohe Risiken- und Kostentransparenz, es lohnt sich aber trotzdem, hier 2-3 mal nachzufragen.
Auch wenn die Kündigungsschutzklage-Kosten ohne Anwalt geringer sind – ohne Anwalt ist es auch deutlich schwieriger, mit den richtigen Argumenten in die Verhandlungen zu gehen und so das Maximum an Abfindung herauszuverhandeln.

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Kosten einer Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage bestehen aus
- Gerichtskosten und
- Anwaltskosten
Basis für beide (Gerichts- und Anwaltskosten) ist der sog. Streitwert, der bei Kündigungsschutzklagen in der Regel dem Dreifachen des monatlichen Bruttogehalts entspricht (dazu unten). In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, egal wer gewinnt. Gerichtskosten entstehen allerdings i.d.R. nur, wenn das Gerichtsverfahren mit einem Urteil, also nicht mit einem Vergleich endet. Im Einzelnen:
Gerichtskosten
Gerichtskosten fallen nur dann an, wenn ein Urteil gefällt wird. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber einen Vergleich abschließen, entfallen die Gerichtskosten. Das kommt relativ häufig vor, wodurch dann in der Regel keine Gerichtskosten entstehen. Wenn aber ein Urteil gefällt wird, entstehen Gerichtskosten, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Dieser entspricht in der Regel drei Bruttomonatsgehältern. Beispielsweise ergibt sich bei drei Monatsgehältern von jeweils 3.000 EUR ein Streitwert von insgesamt 9.000 EUR – daraus folgt laut Tabelle eine einfache (!) Gebühr von 245 EUR. Die Gerichtskosten betragen aber ggf. auch 2 -3 Gebühren. In der folgenden Tabelle finden Sie einfache (!) Gerichtsgebühr in Abhängigkeit vom Streitwert (Nicht: Bruttogehalt):
| Streitwert bis (EUR)3 | Einfache Gebühr (EUR) |
|---|---|
| 6.000 | 182 |
| 7.000 | 203 |
| 8.000 | 224 |
| 9.000 | 245 |
| 10.000 | 266 |
| 13.000 | 295 |
| 16.000 | 324 |
| 19.000 | 353 |
| 22.000 | 382 |
| 25.000 | 411 |
Die tatsächlichen Gerichtskosten betragen normalerweise 2-3 Gebühren und werden von der unterliegenden Partei getragen. Wenn die Klage nicht nur die Kündigung betrifft, sondern auch andere Streitgegenstände, erhöht sich der Streitwert entsprechend. Dies führt wiederum zu höheren Gerichtskosten. Außerdem können Kosten für Zeugen oder Sachverständige entstehen. Aber wichtig: Schließen die Parteien einen Vergleich, entfallen die Gerichtskosten. Wenn der Fall dagegen per Urteil entschieden wird und von der ersten Instanz in die Berufung oder sogar in die Revision geht, entstehen zusätzliche Gerichtskosten.

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Anwaltskosten
Wenn man sich bei der Kündigungsschutzklage anwaltlich vertreten lässt, entstehen Anwaltskosten. Diese Kosten trägt man grundsätzlich selber, auch wenn man vor dem Arbeitsgericht gewinnt. Eine Ausnahme besteht natürlich, wenn die Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt (dazu unten).
Kostentragung vor dem Arbeitsgericht
Anwälte können auf unterschiedliche Arten abrechnen. Die meisten Anwälte im Arbeitsrecht rechnen nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die „gesetzliche Gebühren“ ab. Alternativ wird auch eine Vergütung nach Stundensatz vereinbart, vor allem zwischen Arbeitgebern und ihren Anwälten ist das üblich. Kombinationen von beiden Abrechnungsmodellen sind dagegen unüblich (und zumindest umstritten).4 Eigentlich dürfte die stundenweise Vergütung im Ergebnis nicht billiger ausfallen als die Vergütung anch RVG. Auch das spricht für die verbreietete Praxis, nach RVG abzurechnen. Und Erfolgshonorare sind in Deutschland nur in so engen Grenzen zulässig, dass sie in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Wir fokussieren uns also hier auf die RVG-Gebäühren.
Die Höhe der Gebühren nach dem RVG hängen vom Streitwert ab. Im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Dies ändert sich erst ab der zweiten Instanz (also in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht).
Außerdem: Erstinstanzlich, also vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Trotzdem ist es häufig empfehlenswert, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Erst recht natürlich, wenn man eine Rechtschutzversicherung hat.
Gebührenarten bei Anwaltskosten
Die Gebühr für den Anwalt enthält folgende Gebühren:
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
- Einigungsgebühr (optional im Falle eines Vergleichs)
Außerdem darf der Rechtsanwalt nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) noch maximal 20 € als Auslagenpauschale verlangen. Und: Als Verbraucher muss man auch Mehrwertsteuer auf die Anwaltskosten zahlen.
In der folgenden Tabelle stehen die gesamten Anwaltskosten für die Führung des Prozesses (Verfahrensgebühr) sowie für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Mandanten (Terminsgebühr), Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer – abhängig vom Streitwert.
| Streitwert bis (EUR)3 | Anwaltskosten |
|---|---|
| 6.000 | 1184 |
| 7.000 | 1351 |
| 8.000 | 1517 |
| 9.000 | 1684 |
| 10.000 | 1850 |
| 13.000 | 2005 |
| 16.000 | 2160 |
| 19.000 | 2315 |
| 22.000 | 2469 |
| 25.000 | 2624 |
Bei einem Vergleichs steigen die Anwaltskosten aufgrund der Einigungsgebühr zwar an, allerdings entfallen dafür die Gerichtskosten – das gleicht sich dann meist (fast) aus.
Unten finden Sie auch einen Kostenrechner für Kündigungsschutzklagen, um die Kosten Anwalt (Kündigungsschutzklage) ebenso wie die Gerichtskosten (die aber meist entfallen) zu ermitteln.
Fallbeispiel
Ein kurzes Beispiel soll das erläutern: Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 € brutto und verliert seinen Job. Er klagt gegen die Kündigung. Damit ergibt sich für Sie ein Streitwert in Höhe von 6.000 € (dreifaches Bruttomonatsgehalt).
Entscheidung durch Urteil
Wird kein Vergleich erzieht – und muss das Arbeitsgericht deshalb ein Urteil fällen – fallen einerseits Gerichtskosten (Tabelle 1) und andererseits Anwaltskosten (Tabelle 2) an. Das sind 364 € für das Gericht und 975 € für den Anwalt. Zusätzlich kann der Anwalt noch 20 € als Auslagenpauschale in Rechnung stellen. Daraus ergeben sich insgesamt 995 € für den Anwalt, wozu noch 189,05 € Mehrwertsteuer hinzukommen. Damit belaufen sich die Gesamtkosten auf 1.548,05 €.
Entscheidung durch gerichtlichen Vergleich
Häufig wird aber auch vor Gericht ein Vergleich erzielt – Das ist Anwälten und Richtern meist lieber. Dann entfallen die Gerichtskosten, aber der Arbeitnehmer muss durch eine Einigungsgebühr erhöhte Anwaltskosten zahlen. Bei einem Streitwert von 6.000 € beträgt die Anwaltsgebühr 1.365 € (Tabelle 3). Auch hier kann der Anwalt wiederum 20 € als Auslagenpauschale verlangen. Insgesamt ergeben sich somit 1.385 €, wobei 263,15 € an Mehrwertsteuer hinzukommen. Damit muss mit 1.648,15 € gerechnet werden. Etwas mehr also als beim Urteil.
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Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe (PKH)
Zur Minderung der finanziellen Belastung gibt es Möglichkeiten. Dazu zählt insbesondere die Rechtsschutzversicherung (RSV). Diese übernimmt, je nach Versicherungsvertrag, die Kosten für Anwalt, Gericht und eventuell auch für Sachverständige und Zeugen. Wichtig: Wartezeiten beachten. Bei einer RSV besteht oft eine Wartezeit von 3-6 Monaten, daher ist ein rechtzeitiger Abschluss wichtig, sonst zahlt die Rechtsschutz nicht.
Dagegen stellt die Prozesskostenhilfe (PKH) eine staatliche Unterstützung für Personen dar, die sich die Kosten eines Rechtsstreits nicht leisten können. Die PKH ist abhängig vom Einkommen und Vermögen, sodass auch für finanziell schwächere Personen der Zugang zum Rechtssystem sichergestellt wird. Auch hier werden die Gerichts- und Anwaltskosten nach einem entsprechenden Antrag übernommen.
Übrigens bieten auch Gewerkschaften ihren Mitgliedern oft Rechtsschutz im Arbeitsrecht an. Dieser Rechtsschutz umfasst i.d.R. eine kostenlose Rechtsberatung und, ggf. nach einer Mitgliedschaftsdauer, u.U. auch kostenlose Prozessvertretung.
Streitwert bei Kündigungsschutzklage
Der Streitwert bei Kündigungsschutzklagen ist für Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen, eine wichtige Größe. Der Streitwert zeigt, “um wie viel Geld es geht” bei einem Gerichtsverfahren und bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten Nebenbei beeinflusst er auch, welches Gericht zuständig ist und ob man Rechtsmittel einlegen kann. Bei Kündigungsschutzklagen wird als Streitwert das dreifache Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers zu Grunde gelegt („Vierteljahresgehalt“). Streitwerterhöhende Faktoren können Themen wie Weiterbeschäftigung, Zeugniserteilung oder Gehaltsnachzahlung sein. Die Höhe der Abfindung hat aber keinen Einfluss auf den Streitwert. Weiter Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Streitwert bei Kündigungsschutzklagen.
Kostenrechner für Kündigungsschutzklagen
Kostenrechner Kündigungsschutzklage
Die Berechnungen basieren auf typischen Sätzen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Für eine präzise Abrechnung sollten Nutzer einen Anwalt konsultieren. Die Anwaltskosten beinhalten 19 % gesetzliche Mehrwertsteuer.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kündigungsschutzklage: Ein Mittel gegen ungerechtfertigte Kündigungen
- Frist für eine Kündigungsschutzklage
- Streitwert bei Kündigungsschutzklage: Infos zur Berechnung des Streitwerts
- Klage auf Wiedereinstellung: So bekommen Sie Ihren alten Job zurück!
- Kündigungsschutzklage ohne Anwalt: Welche Optionen haben Arbeitnehmer
- Ein „Gemeinschaftsbetrieb“ setzt den Einsatz der Arbeitnehmer und Betriebsmittel mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leitung voraus (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2019 – 3 Sa 63/18). ↩︎
- Eine „Sprinterklausel“ (auch „Turboklausel“) in einem Aufhebungsvertrag ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Unternehmen vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu verlassen. ↩︎
- Diese Werte basieren auf der aktuellen Fassung der Anlage 2 zum GKG, gültig ab dem 1. Januar 2021. Die einfache Gebühr dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten. Je nach Verfahrensart und Anzahl der Gebühreneinheiten können die tatsächlichen Kosten entsprechend höher ausfallen. ↩︎
- Wegen Transparenzgebot im Mandantenverhältnis wird die Zulässigkeit von der Rechtsprechung kritisch gesehen und ggü Verbrauchern überwiegend verneint, vgl. BGH, v. 12.09.2024 – IX ZR 65/23 ↩︎
- Diese Werte basieren auf der aktuellen Fassung der Anlage 2 zum GKG, gültig ab dem 1. Januar 2021. Die einfache Gebühr dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten. Je nach Verfahrensart und Anzahl der Gebühreneinheiten können die tatsächlichen Kosten entsprechend höher ausfallen. ↩︎




