

Wenn Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagen, dauert das Gerichtsverfahren oft mehrere Monate. Manche Arbeitgeber bieten deshalb an, dass der Arbeitnehmer bis zur Entscheidung des Gerichts befristet weiterarbeitet. Juristen sprechen dann von einem Prozessarbeitsverhältnis oder einer Prozessbeschäftigung. Ob sich ein solches Angebot lohnt und welche Folgen eine Ablehnung haben kann, erklären wir in diesem Artikel.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Ein Prozessarbeitsverhältnis entsteht, wenn Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses eine befristete Weiterbeschäftigung anbieten.
- Es dient dazu, das Risiko von Annahmeverzugslohn zu reduzieren.
- Prozessarbeitsverhältnisse können bei verschiedenen Kündigungsarten, darunter betriebs-, personen- oder gesundheitsbezogene sowie theoretisch auch bei verhaltensbedingten Kündigungen entstehen.
- Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und einen sachlichen Grund haben.
- Arbeitnehmer müssen das Angebot nicht annehmen, können aber dadurch finanzielle Nachteile riskieren.
- Prozessbeschäftigung bedeutet nicht Weiterbeschäftigung: Letztere erfolgt nach Gerichtsbeschluss, nicht auf freiwilliger Basis.
Inhalte
Allgemeines zum Prozessarbeitsverhältnis
Gewinnt ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber häufig den Lohn für die gesamte Zeit seit der Kündigung nachzahlen, ohne entsprechende Arbeitsleistung erhalten zu haben (Annahmeverzugslohn). Um dieses finanzielle Risiko zu verringern, bieten manche Arbeitgeber während des Gerichtsverfahrens eine befristete Weiterbeschäftigung an. Der Arbeitnehmer arbeitet dann bis zum Ende des Prozesses weiter und erhält dafür sein normales Gehalt.
Wann bieten Arbeitgeber ein Prozessarbeitsverhältnis an?
Häufig bieten Arbeitgeber ein Prozessverhältnis nach betriebsbedingten Kündigungen, manchmal aber auch nach personenbedingten Kündigungen an. Bei verhaltensbedingten Kündigungen kommt ein solches Angebot seltener vor, weil das Vertrauensverhältnis oft bereits belastet ist.
Voraussetzungen für ein Prozessarbeitsverhältnis
Damit ein Prozessarbeitsverhältnis wirksam ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
• Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen neuen befristeten Arbeitsvertrag schriftlich abschließen.
• Die Befristung muss einen sachlichen Grund haben. Der laufende Kündigungsschutzprozess reicht dafür grundsätzlich aus.
• Das Angebot muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Das ist häufig bei betriebsbedingten Kündigungen der Fall. Nach einer verhaltensbedingten Kündigung kann eine Weiterbeschäftigung dagegen im Einzelfall unzumutbar sein.
Prozessarbeitsverhältnis: Ist die Annahme verpflichtend?
Niemand muss ein Prozessarbeitsverhältnis annehmen. Wer das Angebot ablehnt, sollte die Folgen aber kennen.
Stellt das Gericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Hat der Arbeitgeber jedoch zuvor eine zumutbare Prozessbeschäftigung angeboten und wurde dieses Angebot ohne guten Grund abgelehnt, kann sich dieser Anspruch verringern. Deshalb sollte vor einer Ablehnung immer anwaltlich geprüft werden, welche Folgen im konkreten Fall drohen.
Abgrenzung Weiterbeschäftigung
Ein Prozessarbeitsverhältnis und eine gerichtliche Weiterbeschäftigung sind nicht dasselbe.
Bei einem Prozessarbeitsverhältnis schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig einen neuen befristeten Vertrag.
Bei einer gerichtlichen Weiterbeschäftigung verpflichtet dagegen das Arbeitsgericht den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Dafür ist keine freiwillige Einigung erforderlich.
Recht auf Weiterbeschäftigung
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund einer Gerichtsentscheidung weiter beschäftigen, kann der Arbeitnehmer diesen Anspruch notfalls auch zwangsweise durchsetzen.
Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess endgültig, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Verliert er den Prozess, endet das Arbeitsverhältnis trotz der zwischenzeitlichen Weiterbeschäftigung.
Praxistipp:
Auch während einer Prozessbeschäftigung können Vergleichsgespräche geführt werden. Dass Sie vorübergehend weiterarbeiten, bedeutet nicht, dass später keine Abfindung mehr vereinbart werden kann.





