

Wenn ein Unternehmen oder Betrieb dauerhaft geschlossen wird, erfolgen oft „Kündigungen wegen Geschäftsaufgabe“. Hierfür gelten klare und strenge Regeln. Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung wegen Geschäftsaufgabe aussprechen will, muss z.B. Kündigungsfristen einhalten und ggf. den Betriebsrat beteiligen. Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Rolle des Betriebsrats sowie mögliche Abfindungsansprüche. Zudem wird erläutert, in welchen Fällen eine Kündigung unwirksam sein kann und ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein könnte.
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Inhalte
- Allgemeines – Kündigung wegen Geschäftsaufgabe ist zulässig
- Kündigungsfristen sind auch bei einer Geschäftsaufgabe einzuhalten
- Abfindung bei Kündigung wegen Geschäftsaufgabe
- Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsschließung
- Was macht der Betriebsrat bei einer Kündigung wegen Geschäftsaufgabe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Allgemeines – Kündigung wegen Geschäftsaufgabe ist zulässig
Grundsätzlich kann bei einer vollständigen und dauerhaften Geschäftsaufgabe ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dies liegt daran, dass die Arbeitsplätze durch die Schließung des Betriebs wegfallen. In der Regel die Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz vor. Allerdings müssen dabei alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und der Betriebsrat, sofern vorhanden, ist vorher anzuhören. Zudem sind die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten. Bei Massenentlassungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig zu informieren. Wird dies versäumt, kann die Kündigung unwirksam sein.
Kündigungsfristen sind auch bei einer Geschäftsaufgabe einzuhalten
Die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB oder nach individuellen Arbeitsverträgen bzw. Tarifverträgen. Die gesetzlichen Fristen staffeln sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und reichen von vier Wochen bis zu sieben Monaten. Es ist wichtig zu beachten, dass auch bei einer Geschäftsaufgabe diese Fristen eingehalten werden müssen. Eine Verkürzung der Fristen ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer klaren vertraglichen Grundlage oder Zustimmung beider Parteien.
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Abfindung bei Kündigung wegen Geschäftsaufgabe
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht i.d.R. nicht – auch nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer Geschäftsaufgabe. Allerdings können Abfindungen in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:
- Sozialplan: Bei größeren Betrieben wird oft ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, der Abfindungszahlungen vorsieht.
- Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.
- Kündigungsschutzklage: Erhebt der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung, kann es im Rahmen eines Vergleichs zu einer Abfindungszahlung kommen.
Die Höhe der Abfindung variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und den finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers.
Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsschließung
Nicht jede Kündigung im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung ist automatisch wirksam. Folgende Punkte können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen:
- Formfehler: Fehlt die Schriftform oder wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam. Auch eine fehlerhafte oder fehlende Anhörung der Bundesagentur für Arbeit bei Massenentlassungen kann dazu führen, dass die Kündigungen angefochten werden können.
- Betriebsübergang: Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil von einem anderen Unternehmen übernommen, liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vor. In diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über, und eine Kündigung aus diesem Grund ist unzulässig. Ein Betriebsübergang kann auch dann vorliegen, wenn wesentliche Betriebsmittel oder Mitarbeiter übernommen werden. Arbeitnehmer sollten daher prüfen lassen, ob tatsächlich eine vollständige Schließung oder ein Übergang stattfindet.
- Sozialauswahl: Bei der Auswahl der zu kündigende Arbeitnehmer müssen soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Erfolgt diese Sozialauswahl fehlerhaft, kann die Kündigung angefochten werden. Besonders bei Teilbetriebsschließungen ist eine genaue Prüfung notwendig.
- Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen, wie Schwerbehinderte, Schwangere oder Beschäftigte in Elternzeit, genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur unter besonderen Voraussetzungen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden möglich. Falls eine Kündigung ohne diese Zustimmung erfolgt, ist sie unwirksam.
Arbeitnehmer sollten sich bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung rechtlich beraten lassen, da eine Kündigungsschutzklage unter Umständen die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung ermöglichen kann.

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Was macht der Betriebsrat bei einer Kündigung wegen Geschäftsaufgabe?
Der Betriebsrat hat bei Kündigungen aufgrund einer Geschäftsaufgabe wichtige Mitbestimmungsrechte. Er muss vor jeder Kündigung angehört werden; erfolgt dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Bei geplanten Massenentlassungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln. Der Sozialplan dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer abzumildern, beispielsweise durch Abfindungszahlungen oder Unterstützungsmaßnahmen bei der Arbeitssuche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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- Strategie zum Verhandeln Ihrer Abfindung