

Durch eine Sprinterklausel (auch: Turboklausel) im Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden – und erhält zusätzlich eine sogenannte “Sprinterprämie”. In Summe erhält der Arbeitnehmer bei Ausübung also eine höhere Abfindung, die i.d.R. den Betrag der eingesparten Gehälter bis zum ursprünglich geplanten Beendigungszeitpunkt umfasst. Der folgende Blogartikel erklärt die Vor- und Nachteile.
Inhalt

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Sprinterklausel – Was ist das eigentlich?
Die Sprinterklausel, auch Turboklausel genannt, kommt häufig in (Abwicklungs- und) Aufhebungsverträgen vor. Sie ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, also vor Erreichen des im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungstermins.
Dabei wird zunächst ganz normal ein (zukünftiger) Beendigungstermin festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Arbeitnehmer also regulär im Unternehmen. Zusätzlich wird eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag vereinbart. Diese erlaubt es (nur) dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis schon vor diesem festgelegten Termin zu beenden – wenn er dies wünscht. Er muss also keine Kündigungsfrist einhalten, sondern kann eine verkürzte Ankündigungsfrist vereinbaren.
Der Clou: In der Regel erhält der Arbeitnehmer bei Ausübung eine höhere Abfindung. Diese umfasst den Betrag der eingesparten Gehälter bis zum ursprünglich geplanten Beendigungszeitpunkt zumindest teilweise. Die Vereinbarung einer Sprinterklausel bietet also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlreiche Vorteile.
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Sprinterklausel und die Vorteile für Arbeitnehmer
- Erhöhte Abfindung: Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die eingesparten Gehälter bis zum geplanten Enddatum in die Abfindung eingerechnet. Das führt fast immer zu einer höheren Auszahlung.
- Möglicher Doppelverdienst: Der Arbeitnehmer kann vor dem Enddatum einen neuen Job beginnen. Er erhält trotzdem seine Abfindung, und kann so theoretisch von einem „Doppelverdienst“ profitieren.
- Steuerliche Vorteile: Als Abfindung ist die Sprinterprämie sozialversicherungsfrei, sodass der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen muss. Zudem kann die Abfindung, einschließlich der Sprinterprämie, unter Umständen steuerlich begünstigt werden.
- Schneller Einstieg in einen neuen Job: Der Arbeitnehmer kann rasch und flexibel eine neue Anstellung antreten, sobald er eine geeignete Stelle vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt findet. Ohne die Klausel wäre der Wechsel vor Ablauf der Kündigungsfrist oft nur mit Zustimmung des alten Arbeitgebers möglich.
- Keine “Lücke im Lebenslauf”: Die Sprinterklausel ermöglicht es, dem Arbeitnehmer, Lücken im Lebenslauf zu vermeiden. Er kann also “nahtlos” in einen neuen Job eintreten.
- I.d.R. keine ALG-Probleme: Theoretisch hat die Ausübung der Sprinterklausel nicht nur Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Sie beeinflusst auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld (ALG) bei der Bundesagentur für Arbeit. Würde z.B. ein Arbeitnehmer die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag ausüben, ohne eine neue Beschäftigung zu finden, kann die Bundesagentur für Arbeit ein Ruhen des Arbeitslosengeldes anordnen. Dies hätte zur Folge, dass bis zu 60 % der erhaltenen Sprinterprämie auf die Arbeitslosengeldzahlungen angerechnet werden. Rein praktisch gesehen sollte das aber sehr selten vorkommen. I.d.R. übt man die Sprinterklausel nur aus, wenn man den neuen Job bereits sicher hat ( Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterschrieben).
Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?
- Ersparnisse bei Sozialversicherungsbeiträgen: Da Abfindungszahlungen sozialversicherungsfrei sind, spart der Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
- Schnellere Beendigung: Wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigt, ist eine möglichst schnelle Beendigung – und damit die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag – auch in seinem Interesse.
Formvorschriften bei Ausübung der Sprinterklausel
Bei der Ausübung der Sprinterklausel müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung darstellt, die daher gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Erklärung oder eine per E-Mail oder Fax übermittelte Mitteilung wäre also nicht rechtswirksam. Der Arbeitnehmer muss eine schriftliche, unterschriebene Erklärung im Original einreichen. Wird dies nicht korrekt durchgeführt, endet das Arbeitsverhältnis zum ursprünglich vereinbarten Termin, und der Anspruch auf die Sprinter-Abfindung entfällt.
Sollte man für eine Sprinterklausel einen Anwalt hinzuziehen?
Angesichts der Formvorschriften und der möglichen Folgen von Fehlern bei der Anwendung der Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag ist es ratsam, bei Vereinbarung und Ausübung der Sprinterklausel einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Wir empfehlen also, nicht nur die vertragliche Gestaltung, sondern auch die Ausübung der Sprinterklausel durch einen Experten prüfen zu lassen.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Fallstricke zu vermeiden und eine Formulierung für Ihren Einzelfall zu finden. Trotzdem haben wir im folgenden exemplarisch ein Muster für eine Sprinter-/Turboklausel für unsere Leser herausgesucht. Damit man mal ein Gefühl dafür bekommt, worüber wir hier eigentlich die ganze Zeit schreiben. Der übliche Disclaimer an dieser Stelle: “Handle with Care”. Unsere Empfehlung ist natürlich, die Sprinterklausel immer mit einem Anwalt zu besprechen.

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Beispiel für eine Sprinter-/Turboklausel
Hier ein Beispiel für eine Sprinter-/Turboklausel, die in Aufhebungsverträgen Verwendung findet – allerdings muss diese natürlich im Einzelfall geprüft und angepasst werden:
„Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Die Beendigung muss mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche durch einseitige, empfangsbedürftige Auflösungserklärung erfolgen. Mit Abgabe der Beendigungserklärung treten sämtliche nach dieser Vereinbarung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen zum dann früheren Beendigungszeitpunkt ein. Die nach Ziffer [.] vereinbarte Abfindung erhöht sich für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um [.] Euro, für anteilige Monate pro rata, ausgehend von einem 30-Tage Monat („Sprinterprämie“). Abfindung und Sprinterprämie werden mit Ablauf des auf den Monat der Ankündigung folgenden Monats zur Auszahlung fällig.“

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