

Kommt der Arbeitnehmer seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht nach, kann dies ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen: Von der Abmahnung bis zur (im Einzelfall sogar: fristlosen) Kündigung. Denn natürlich dürfen Arbeitnehmer die Erfüllung ihrer Pflichten nicht “einfach so” verweigern. Bei angeblicher Arbeitsverweigerung kommt es also zunächst darauf an, um welche Aufgaben es konkret geht. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte der “Arbeitsverweigerung”, erklärt die Rahmenbedingungen und wann eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechtens ist. Zudem wird aufgezeigt, welche Rolle Abmahnungen spielen und wie sich Arbeitnehmer verhalten sollten.
Inhalte
- Was ist eine Arbeitsverweigerung?
- Wann ist eine Arbeitsverweigerung (ausnahmsweise) zulässig
- Kann der Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung kündigen
- Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
- In der Regel Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung erforderlich
- Folgen einer unzulässigen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
- Was tun bei Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Was ist eine Arbeitsverweigerung?
Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer bewusst und ohne rechtfertigenden Grund seine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen nicht erbringt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich weigert, Aufgaben zu erledigen, die im Rahmen seiner Tätigkeit liegen und/oder vom Arbeitgeber rechtmäßig angewiesen wurden. Wichtig ist, dass die Anweisung des Arbeitgebers rechtmäßig ist. Das bedeutet, sie muss sich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten bewegen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und darf nicht gegen das billige Ermessen verstoßen. Typische Beispiele für Arbeitsverweigerung sind:
- Weigerung, bestimmte Aufgaben auszuführen, die zum Job gehören
- (Wiederholtes) Unentschuldigtes Fehlen
- Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Erlaubnis
- Eigenmächtiges Arbeiten im Homeoffice ohne Zustimmung kann eine Arbeitsverweigerung darstellen
- Andauernde Verspätungen
- Verweigerung, Anweisungen des Vorgesetzten zu befolgen
Wann ist eine Arbeitsverweigerung (ausnahmsweise) zulässig
Nicht jede Verweigerung von Arbeit ist jedoch automatisch eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung. In manchen Situationen ist eine Arbeitsverweigerung nämlich ausnahmsweise erlaubt:
- Lohnrückstand: Wird der Lohn nicht gezahlt, kann im Einzelfall ein Zurückbehaltungsrecht bestehen. In der Regel muss der Arbeitgeber für eine rechtmäßige Arbeitsverweigerung aber bereits zwei bis drei Monatsgehälter schulden. Bevor die Arbeit verweigert wird, muss der Arbeitgeber gewarnt werden. Bei geringfügigen Rückständen oder schweren Folgen für das Unternehmen ist eine Arbeitsverweigerung i.d.R. nicht zulässig.
- Gesundheitsgefahr: Wenn eine Tätigkeit die Gesundheit ernsthaft gefährdet, darf sie verweigert werden. Ein Beispiel ist das Arbeiten bei extremen Temperaturen oder mit Gefahrgütern ohne Schutzmaßnahmen. Arbeitgeber müssen für sichere Arbeitsbedingungen sorgen.
- Verweigerung von Überstunden: Überstunden können nur dann verweigert werden, wenn der Arbeitsvertrag sie ausdrücklich ausschließt. Gibt es keine solche Regelung, kann der Arbeitgeber grundsätzlich Überstunden anordnen.
- Mobbing: Schwere Fälle von Mobbing können eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen. Zuvor muss der Arbeitgeber aber auf das Problem hingewiesen werden, damit er Maßnahmen ergreifen kann.
- Fehlende Zustimmung des Betriebsrats: In größeren Unternehmen muss der Betriebsrat bei bestimmten Entscheidungen, wie einer Versetzung, zustimmen. Fehlt diese Zustimmung, kann der Arbeitnehmer die Anweisung des Arbeitgebers verweigern.
- Streik: Wer an einem rechtmäßigen, von einer Gewerkschaft organisierten Streik teilnimmt, darf seine Arbeit verweigern. Ein Streik aus persönlichen Gründen reicht dafür jedoch nicht aus.
- Religiöse Gründe: Wenn eine Aufgabe gegen die Religionsfreiheit verstößt, kann eine Arbeitsverweigerung gerechtfertigt sein. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen nicht mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten möchte.
Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, ist die Arbeitsverweigerung rechtswidrig – und damit grundsätzlich auch ein Kündigungsgrund:
Kann der Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung kündigen
Eine ordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist möglich – allerdings i.d.R. erst nach einer Abmahnung. Die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist eine verhaltensbedingte Kündigung und setzt voraus, dass ein konkretes Fehlverhalten vorliegt. Entscheidend ist, ob die Arbeitsverweigerung wiederholt vorkommt und ob sie den Betriebsablauf erheblich stört. In vielen Fällen sind mindestens 1-2 Abmahnungen erforderlich, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Das KSchG schützt Beschäftigte in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitenden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Ob eine ordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechtens ist, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Es muss eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung vorliegen – mit der Prognose, dass das Fehlverhalten auch in Zukunft fortgesetzt wird.
- Eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
- Verhältnismäßigkeit: Vor einer Kündigung müssen mildere Mittel geprüft werden, wie zum Beispiel eine Abmahnung. Ohne vorherige Abmahnung ist eine Kündigung oft unwirksam.
Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Eine fristlose Kündigung (auch: außerordentliche Kündigung) wegen Arbeitsverweigerung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Nicht jede Arbeitsverweigerung führt automatisch dazu, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden kann. Entscheidend sind die Dauer und die Schwere der Pflichtverletzung. Ein Beispiel ist die beharrliche (auch: offene) Arbeitsverweigerung, also wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin bewusst seine Arbeit verweigert. Aber auch eine einmalige, aber besonders schwerwiegende Verweigerung — etwa die beharrliche Weigerung, eine zentrale arbeitsvertragliche Aufgabe zu erfüllen — kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wenn Verspätungen oder Verweigerungen den Betriebsablauf erheblich stören, kann dies als schwerwiegender Verstoß gewertet werden.
Die Anforderungen der Gerichte sind aber sehr streng. Daher wird neben der fristlosen häufig auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Auch eine Umdeutung von einer fristlosen auf eine ordentliche Kündigung ist möglich. So soll verhindert werden, dass das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist.
In der Regel Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung erforderlich
Bevor eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung dient als Warnung und soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. In der Abmahnung müssen folgende Punkte klar genannt werden:
- Die konkrete Pflichtverletzung (z. B. „Nichterscheinen zur Arbeit am [Datum]“)
- Die Aufforderung, das Verhalten zukünftig zu ändern
- Der Hinweis, dass bei erneutem Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Kündigung, drohen
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abmahnung möglicherweise unwirksam. Nur bei besonders schweren Fällen — zum Beispiel einer Beleidigung oder Gewaltandrohung — kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.
Sonderfall bei Arbeitsverweigerung in der Probezeit: Auch während der Probezeit kann eine Arbeitsverweigerung zu einer Kündigung führen. Allerdings gelten hier besondere Regeln. Der Arbeitgeber kann während der Probezeit ohne Angabe von Gründen und mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung in der Probezeit ist eher die Regel als die Ausnahme. Es bedarf keiner vorherigen Abmahnung. Dennoch kann eine dokumentierte Arbeitsverweigerung die Entscheidung des Arbeitgebers beschleunigen. Ein Arbeitnehmer sollte sich deshalb auch in der Probezeit an seine vertraglichen Pflichten halten. |
Folgen einer unzulässigen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Nicht jede Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist rechtens. Wenn der Arbeitgeber unrechtmäßig kündigt — zum Beispiel ohne vorherige Abmahnung oder bei einer nicht gerechtfertigten Anweisung —, hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten:
- Kündigungsschutzklage: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
- Aufhebungsvereinbarung (mit Abfindung): In manchen Fällen kann es zu einer Einigung zwischen den Parteien kommen, bei der der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt.
- Weiterbeschäftigung: Wird die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt, besteht der Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Was tun bei Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Es empfiehlt sich, bei einer Kündigung unverzüglich rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einzuholen, um keine Fristen zu verpassen. Bei einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist nämlich vor allem schnelles Handeln wichtig. Eine Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie fehlerhaft war. Wer sich gegen die Kündigung wehren möchte, kann eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist dabei empfehlenswert. Hilfreich ist zudem eine ausführliche Dokumentation durch schriftliche Aufzeichnungen. Arbeitnehmer sollten auch frühzeitig Hilfe beim Betriebsrat suchen.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
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