Kündigung wegen Zuspätkommens: Wann ist Unpünktlichkeit ein Problem?

Die Kündigung wegen Zuspätkommens ist ein Thema, das viele Arbeitnehmer unterschätzen. Regelmäßiges oder häufiges Zuspätkommen führt zu Spannungen im Team und Störungen am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann jedoch auch eine Abmahnung wegen Zuspätkommens oder als letztes Mittel auch Kündigungen aussprechen. In unserem Beitrag erläutern wir, wann Unpünktlichkeit zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt und welche Folgen dies für Arbeitnehmer haben kann.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Eine Kündigung wegen Zuspätkommens ist eine verhaltensbedingte Kündigung. 
  • Sie ist nur wirksam bei häufigem oder regelmäßigem Zuspätkommen. In den meisten Fällen sind vorherige Abmahnungen erforderlich und das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss überwiegen.
  • Eine fristlose Kündigung wegen Zuspätkommens ist nur in schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, bis zum Ende der Kündigungsfrist zu warten.
  • Arbeitnehmer müssen auch beim Zuspätkommen den tatsächlichen Beginn der Arbeitszeit korrekt erfassen. Bei Falschangaben besteht die Gefahr einer strafbaren Handlung (Arbeitszeitbetrug) und einer fristlosen Kündigung.

Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zuspätkommens

Kommt ein Arbeitnehmer häufig oder regelmäßig zu spät, kann ein Arbeitgeber eine Kündigung ganz ohne Gründe aussprechen, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat oder der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb (weniger als 10 Arbeitnehmer) beschäftigt ist.

Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hingegen anwendbar (Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und kein Kleinbetrieb), muss der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Dabei muss die Kündigung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegen.
  • Das Zuspätkommen muss vorher abgemahnt worden sein.
  • Eine Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.  

Hier mehr zu den verschiedenen Voraussetzungen:

1. Voraussetzung: Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflicht

Jedes Zuspätkommen ist ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Aber nur erhebliche oder häufige Pflichtverstöße können zu einer Abmahnung wegen Zuspätkommens oder im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen.

Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Hauptpflicht. Ein Zuspätkommen ist daher grundsätzlich ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten. Wann ein Arbeitnehmer seine Arbeit antreten muss, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Dies können feste Uhrzeiten oder Gleitzeitregelungen sein. 

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Der Verstoß muss grundsätzlich schuldhaft sein, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig. Das Fehlverhalten, hier das Zuspätkommen, muss vom Arbeitnehmer steuerbar sein und es muss ihm “vorgeworfen” werden können. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Verkehrsbedingte Verspätungen liegen in der Verantwortung des Arbeitnehmers, da er das „Wegerisiko“ trägt. Arbeitnehmer müssen mögliche Verspätungen einkalkulieren und frühzeitig planen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. 
  • Kommt ein Arbeitnehmer zu spät, da er aufgrund Alkoholkonsums oder Medikamenteneinnahme verschlafen hat, ist dies schuldhaft.1 
  • Ein Arbeitnehmer hat das Zuspätkommen auch zu verschulden, wenn er den Wecker nicht hört, weil er wegen einer Erkrankung seiner Tochter nachts mehrmals aufstehen musste. Ein anderes Mal berief sich der gleiche Arbeitnehmer auf einen platten Reifen seines Autos. Das Bundesarbeitsgericht hielt das Verhalten für schuldhaft und die Kündigung für wirksam.2
  • Ausnahme: In manchen Fällen kann auch ein schuldloses Verhalten unter besonderen Umständen zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen. Das BAG hatte entschieden, dass der Arbeitnehmer mehrfach gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Da er aber an einer psychischen Erkrankung litt, handelte er schuldlos. Die Verstöße waren aber dennoch ausreichend und die Kündigung wirksam.3

2. Voraussetzung: Abmahnung wegen Zuspätkommens

Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, ist eine Abmahnung wegen gleicher oder ähnlicher Verstöße erforderlich. Die Abmahnung soll eine Warnung für den Arbeitnehmer sein, damit er in Zukunft pünktlich zur Arbeit zu erscheint. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung erfahren Sie mehr in unserem Beitrag Abmahnung

Ob eine Abmahnung beim Zuspätkommen gerechtfertigt ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab. Langjährige, stets pünktliche Mitarbeiter, die einmalig wenige Minuten zu spät kommen, müssen meist keine Abmahnung befürchten. Dagegen sind Abmahnungen in der Regel gerechtfertigt, wenn durch die Verspätung betriebliche Störungen entstehen, z.B. ein Supermarktkassierer kommt erst eine Stunde nach Ladenöffnung und es haben sich schon lange Warteschlangen gebildet.

Eine Abmahnung ist nur in wenigen Ausnahmefällen entbehrlich. Dazu gehören Fälle, in welchen eine Verhaltensänderung trotz Abmahnung in Zukunft nicht erwartet werden kann. Oder Fälle, bei welchen die Pflichtverletzung so schwer ist, dass der Arbeitgeber sie offensichtlich nicht dulden muss.

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3. Voraussetzung: Interessenabwägung

Bei einer Kündigung wegen Zuspätkommens müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Dabei spielen folgende Kriterien eine wesentliche Rolle:

  • Häufigkeit der Verspätungen: Wie oft kommt der Arbeitnehmer zu spät?
  • Schwere der Verstöße: Bei einer Kündigung wegen Zuspätkommens kommt es u.a. auf die Dauer der Verspätungen an: Sind es einige Minuten oder einige Stunden? Grenzen die Verspätungen bereits an Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitnehmer z.B. erst am Ende der Schicht erscheint?
  • Gründe für die Verspätungen: Was waren die Ursachen für das Zuspätkommen? Gibt es außergewöhnliche Umstände (Unfall, Umzug, Notfälle etc.)?
  • Störung des Betriebsablaufs: Wie stark wurde der Betriebsablauf durch die Verspätungen beeinträchtigt?
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Wie lange ist der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen tätig?
  • Bisheriges Verhalten: Hat der Arbeitnehmer bisher seine Pflichten erfüllt und sich korrekt verhalten? 
  • Gibt es eine positive Zukunftsprognose: Könnten die Umstände für das Zuspätkommen wegfallen, z.B. Arbeitnehmer zieht näher zum Arbeitsort, Arbeitnehmer muss sich nicht mehr um Pflegefall oder andere familiäre Pflichten kümmern etc.

Die Arbeitsgerichte berücksichtigen dabei die einzelnen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände.

Fristlose Kündigung wegen Zuspätkommens

Eine fristlose Kündigung ist nur in schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Beispiele für schwerwiegende Fälle sind extreme Häufigkeit oder gravierende Auswirkungen der Verspätungen auf den Betriebsablauf. Eine fristlose Kündigung kann beispielsweise erwogen werden, wenn die Verspätungen so erheblich und häufig sind, dass sie an Arbeitsverweigerung grenzen (z.B. Erscheinen am Ende der Schicht). Allerdings sind die Anforderungen für eine derartige Kündigung äußerst streng.

Rechtliche Schritte gegen eine Kündigung wegen Zuspätkommens

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, gegen eine Kündigung wegen Zuspätkommens eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einzureichen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung vorliegen.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für eine Kündigungsschutzklage, muss er diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Eine rechtliche Beratung durch die Gewerkschaft oder einen Anwalt im Arbeitsrecht ist zu empfehlen.

Zuspätkommen und Arbeitszeitbetrug

Es ist wichtig, die Verspätung beim Vorgesetzten zu melden und sich dafür zu entschuldigen oder zumindest gute Gründe vorzubringen. Wer zu spät zur Arbeit kommt, sollte keinesfalls falsche Arbeitszeiten eintragen, um das Zuspätkommen zu vertuschen. Ein solches Verhalten kann als Arbeitszeitbetrug bewertet werden und ist strafbar. Wer falsche Angaben über seine Anwesenheit macht, riskiert eine fristlose Kündigung. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber oft auch ohne vorherige Abmahnung handeln.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld 

Eine Kündigung wegen Zuspätkommens geht auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurück. Für das Arbeitslosengeld bedeutet dies, dass ein „versicherungswidriges Verhalten” vorliegt. Hatte der gekündigte Arbeitnehmer keinen “wichtigen Grund” für dieses Verhalten, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Dies bedeutet eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und eine spätere Auszahlung.

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Häufig gestellte Fragen

  1. Landesarbeitsgericht Köln 20.10.2008, 5 Sa 746/08 ↩︎
  2. BAG 27.02.1997, 2 AZR 302/96 ↩︎
  3. BAG 21.01.1999, 2 AZR 665/98 ↩︎

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