Abfindung bei Insolvenz des Unternehmens möglich?

  • Frank Broer
  • 19. März 2025
  • 15:15
Abfindung bei Insolvenz

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, steht die Beschäftigung der Mitarbeiter in der Regel auf dem Spiel. In dieser Situation hoffen viele Arbeitnehmer, zumindest einen finanziellen Ausgleich in Form einer Abfindung zu erhalten. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass Arbeitnehmer eine Abfindung bei Insolvenz des Unternehmens erhalten, allerdings ist dies an gewisse Voraussetzungen gebunden und keinesfalls sichergestellt.

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Das Wichtigste im Überblick:
  • Die Insolvenz des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
  • Die Insolvenz ist kein Kündigungsgrund, sondern nur Maßnahmen, die daraus folgen, wie z.B. Betriebsschließung, Umstrukturierung etc. Hier gilt aber weitestgehend der allgemeine und besondere Kündigungsschutz.
  • Eine Abfindung kann sich auch bei Insolvenz aus einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder dem Insolvenzverwalter, aus § 1a KSchG oder aus einem Sozialplan ergeben.
  • Sind diese Abfindungsansprüche vor der Insolvenzeröffnung entstanden, werden sie als Insolvenzforderung behandelt (Auszahlung per Quote). 
  • Sind die Ansprüche nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter entstanden, sind es Masseforderungen, die – mit einigen Ausnahmen – in vollem Umfang zu zahlen sind.

Auswirkungen der Insolvenz des Arbeitgebers auf das Arbeitsverhältnis

Die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenzeröffnung weiter besteht

Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers an sich ist auch kein wirksamer Kündigungsgrund, auf den der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung stützen könnte. Wird das Unternehmen von einem Käufer übernommen, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Wird jedoch der Betrieb geschlossen, verlagert, reduziert etc., können dies betriebsbedingte Kündigungsgründe sein. Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz besteht weitestgehend auch nach der Insolvenzeröffnung fort.

Da Arbeitnehmer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auch nach der Insolvenzeröffnung weiter arbeiten, stellt sich zum einen die Frage, wie ihre Entgeltansprüche während des laufenden Arbeitsverhältnisses gesichert sind und zum anderen, wie bei Beendigung eventuell bestehende Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung gesichert sind.

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Wichtige Unterscheidung: Insolvenzforderung vs. Masseforderung

Ob Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers haben, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Sind die wirksam entstandenen Entgeltansprüche und Abfindungsansprüche vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden und inwieweit sind noch vorhandene Vermögenswerte in der Insolvenzmasse vorhanden:

  • Entstehen Entgelt- oder Abfindungsanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, werden sie als Insolvenzforderungen behandelt. Die Zahlung hängt von der Anzahl der Gläubiger und den verbleibenden Vermögenswerten in der Insolvenzmasse ab. Stehen Zahlungsmittel zur Verfügung, wird eine Quote für alle Gläubiger (inklusive Arbeitnehmer) errechnet. Der Arbeitnehmer erhält entsprechend der Quote noch ausstehende Ansprüche. Meist dürfte das sehr niedrig ausfallen.
  • Entstehen Entgelt- oder Abfindungsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden sie als Masseforderung behandelt. Diese müssen in vollem Umfang ausgezahlt werden. Der Grundgedanke ist, dass Arbeitnehmer mit ihrer Weiterarbeit nach der Insolvenzeröffnung ihre volle Arbeitsleistung erbringen müssen und deshalb auch einen vollen Auszahlungsanspruch haben sollen. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, gibt es Sonderverfahren. Hier ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.

Abfindungsansprüche in der Insolvenz

Ein Abfindungsanspruch im Insolvenzfall kann auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen – je nach Zeitpunkt und Art seiner Entstehung ergeben sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich seiner Behandlung im Insolvenzverfahren.

  • Ein Abfindungsanspruch kann durch Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber oder aus Sozialplan bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Die Abfindung wird aber oft erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Beendigung liegt dann meist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hier sind aber die anspruchsbegründenden Tatsachen (wie Abschluss des Aufhebungsvertrages/Sozialplan etc.) bereits vorher entstanden. Die Abfindung ist eine Insolvenzforderung. Es besteht das Risiko keiner oder nur einer anteiligen Zahlung. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Abfindung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird. 
  • Ein Abfindungsanspruch kann durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dies ist eine Masseforderung, die ganz zu zahlen ist. 
  • Ein Abfindungsanspruch kann aus § 1a KSchG entstehen. Entscheidend ist hier, ob die betriebsbedingte Kündigung mit Hinweis auf die Abfindung vom Arbeitgeber (Insolvenzforderung) oder vom Insolvenzverwalter (Masseforderung) ausgesprochen wurde.
  • Schließlich kann ein Abfindungsanspruch durch einen Sozialplan des Insolvenzverwalters mit dem Betriebsrat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dann ist es eine Masseforderung. Diese Abfindung ist gesetzlich jedoch in der Höhe sehr beschränkt. Sie darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche andere Masseverbindlichkeiten beglichen sind.

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