Transfergesellschaft Abfindung: Hintergründe & Tipps zum Wechsel

Transfergesellschaft Abfindung

Transfergesellschaften, die durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden, eröffnen Betrieben bei Personalreduzierungen die Chance, schnell und zugleich sozial verantwortlich Stellen abzubauen. Für die Belegschaft bieten sie einen Pfad, sich auf die Reintegration in den Arbeitsmarkt vorzubereiten.

Gründe für den Abbau von Arbeitsplätzen sind vielfältig und können beispielsweise eine Neugestaltung des Unternehmens, Akquisitionen, die Schließung von Betriebsstätten, die Standortverlagerung oder eine anstehende Insolvenz sein.

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Was ist eine Transfergesellschaft?

Eine Transfergesellschaft stellt eine separate Entität dar, die von einem Arbeitgeber, oft in Koordination mit dem Betriebsrat, ins Leben gerufen wird. Die Gründung kann beispielsweise in Form einer GmbH erfolgen. Einige Unternehmen richten diese Gesellschaften selbst ein, während andere sich an externe Dienstleister wenden, denen sie für ihre Services ein Entgelt zahlen. Die Einrichtung einer Transfergesellschaft ist in der Regel die Antwort auf die Alternative von Massenentlassungen. Der primäre Zweck einer solchen Gesellschaft ist es, betriebsbedingte Kündigungen zu umgehen und die berufliche Transition der Arbeitnehmer zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf Reintegrations- und Weiterbildungsmaßnahmen liegt, anstatt auf der Ausführung regulärer Arbeitstätigkeiten.

Der Übergang in eine solche Transfergesellschaft gliedert sich im Wesentlichen in zwei Schritte:

  1. Zuerst wird Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages aufgelöst.
  2. Anschließend treten Sie in ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft ein, welche dann zu Ihrem neuen Arbeitgeber wird.

Diese Schritte können auch in einem einzigen, sogenannten dreiseitigen Vertrag gebündelt werden, der zwischen Ihnen, Ihrem bisherigen Arbeitgeber und der Transfergesellschaft abgeschlossen wird.

Gründe für den Wechsel in einer Transfergesellschaft

Es gibt zahlreiche Gründe für den Abbau von Arbeitsplätzen und die Überführung von Beschäftigten in eine Transfergesellschaft, darunter:

  • Neuausrichtung des Unternehmens
  • Zusammenschluss oder Übernahme von Firmen
  • Schließung einzelner Geschäftsbereiche oder Filialen
  • Verlagerung von Produktionsstätten
  • Umstrukturierungsprozesse zur Unternehmensrettung

Auch die bevorstehende Insolvenz eines Unternehmens kann dazu führen, dass Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft wechseln. Voraussetzung dafür ist, dass sie dem Übergang zustimmen.

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Transfergesellschaft: Abfindungsanspruch bei Wechsel?

Ein Wechsel in eine Transfergesellschaft wirft oft die Frage auf, wie sich dies auf Ihren Anspruch auf eine Abfindung auswirkt. Große Unternehmen haben in der Regel Sozialpläne implementiert, die beim Vorliegen von betriebsbedingten Kündigungen die negativen Auswirkungen für die Mitarbeiter abmildern sollen. Diese Sozialpläne, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber aushandelt, beinhalten häufig auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Höhe dieser Abfindung richtet sich in erster Linie nach Faktoren wie Ihrem Alter und der Dauer Ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen. Aber auch besondere Umstände, wie eine vorhandene Schwerbehinderung oder Verpflichtungen zum Unterhalt können die Höhe der Abfindung beeinflussen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Ihre Bereitschaft, in eine Transfergesellschaft überzugehen, nicht dazu führen darf, dass Ihnen die Abfindung komplett vorenthalten wird. Es kann allerdings vorkommen, dass von Ihnen erwartet wird, im Zuge dieses Übergangs, einer Kürzung der Abfindung zuzustimmen. Daher ist es ratsam, sich eingehend beraten zu lassen, bevor Sie eine solche Vereinbarung treffen.

Die endgültige Entscheidung, ob der Wechsel in die Transfergesellschaft die beste Option für Sie ist, sollte wohlüberlegt sein. Falls Sie möglicherweise eine neue Arbeitsstelle in Aussicht haben, könnte es von Vorteil sein, eine Kündigung zu akzeptieren, um anstelle dessen eine höhere Abfindung zu erhalten. Dies hängt jedoch von der spezifischen Situation ab, insbesondere von der ursprünglichen Höhe der Abfindung und von dem Betrag, auf den Sie im Rahmen des Wechsels verzichten müssten.

Zusammenfassung

  • Transfergesellschaft mit Weiterbildungsfokus: Um Arbeitsplatzverluste zu verhindern, werden sogenannte Transfergesellschaften eingerichtet, die Beschäftigte für eine gewisse Zeitspanne anstellen. Hierbei liegt der Fokus eher auf der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung als auf der Erbringung von Arbeitsleistung.
  • Anspruch auf Abfindung bleibt bestehen: Sollten Sie laut Sozialplan im Falle einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben, kann diese bei einem Übergang in eine Transfergesellschaft nicht vollständig entzogen werden.
  • Verzicht auf Teil der Abfindung: Meist ist es jedoch erforderlich, bei einem Eintritt in eine Transfergesellschaft auf einen Teil der Abfindung zu verzichten.
  • Kündigung bei Verzicht auf Wechsel: Entscheiden Sie sich gegen einen Wechsel in die Transfergesellschaft, kann es zu einer Kündigung kommen, wobei Ihnen dann die reguläre, im Sozialplan festgelegte Abfindung zusteht.
  • Transferkurzarbeitergeld: Innerhalb der Transfergesellschaft beziehen Sie Transferkurzarbeitergeld, welches durch die Arbeitsagentur bereitgestellt wird und wenigstens 60% Ihres vorherigen Nettoeinkommens umfasst. Ihr Sozialversicherungsschutz bleibt bestehen und Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen werden ebenfalls getragen.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld: Sollten Sie nach Ihrer Zeit in der Transfergesellschaft noch auf Arbeitssuche sein, besteht weiterhin ein regulärer Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Allerdings basiert dieser auf Ihrem zuletzt erhaltenen Entgelt in der Transfergesellschaft, was zur Folge hat, dass die Leistungen niedriger ausfallen könnten, als wenn Sie direkt nach einer Entlassung Arbeitslosengeld bezogen hätten.

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