

Wenn ein Kündigungsschutzprozess läuft, steht oft viel auf dem Spiel – besonders das Gehalt! Um das Risiko von Annahmeverzugslohn zu reduzieren, bringen Arbeitgeber manchmal ein sogenannte Prozessbeschäftigung ins Spiel. Dabei arbeitet der Beschäftigte während des Verfahrens weiter – allerdings nur befristet und auf Basis eines neuen Vertrags. Wann sich das lohnt, wann Vorsicht geboten ist und was der Unterschied zur gerichtlichen Weiterbeschäftigung ist, erklären wir in unserem Artikel.
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Ein Prozessarbeitsverhältnis entsteht, wenn Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses eine befristete Weiterbeschäftigung anbieten.
- Es dient dazu, das Risiko von Annahmeverzugslohn zu reduzieren.
- Prozessarbeitsverhältnisse können bei verschiedenen Kündigungsarten, darunter betriebs-, personen- oder gesundheitsbezogene sowie theoretisch auch bei verhaltensbedingten Kündigungen entstehen.
- Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und einen sachlichen Grund haben.
- Arbeitnehmer müssen das Angebot nicht annehmen, können aber dadurch finanzielle Nachteile riskieren.
- Prozessbeschäftigung bedeutet nicht Weiterbeschäftigung: Letztere erfolgt nach Gerichtsbeschluss, nicht auf freiwilliger Basis.
Inhalte
Allgemeines
Die Dauer von Kündigungsschutzprozessen kann sich in die Länge ziehen. Das bürdet Arbeitgebern das Risiko auf, für einen längeren Zeitraum Arbeitslohn ohne entsprechende Arbeitsleistung zu schulden (Annahmeverzugslohn). Sollte der Arbeitnehmer am Ende den Prozess gewinnen, steht ihm eine Nachzahlung des entgangenen Lohns zu. Um das Risiko potenzieller Lohnnachzahlungen zu senken, kann man durch ein Prozessarbeitsverhältnis eine Beschäftigung während des Rechtsstreits gewährleisten.
Voraussetzungen für ein Prozessarbeitsverhältnis
Essenzielle Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Prozessarbeitsverhältnisses:
- Notwendigkeit der Schriftform: Ein rechtsgültiges Prozessarbeitsverhältnis verlangt eine beidseitige schriftliche Einigung über den zeitlich befristeten Arbeitsvertrag, der während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses Anwendung findet. Dies bedeutet, dass sowohl das Angebot seitens des Arbeitgebers als auch die Annahme durch den Arbeitnehmer schriftlich fixiert werden müssen. Kommt es zur Aufnahme der Beschäftigung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung, wird dadurch die vorherige Kündigung unwirksam. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis in seiner unbefristeten Form bestehen.
- Existenz eines Sachgrundes: Ein triftiger Sachgrund ist für die Legitimation der Arbeitsvertragsbefristung erforderlich. Im Kontext eines Kündigungsschutzprozesses kann ein Prozessarbeitsverhältnis sinnvoll sein. Vor allem, wenn es darauf abzielt, das Risiko des Arbeitgebers für den Annahmeverzug zu minimieren.
- Aspekt der Zumutbarkeit: Für den Arbeitnehmer muss das Angebot zur Prozessbeschäftigung zumutbar sein. Während bei betriebs- oder personenbedingt ausgesprochenen Kündigungen eine solche Beschäftigung in der Regel als zumutbar gilt, besteht kein Recht auf die exakt identische vorherige Position. Insbesondere kann bei einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung das Fortführen eines Prozessarbeitsverhältnisses als unzumutbar angesehen werden. Beispielsweise, wenn es das Renommee des Arbeitnehmers beeinträchtigen könnte.
Prozessarbeitsverhältnis: Ist die Annahme verpflichtend?
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, ein vorgeschlagenes Prozessarbeitsverhältnis – sei es nach einer betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung – anzunehmen. Jedoch könnten sich daraus bestimmte finanzielle Nachteile ergeben.
Wenn ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess unterliegt, ist er generell dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer den sogenannten Annahmeverzugslohn für die Prozessdauer zu entrichten. Wurde dem Arbeitnehmer jedoch ein Prozessarbeitsverhältnis mit Lohnfortzahlung angeboten und er hat dieses Angebot abgelehnt, kann er am Ende des Rechtsstreits nicht den Lohn für die Zeit des Verfahrens beanspruchen. Am Ende des Kündigungsschutzprozesses muss der Arbeitnehmer mit einer Anrechnung dessen rechnen, was er hätte verdienen können, wenn er das Angebot angenommen hätte.
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt
Abgrenzung Weiterbeschäftigung
Die Prozessbeschäftigung liegt auch im Ermessen des Arbeitgebers. Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung unbedingt weiter arbeiten wollen, sich aber der Arbeitgeber dagegenstellen, kann der Arbeitnehmer sein Recht auf Weiterbeschäftigung geltend machen. Diese Weiterbeschäftigung setzt aber voraus, dass ein Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat. Manchmal geht der Arbeitgeber trotz der Entscheidung immer noch von der Wirksamkeit der Kündigung aus und legt Berufung ein. Dann ist der Weg für den Arbeitnehmer offen, im Rahmen der Kündigungsschutzklage auf Weiterbeschäftigung zu bestehen.
Wenn das Arbeitsgericht die Kündigung als nichtig erachtet, kann es den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens verpflichten.
Es ist zu beachten, dass Prozessbeschäftigung und Weiterbeschäftigung juristisch nicht dasselbe sind:
- Prozessbeschäftigung: Dies impliziert eine temporäre Beschäftigung basierend auf einem befristeten Arbeitsvertrag, der für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses gültig ist.
- Weiterbeschäftigung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 812 BGB) gilt dieser Zustand als ein Schuldverhältnis oder ein Leistungsaustausch.
Recht auf Weiterbeschäftigung
Darüber hinaus können Arbeitnehmer ihr Recht auf Weiterbeschäftigung durchsetzen und nötigenfalls eine Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber erwirken. Unter solchen Umständen wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gewöhnlich darauf hinweisen, dass die Weiterbeschäftigung lediglich der Abwehr einer Zwangsvollstreckung dient.
Während eines solchen nicht regulären Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Erst wenn die Kündigung in einer höheren Instanz endgültig für nichtig erklärt wird, steht dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für diese Tage zu. Sollte der Arbeitnehmer in der Berufungsinstanz unterliegen, ist er dennoch berechtigt, den während der Prozessbeschäftigung erhaltenen Lohn zu behalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
- Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
- Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden
- Strategie zum Verhandeln der Abfindung




