Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Photothek
Durch das “Wachstumschancengesetz” wurde die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 gestrichen. Das Gesetz enthält u.a. die Streichung der sogenannten „Fünftelregelung“ im Lohnsteuer-Abzugsverfahren, erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025. Für Arbeitnehmer muss die Streichung der Fünftelregelung durch das Wachstumschancengesetz keinen steuerlichen Nachteil zur Folge haben. Sie können die Anwendung der Fünftelregelung bei Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung beantragen – dürfen dies aber nicht vergessen.
Änderungen Fünftelregelung im Wachstumschancengesetz
Nach umfangreichen Verhandlungen stimmte der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zu. Das Gesetzgebungsverfahren war von langwierigen Diskussionen geprägt. Obwohl der Bundestag bereits im November 2023 dem Gesetzesentwurf zugestimmt hatte, lehnte der Bundesrat diesen zunächst ab. Erst nach der Einigung im Vermittlungsausschuss am 21. Februar 2024, bei der ein Kompromissvorschlag von der Ampel-Koalition unterstützt wurde, kam Bewegung in den Prozess. Das Gesetz bringt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht mit sich – wobei der Fokus vor allem auf der Entlastung und Vereinfachung für Unternehmen liegt. Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Abschaffung der sogenannten „Fünftelregelung“ im Lohnsteuerabzugsverfahren, die erstmals ab 2025 greift.
Worum geht es bei der Fünftelregelung
Die „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG) dient der Reduzierung der steuerlichen Belastung bei Abfindungen. Da das deutsche Steuersystem auf progressiven Einkommenssteuersätzen basiert, bedeutet ein höheres Einkommen auch einen höheren Steuersatz. Dies gilt auch für Abfindungen, die zum Einkommen hinzugerechnet werden. Durch die progressive Besteuerung steigt die Steuerlast bei einer Abfindung erheblich an. Ab 2025 entfällt jedoch die Möglichkeit, diese Regelung anzuwenden. Das kann zu einem erheblichen finanziellen Nachteil führen, wenn dies bei der Steuererklärung übersehen wird.
Die Fünftelregelung wurde eingeführt, um die Belastung durch die Steuerprogression bei Abfindungen abzumildern. Eine einmalige, hohe Abfindung kann dazu führen, dass das Jahreseinkommen schlagartig steigt, was eine erhöhte Steuerlast nach sich zieht. Um diesen Effekt zu reduzieren, wird die Abfindung für die Steuerberechnung auf fünf Jahre verteilt, was zu einem geringeren Steuersatz führt. Diese Regelung ist somit eine Steuererleichterung für Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten.
Die Fünftelregelung findet jedoch nur bei Abfindungen Anwendung, die als Ausgleich für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen gezahlt werden, wie es beispielsweise bei einer Kündigung der Fall ist. Bei anderen Zahlungen, wie Boni oder ausstehenden Gehältern, greift diese Regelung nicht. Zudem gilt die Fünftelregelung nur, wenn die Abfindung in einem einzigen Kalenderjahr oder als Teilzahlung innerhalb eines bestimmten Rahmens ausgezahlt wird. So darf eine Teilzahlung maximal fünf Prozent der gesamten Abfindung ausmachen, damit die Regelung auch bei einer Aufteilung außerhalb eines Kalenderjahres greift.
Aktuelle Durchführung der Fünftelregelung
Bis einschließlich 2024 ist der Arbeitgeber in der Regel dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Auszahlung von Abfindungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anzuwenden. Falls der Arbeitgeber die Fünftelregelung berücksichtigt hat, sind Arbeitnehmer in der Regel verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dabei muss der ermäßigt besteuerte Entschädigungsbetrag, wie er in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung angegeben ist, in die Anlage N der Steuererklärung, aktuell Zeile 17, eingetragen werden. Die Nutzung einer Steuersoftware kann den Prozess erheblich vereinfachen.
Falls der Arbeitgeber ausnahmsweise die Abfindung nicht ermäßigt besteuert hat, entfällt zwar die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Es ist jedoch unbedingt empfehlenswert, dennoch eine Erklärung abzugeben, um von der Fünftelregelung zu profitieren. In diesem Fall müssen die Abfindung in Zeile 18 der Anlage N, die darauf entfallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Zeile 19 sowie die Kirchensteuer in Zeile 20 eingetragen werden.
Neueregelung Wachstumschancengesetz ab 2025
Ab 2025 kann auf Grund der Änderungen im Wachstumschancengesetz die Fünftelungsregelung nur noch über die Steuererklärung erreicht werden, nicht jedoch beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die oben skizzierte Ausnahme wird also zum Normalfall, den die Fünftelregelung wird nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern nur noch in der Veranlagung angewendet. Für Arbeitgeber ist das Wegfallen der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzug – vor allem bei Grenzfällen – eine echte Entlastung von Haftungsrisiken. In der Vergangenheit wurde bei Lohnsteuerprüfungen nämlich in manchen Fällen festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung gar nicht vorgelegen hatten. Die Folge war eine sog. Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Durch das “Wachstumschancengesetz” entfällt dieses Risiko.
Für Arbeitnehmer wird es ab 2025 dagegen nicht besser. Sie können zwar künftig die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, dürfen also selbst entscheiden, ob die Einkünfte mit dem Regelsteuersatz oder nach der Fünftelregelung besteuert werden. Wird die Veranlagung beantragt, gilt die Einkommensteuerschuld nicht mehr mit dem Lohnsteuerabzug als abgegolten und es ist wie bisher im Fall der Antragsveranlagung der Progressionsvorbehalt anzuwenden. Im Normalfall sit es ratsam, dies zu tun, um von der Fünftelregelung zu profitieren. In diesem Fall tragen Sie die Abfindung in Anlage N Zeile 18 ein. Die darauf entfallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.