Der Staat fördert die betriebliche Altersvorsorge (bAV) auch bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisse. Beiträge, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Absicherung des Arbeitnehmers geleistet werden, können deshalb steuerfrei bleiben. Eine steuerfreie Umwandlung der Abfindung in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ist also in vielen Fällen möglich – aber (wann) ist sie auch sinnvoll? Der folgende Blogartikel will diese und weiter Fragen zur Umwandlung einer Abfindung in betriebliche Altersversorgung beantworten.
Inhalt
Wie funktioniert die bAV konkret und worum geht es?
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Form der privaten Altersvorsorge. Deutsche Arbeitnehmende haben grundsätzlich ein Anrecht, über ihren Betrieb eine Altersvorsorge laufen zu lassen. Dabei wählen die Arbeitgeber Anbieter und die Form der bAV aus. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen dann nicht nur den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag zur Rentenversicherung, sondern können zusätzlich über ihren Arbeitgeber für das Alter vorsorgen. Diese Betriebsrente wird entweder als Einmalzahlung oder in monatlichen Beträgen bis zum Lebensende ausgezahlt. Die Höhe der Rente hängt davon ab, wie viel über die Jahre eingezahlt wurde und welche Erträge, z. B. durch Investitionen in Wertpapiere, erzielt wurden.
Alle Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben Anspruch auf eine solche Betriebsrente. Dazu gehören auch Auszubildende und Teilzeitkräfte. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge erfolgen über eine sog. „Entgeltumwandlung“. Ähnlich wie bei der Riester-Rente wird diese Form der Vorsorge durch staatliche Zuschüsse unterstützt. Durch die Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf eine Rente, die sie im Alter erhalten. Es gibt fünf verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
- Direktzusage / Pensionszusage
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Voraussetzungen: Umwandlung der Abfindung in betriebliche Altersvorsorge
Grundsätzlich kann immer dann, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, der Arbeitnehmer die Abfindung auch steuerfrei – z.B. in eine Direktversicherung – einzahlen. Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung setzt nicht voraus, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird. Sie ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer freiwillig oder wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet. Es ist darauf zu achten, dass die Entgeltumwandlung vor Fälligkeit des Gehaltsbestandteils (z. B. Abfindung), der umgewandelt werden soll, vereinbart wird. Und das Ganze geht natürlich nur, wenn der Maximalbetrag noch nicht durch andere Beiträge ausschöpft ist (dazu gleich).
In welcher Höhe können Abfindungen umgewandelt werden?
Die steuerfreien Höchstbeträge für Beiträge z.B. an Pensionskassen beträgt 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2024: 7.550 EUR pro Monat) in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht, jedoch maximal für 10 Jahre. Wer lang genug “dabei” war, und gut verdient hat, kann also über 36.000 EUR seiner Abfindung steuerfrei in eine “bAV-Spardose” stecken (90600 *4% * 10 Kahre). Mit der Inflationsausgleichsprämie von 3.000 EUR (dazu unten) sind das schon fast 40.000 EUR Abfindung, die man steuerfrei halten könnte.
Aber ist das auch sinnvoll? Pauschal ist das schwer zu sagen. Grundsätzlich sinnvoll ist es, sich bei der Altersvorsorge nicht auf die gesetzliche Rente zu verlassen. Das bedeutet aber nicht, dass die bAV langfristig für alle Arbeitnehmer die beste Option ist. Alternativen wie private Vorsorgemodelle können “vor und nach Steuern” deutlich attraktiver sein. Vergleichen Sie die Nachsteuerrendite des bAV-Modells mit alternativen Anlagemöglichkeiten. Wer rechnen kann, ist (auch) hier mal wieder klar im Vorteil!
Was sind die steuerlichen Folgen bei Auszahlung der bAV?
Im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen sind bei Umwandlung der Abfindung in betriebliche Altersversorgung die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei. Aber: Die Betriebsrente müssen Sie in der Rentenphase grds voll versteuern. Aber wahrscheinlich zahlen Sie dann weniger, denn normalerweise ist in der Rentenphase der Steuersatz geringer. Lesen Sie mehr zum Progressionseffekt (und wie Sie diesen vermeiden können) in unserem Blogartikel mit 10 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können. Für den Fall einer Beendigung hilft unser Brutto-Netto-Abfindungsrechner (Abfindung), einen Überblick über die steuerlichen Folgen des eigenen “Abfindungspakets” zu erhalten.
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