

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kommt für Arbeitnehmer meist unerwartet. Daher haben Arbeitnehmer selten Gelegenheit, ihre “Minusstunden” bei einer Kündigung noch auszugleichen. Genau das aber kann für Arbeitnehmer zum Problem werden. Denn oft ziehen Arbeitgeber die Minusstunden einfach bei der letzten Lohn- oder Gehaltszahlung ab. Wir erklären in unserem Artikel, wie Minusstunden entstehen, wann sie ausgleichspflichtig sind – und vor allem, was mit ihnen bei (ordentlicher oder fristloser) Kündigung passiert.

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Das Wichtigste auf einen Blick
- Minusstunden können nur dann entstehen, wenn ein Arbeitszeitkonto durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart ist.
- Keine Minusstunden entstehen, wenn zwar keine Arbeit geleistet wird, aber ein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht, z.B. bei Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagen oder bei Arbeitsausfällen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Stromausfall, Auftragsmangel etc.).
- Bestehen „echte“ Minusstunden bei Kündigung, kann ein Ausgleich durch Nacharbeit der Stunden während der Kündigungsfrist erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann eine Verrechnung mit Lohn/Gehalt nur erfolgen, wenn dies vereinbart ist.
- Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag (durch den Arbeitgeber): (1)Minusstunden bei Kündigung können nicht mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden. (2) Sollen Plus- oder Minusstunden durch Freistellung verrechnet werden, muss dies ausdrücklich geregelt sein. (3) Minusstunden verfallen zugunsten des Arbeitnehmers bei einer allgemeinen Abgeltungsklausel.
Inhalte
Definition: Was sind Minusstunden?
Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als vertraglich vereinbart, kommt es zu sogenannten „Minusstunden“ (auch: Minderstunden, Unterstunden). Ist beispielsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vereinbart und hat der Arbeitnehmer nur 35 Stunden gearbeitet, entstehen 3 Minusstunden. Minusstunden sind also das Gegenteil von Überstunden.
Minusstunden – Kurzüberblick
- Minusstunden entstehen nur, wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.
- Ein Arbeitszeitkonto kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sein.
- Der konkrete Inhalt richtet sich nach den jeweiligen Regelungen in diesen Vereinbarungen.
- Eine Pflicht, ein Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, gibt es nicht.
Funktionsweise eines Arbeitszeitkontos:
- Mehrarbeit führt zu Plusstunden.
- Weniger Arbeit führt zu Minusstunden.
Ohne Arbeitszeitkonto gilt:
- Es können keine echten Minusstunden entstehen.
- Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als vereinbart, kann das eine Pflichtverletzung sein.
- Der Arbeitgeber kann je nach Einzelfall abmahnen, Minusstunden entstehen jedoch nicht.
Keine Minusstunden: Diese Fälle zählen nicht
“Echte” Minusstunden entstehen nur, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Hat der Arbeitnehmer auch ohne tatsächliche Arbeit einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, können keine Minusstunden entstehen. Beispiele:
- Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage gelten nicht als Minusstunden. Hier erhält der Arbeitnehmer eine gesetzliche Entgeltfortzahlung, d.h. er erhält seine Vergütung auch ohne Arbeitsleistung.
- Minusstunden fallen auch nicht an, wenn der Arbeitgeber die Minusstunden selbst verursacht hat. Beispiele: Stromausfall, Auftragsmangel oder sonstige Gründe in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Hier kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug (§ 615 BGB), d.h. der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Vergütungsanspruch auch ohne Arbeitsleistung.
Auch wenn der Arbeitgeber eine Fortbildung während der Arbeitszeit anordnet, stellt dies Arbeitszeit dar und es fallen keine Minusstunden an.
Verrechnung von Minusstunden bei Kündigung
Hat der Arbeitnehmer Minusstunden angesammelt und erhält gleichzeitig seine Vergütung, entsteht ein Gehaltsvorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet, ist die Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto entscheidend, was mit den bis dahin angefallenen Minusstunden bei Kündigung geschieht.
Ausgleich durch Nacharbeit
Abhängig von der jeweiligen Vereinbarung zum Arbeitskonto können die Minusstunden bei Kündigung durch Nacharbeit eingearbeitet werden. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Kündigungsfrist weiterhin fort. Innerhalb dieser Frist kann der Arbeitnehmer Überstunden leisten, um die Minusstunden auszugleichen.
Verrechnung mit Lohn/Gehalt
Manchmal können Minusstunden nicht durch Mehrarbeit ausgeglichen werden, z. B. wenn die Kündigungsfrist zu kurz ist, keine Arbeit vorhanden ist oder der Arbeitnehmer freigestellt wird.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber Minusstunden bei Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gehalt verrechnen.
- Der Arbeitnehmer hat seinen vollen Lohn erhalten, obwohl er weniger gearbeitet hat (Gehaltsvorschuss).
- Eine Vereinbarung zum Abzug von Minusstunden besteht (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag).
- Ausnahme: Bei Mindestlohn ist eine solche Vereinbarung nicht erforderlich (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MiLoG).
- Der Arbeitnehmer hatte tatsächlich die Möglichkeit, die Minusstunden nachzuarbeiten.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können Minusstunden bei Kündigung vom Gehalt/Lohn abgezogen werden. Der Arbeitgeber muss jedoch die Pfändungsfreigrenzen beachten.
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Minusstunden bei Kurzarbeit
In schwierigen Zeiten können Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Die Anrechnung von Minusstunden während der Kurzarbeit ist für Arbeitgeber besonders vorteilhaft. Der Inhalt der Anrechnung von Minusstunden bei Kündigung hängt dann vom Inhalt des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung ab.
Minusstunden bei Kündigung durch Arbeitnehmer
Vor Ausspruch einer Kündigung sollte der Arbeitnehmer Folgendes beachten:
- Liegen echte Minusstunden überhaupt vor? Es liegen keine echten Minusstunden vor, wenn es (1) kein Arbeitszeitkonto im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag gibt oder (2) wenn es zwar Zeiten ohne Arbeitsleistung gibt, der Arbeitnehmer aber dennoch ohne Arbeit einen Vergütungsanspruch hat, so z.B. bei Krankheit, Urlaub etc.
- Gibt es echte Minusstunden, ist ein Abzug der Minusstunden bei Kündigung vom Gehalt nur möglich, wenn keine Nacharbeit möglich ist und es eine Vereinbarung zum Abzug aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag gibt.
- Sind echte Minusstunden rechtlich nicht möglich, spielen sie bei der Entscheidung über eine Kündigung in der Regel keine Rolle.
- In der Praxis versuchen Arbeitgeber jedoch manchmal trotzdem, angebliche Minusstunden durch Rückforderungen oder eine Verrechnung mit dem Lohn auszugleichen.
- Deshalb ist es vor einer Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer Freistellungsvereinbarung sinnvoll, sich rechtlich beraten zu lassen.
Wenn ein Abzug von Minusstunden möglich ist, sollte der Arbeitnehmer vor einer Kündigung klären:
- ob die Minusstunden vor oder während der Kündigungsfrist nachgearbeitet werden können
- ob eine andere Regelung mit dem Arbeitgeber verhandelt werden kann
- ob eine Verrechnung mit dem Gehalt finanziell tragbar ist
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Minusstunden als Kündigungsgrund
Hat ein Arbeitnehmer extrem viele Minusstunden angesammelt und kommt er der Aufforderung nicht nach, diese (durch Mehrarbeit) auszugleichen, kann dies eine schwerwiegende Vertragsverletzung sein. Auf ein solches Verhalten kann daher im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung folgen. Das ist in der Regel aber nur nach Abmahnung möglich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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