Diensthandy und Laptop nach Kündigung – Rückgabe erforderlich?

Diensthandy und Laptop nach Kündigung

Diensthandy und Laptop sind spätestens mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an den Arbeitgeber zurückzugeben. Wie sieht aber die private Nutzung des Diensthandys nach Kündigung für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist oder für die Zeit einer Freistellung aus? Kann eine Übernahme der Geräte durch den Arbeitnehmer verhandelt werden? Hier lesen Sie die wichtigsten Punkte zur Rückgabe von Diensthandy und Laptop und welche Optionen Sie haben.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche Arbeitsmittel, wie z. B. Diensthandy, Laptop etc., an den Arbeitgeber zurückzugeben.  
  • Arbeitet der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist, so kann er die Arbeitsmittel grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nutzen.
  • Bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist gilt grundsätzlich, dass die Arbeitsmittel mit dem letzten Tag der Arbeitsleistung an den Arbeitgeber zurückzugeben sind, wenn nicht Abweichendes vereinbart ist.
  • Sind abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag/Aufhebungsvertrag vereinbart, gelten diese. Sogenannte Widerrufsklauseln (Recht zum vorzeitigen Entzug der Privatnutzung) sind grundsätzlich möglich, müssen aber die strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllen, um wirksam zu sein.

Wann muss ich Smartphone und Laptop nach Kündigung zurückgeben?

Arbeitsmittel, wie z. B. Laptop, Smartphone, PCs im Home Office, Dienstwagen etc., stehen grundsätzlich im Eigentum des Arbeitgebers. Sämtliche Arbeitsmittel sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber am Betriebssitz zurückzugeben

Rückgabepflicht in der ordentlichen Kündigungsfrist

Während der ordentlichen Kündigungsfrist gelten folgende Rückgaberegelungen:

  • Grundsatz: Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, so kann der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Ausübung seiner Arbeitspflichten auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist behalten und nutzen.
  • Freistellung: Wird der Arbeitnehmer im Laufe der ordentlichen Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt, so gilt grundsätzlich, dass die Arbeitsmittel mit dem letzten Tag der Arbeitsleistung an den Arbeitgeber zurückzugeben sind.
  • Abweichende Regelungen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag, in einer Freistellungsvereinbarung oder in einem Aufhebungsvertrag abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Rückgabe von Firmeneigentum treffen. Sie können auch vereinbaren, dass Laptops, Smartphones etc. in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. Dies geschieht aber selten.
  • Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist eine Widerrufsregelung vereinbart, wonach der Arbeitgeber die Nutzung eines Smartphones/Laptops etc. vorzeitig entziehen kann. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn (1) die Voraussetzungen eines Widerrufs hinreichend “klar und verständlich” sind und (2) ein Widerruf für den Arbeitnehmer “zumutbar” ist.1 (3) Ein Widerruf darf bei einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (z.B. beim Dienstwagen) nur zum Ende des Monats erfolgen.2 

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Hinweis: Bei abweichenden Regelungen kommt es immer auf den Inhalt der jeweiligen Regelung an, wann welches Firmeneigentum zurückzugeben ist:

  • Der Arbeitnehmer sollte deshalb bereits vor Abschluss einer Freistellung- oder Aufhebungsvereinbarung alles sorgfältig und in Ruhe prüfen, was diesbezüglich vereinbart ist. In schwierigeren Fällen sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.
  • Es sollten auch keine mündlichen Regelungen getroffen werden, da zum einen viele Arbeitsverträge ein Schriftformerfordernis beinhalten. Das bedeutet, mündliche Abreden sind dann meist unwirksam. Zum anderen ist es in späteren Streitfällen schwer, mündliche Abreden nachzuweisen. 

Rückgabepflicht bei außerordentlicher Kündigung

Bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Das Firmeneigentum muss deshalb mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zurückgegeben werden. 

Rückgabepflicht bei einer Kündigungsschutzklage

Erhebt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, ist das Firmeneigentum dennoch mit Ablauf der Kündigungsfrist oder mit Freistellung oder entsprechend getroffener Regelungen zurückzugeben. Das Firmeneigentum kann nicht bis zum Abschluss einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer genutzt werden.

Handlungsoptionen zur Übernahme eines Diensthandys oder Laptops

Viele Arbeitnehmer wollen das Diensthandy nach Kündigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus behalten. In manchen Fällen sind Arbeitgeber dazu bereit. Dies kann insbesondere in Aufhebungsverträgen oder während Verhandlungen über eine Abfindung der Fall sein. Im Folgenden haben wir einige gängige Möglichkeiten zusammengestellt, wie Arbeitnehmer solche Vereinbarungen erzielen können:

  1. Abfindungsverhandlungen: Bei der Verhandlung über eine Abfindung besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass bestimmte Arbeitsmittel wie Laptops oder Handys nach der Kündigung behalten werden dürfen. Diese Geräte können so als Teil der Abfindung oder als zusätzliche Vergünstigung betrachtet werden. In der Regel wird der Wert dieser Geräte auf die Abfindung angerechnet.
  2. Kaufoptionen: Häufig bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Arbeitsmittel zu einem reduzierten Preis zu erwerben, nachdem das Arbeitsverhältnis endet. Dies betrifft insbesondere ältere Geräte, wenn deren Wert für den Arbeitgeber durch den Gebrauch gesunken ist.
  3. Klausel im Arbeitsvertrag: In seltenen Fällen enthalten Arbeitsverträge Klauseln, die es dem Arbeitnehmer erlauben, spezifische Arbeitsmittel nach der Kündigung zu behalten. Solche Regelungen sind jedoch äußerst rar und hängen stark von den Verhandlungen sowie dem Wert der betreffenden Geräte ab.

Hier empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Eine gute Vorbereitung und das Wissen um Verhandlungsoptionen können helfen, gute Ergebnisse zu erzielen. Bei Unsicherheiten sollte der Arbeitnehmer rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Rechte bei unberechtigter Rückforderung der Arbeitsmittel

Wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel wie Diensthandys oder Laptops nach der Kündigung vorzeitig und unrechtmäßig zurückfordert, gilt Folgendes:

  1. Anspruch auf Weiternutzung: Der Arbeitgeber darf nur im Rahmen bestehender Vereinbarungen privat genutzte Arbeitsmittel während der Kündigungsfrist oder bei Freistellung zurückverlangen. Verletzt ein Arbeitgeber bestehende Regelungen, besteht ein Anspruch auf Weiternutzung. Eine gerichtliche Umsetzung innerhalb einer ordentlichen Kündigungsfrist ist jedoch schwierig und kostenaufwendig.
  2. Widerrufsklausel: Viele Arbeitsverträge haben Klauseln, die eine vorzeitige Beendigung der Privatnutzung von Arbeitsmitteln regeln. Es ist wichtig zu beachten, dass solche Regelungen nur unter strengen Voraussetzungen wirksam sind und daher von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden sollten. Allgemeine Klauseln, die dem Arbeitgeber erlauben, die Rückforderung ohne Sachgrund durchzusetzen, sind oft unwirksam.
  3. Schadensersatz: Sollte der Arbeitgeber dennoch unrechtmäßig auf die Rückgabe von Arbeitsmitteln bestehen und dies durchsetzen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz.

Insgesamt ist es ratsam, den Arbeitsvertrag sorgfältig auf Klauseln zu Widerrufs- und Rückgabebedingungen zu überprüfen. Bei unberechtigter Rückforderung sollte sich der Arbeitnehmer rechtzeitig rechtlich beraten lassen.

Datensicherung und Datenlöschung auf Diensthandy und Laptop

Wenn der Arbeitnehmer Smartphone oder Laptop privat und dienstlich nutzt, ist es wichtig, einige Punkte in Bezug auf die darauf gespeicherten Daten zu beachten:

  1. Frühzeitige Datensicherung: Sobald der Arbeitnehmer die Kündigung erhält, sollten umgehend private Daten gesichert und vom Gerät gelöscht werden. Dabei sollte von technischer Seite sichergestellt werden, dass die Daten auch endgültig gelöscht werden. 
  2. Angemessene Frist anfordern: Bei einer fristlosen Kündigung ist es ratsam, den Arbeitgeber um eine angemessene Frist zur Datensicherung zu bitten.
  3. Vorsicht beim Zurücksetzen auf Werkseinstellungen: Das Zurücksetzen des Geräts auf die Werkseinstellungen sollte mit Bedacht erfolgen. Der Arbeitnehmer darf keine Unternehmensdaten unberechtigt löschen. Dies kann eine Vertragsverletzung sein, die zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen kann.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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  1. BAG 12.02.2025, 5 AZR 171/24 ↩︎
  2. BAG 12.02.2025, 5 AZR 171/24 ↩︎

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