Streitwert bei Kündigungsschutzklage

  • Timo Sauer
  • 3. Mai 2024
  • 12:48

Der Streitwert bei Kündigungsschutzklagen ist für Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen, eine sehr wichtige Größe. Denn der Streitwert (auch: Prozesswert) ist die Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Er beeinflusst damit unmittelbar das Kostenrisiko für Arbeitnehmer, die z.B. eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Er spielt außerdem für Rechtsschutzversicherungen und bei Vergleichsverhandlungen eine Rolle.

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Was ist eigentlich der “Streitwert”?

Der Streitwert ist der Euro-Wert des Streitgegenstandes in einem Gerichtsverfahren (wird oft auch als „Prozesswert“ bezeichnet). Er spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten sowie bei Verfahrensfragen (Zuständigkeiten der Gerichte, Möglichkeit von Rechtsmitteln). Auch bei Kündigungsschutzklagen ist der Streitwert Grundlage für die Höhe der entstehenden Kosten. Bei der Berechnung des Streitwerts für eine Kündigungsschutzklage wird nämlich das dreifache Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers zugrunde gelegt („Vierteljahresgehalt„). Ein höheres Gehalt führt somit zu höheren Kosten, während z.B. eine höhere Abfindung keinen Einfluss auf den Streitwert hat.

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsvertrages bzw. eines Ausbildungsverhältnisses ist für die Berechnung des Streitwerts i.d.R. maximal das Arbeitsentgelt maßgeblich, das für die Dauer von drei Monaten zu zahlen wäre (zu den streitwerterhöhenden Faktoren kommen wir unten). Das gilt grds. für Gerichts- und Anwaltskosten:

  • Die Gerichtskosten richten sich gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) immer nach dem Streitwert, auch bei der Kündigungsschutzklage. Wichtig: Bei Vergleich entfallen die Gerichtskosten!
  • Sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde, richten sich auch die Anwaltsgebühren nach dem Streit- oder Gegenstandswert.

Ermittlung der Höhe des Streitwerts bei Kündigungsschutzklage

Bei einer Kündigungsschutzklage wird der Streitwert in der Regel mit dem Dreifachen des Bruttomonatsgehalts festgesetzt. Es gibt aber streitwerterhöhende und – mindernde Faktoren. Einerseits führen z.B. weitere Anträge, zum Beispiel auf Auszahlung von Entgelt oder Urlaub, zu einer Erhöhung des Streitwerts. Andererseits kann das Gericht abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auch einen geringeren Streitwert festlegen, was die Kosten des Verfahrens reduziert. Beispielsweise wird bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu sechs Monaten i.d.R. nur ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert angesetzt. Dadurch wird der Arbeitnehmer, der bei extrem kurzer Beschäftigung auch allenfalls eine geringe Abfindung erwarten kann (wenn überhaupt), finanziell entlastet:

Der „normale“ Streitwert bei Kündigungsschutzklage

Wie oben erläutert, beträgt der Streitwert bei Kündigungsschutzklagen normalerweise das Dreifache des Bruttomonatsgehalts (Vierteljahresgehalt), wie die folgende Tabelle zeigt:

Monatsgehalt in € (Brutto)Streitwert
1.000 €3.000 €
1.500 €4.500 €
2.000 €6.000 €
2.500 €7.500 €
3.000 €9.000 €
3.500 €10.500 €
4.000 €12.000 €
5.000 €15.000 €
7.500 €22.500 €
10.000 €30.000 €
15.000 €45.000 €

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💡 Hinweis:
Der Streitwert wird nach arbeitsgerichtlicher Praxis geschätzt. Bei komplexen oder kombinierten Klagen kann er abweichen. Für verbindliche Berechnungen empfiehlt sich anwaltliche Beratung.

Streitwerterhöhende Faktoren

Der Streitwert (Prozesswert) einer Kündigungsschutzklage erhöht sich bspw. dann über das Vierteljahresgehalt hinaus, wenn mehrere Kündigungen – etwa eine ordentliche und eine außerordentliche – gleichzeitig angegriffen werden. Jedenfalls dann, wenn jede Kündigung als eigener Streitgegenstand zählt (z.B. unterschiedliche Beendigungszeitpunkte). Außerdem steigt der Prozesswert, wenn neben der Kündigungsschutzklage weitere Anträge gestellt werden, zum Beispiel auf Weiterbeschäftigung, Zeugniserteilung oder Gehaltsnachzahlung, da diese gesondert in die Streitwertberechnung einfließen.

Im Folgenden ein paar Beispiele für häufig mit Kündigungsschutzklage verbundene streitwerterhöhende Faktoren:

GegenstandStreitwert (Richtwert)
Abmahnung 1 Bruttomonatsgehalt pro angegriffener Abmahnung, max. 3 Monatsgehälter (¼ Jahr)
Änderungskündigung 1 bis 3 Bruttomonatsgehälter, je nach Ausmaß der Vertragsänderung
Außerordentliche Kündigung (hilfsw. ordentlich)Maximal ein Bruttovierteljahresverdienst, unabhängig von der Anzahl der Schreiben
Einfaches Zeugnis (Erteilung oder Berichtigung)10 % eines Bruttomonatsgehalts (Achtung, das einfache Zeugnis ist eher die Ausnahme)
Folgekündigungen Keine Erhöhung bei gleichem Beeindigungstermin.
Erhöhung um Entgeltdifferenz bei anderem, späteren Termin, max. der Vierteljahresverdienst pro zusätzlicher Kündigung
Herausgabe Arbeitspapiere 10 % eines Bruttomonatsgehalts
Qualifiziertes Zeugnis (Erteilung oder Berichtigung) Ein Bruttomonatsgehalt, unabhängig von Inhalt oder Dauer der Beschäftigung
Urlaubsanspruch/-entgelt (Zahlung) Höhe des Urlaubsentgelts
Zahlung (z. B. Lohn, Urlaubsentgelt) Höhe des eingeklagten Betrags

Streitwertmindernde Faktoren

Der Prozesswert einer Kündigungsschutzklage kann bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer auch unterhalb eines Vierteljahresgehalts festgesetzt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Wochen oder Monate dauerte, berücksichtigt das Gericht, dass der wirtschaftliche Wert des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer geringer ist. Daher wird oft ein geringerer Betrag entsprechend der folgenden Tabelle festgesetzt:

BeschäftigungsdauerStreitwert
bis zu 6 Monateein Bruttomonatsgehalt
bis zu 12 Monatezwei Bruttomonatsgehälter
über 12 Monatedrei Bruttomonatsgehälter

Festlegung und Kontrolle des Streitwertes

Im Falle einer Kündigungsschutzklage legt das zuständige Arbeitsgericht den Streitwert fest. Die Festsetzung erfolgt in einem Streitwertbeschluss, der die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren bildet. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann eine Kostenbeschwerde eingelegt werden, wenn man mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann man die Beschwerde gegen den Streitwert beim Landesarbeitsgericht einlegen. Das Landesarbeitsgericht prüft, ob der Streitwert korrekt festgesetzt wurde. Sollte das Landesarbeitsgericht der Beschwerde stattgeben, kann es den Prozesswert entsprechend anpassen.

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