

Bei betriebsbedingten Kündigungen bieten Transfergesellschaften, die durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden, Unternehmen bei Personalreduzierungen die Chance, schnell und zugleich sozial verantwortlich Stellen abzubauen. Für Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung befürchten, bieten Transfergesellschaften eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Zweck der Transfergesellschaft ist es, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und betroffene Arbeitnehmer für maximal 12 Monate befristet in ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. In dieser Zeit erbringen die Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, sondern nehmen an Qualifizierungsmaßnahmen teil, die ihnen bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung helfen sollen.
- Der Wechsel in die Transfergesellschaft findet meist durch einen Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber und dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft statt.
- Vergütung: Der Arbeitnehmer erhält in der Transfergesellschaft ein Transferkurzarbeitergeld (60% bzw. 67% des Nettoentgelts). Dazu kommt vom Arbeitgeber je nach Vereinbarung ein Aufstockungsbetrag von bis zu insgesamt 80% des letzten Nettoentgelts.
- Abfindungen: Arbeitnehmer, die in eine Transfergesellschaft wechseln, dürfen in einem Sozialplan beim alten Arbeitgeber nicht komplett von der Abfindungszahlung ausgeschlossen werden. Es dürfen jedoch verschiedene Abfindungshöhen geregelt werden. Oft erhalten sie jedoch gleich hohe Abfindungen, um sie zum Wechsel zu motivieren.
Inhalte
Was ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft ist in den meisten Fällen eine separat gegründete juristische Person (oft in Form einer GmbH). Der Arbeitgeber kann selbst die Transfergesellschaft gründen. Er kann aber auch externe Anbieter, die bereits die Dienstleistungen einer Transfergesellschaft anbieten, beauftragen.
Die Gründung oder Beauftragung einer Transfergesellschaft wird in den meisten Fällen in einem Sozialplan (Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile eines Personalabbaus) vereinbart. Es ist aber nicht (mehr) zwingend, dies in einem Sozialplan zu regeln. Es kommen auch andere Leistungszusagen des Arbeitgebers in Form von individuellen oder kollektiven Vereinbarungen in Betracht.
Die Transfergesellschaft wurde früher auch Beschäftigungs- oder Qualifizierungsgesellschaft genannt. Sie hat den Zweck, Arbeitnehmer, die bei ihrem bisherigen Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt werden sollen, als Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft aufzunehmen. So werden betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitnehmer durch ihren bisherigen Arbeitgeber vermieden. Weiter werden die betroffenen Arbeitnehmer vorerst vor Arbeitslosigkeit geschützt. Schließlich ist es die Hauptaufgabe der Transfergesellschaft, die Betroffenen durch Qualifizierungsmaßnahmen bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung zu unterstützen.
Ist ein Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft eingetreten, so erbringt er nicht seine bisherige Arbeitsleistung (“Kurzarbeit Null”), sondern kann sich beruflich neu orientieren und Umschulungs-, Weiterbildung oder Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
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Übergang vom bisherigen Arbeitgeber zur Transfergesellschaft
Der Übergang in eine solche Transfergesellschaft gliedert sich im Wesentlichen in zwei Schritte:
- Zuerst wird das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages aufgelöst.
- Anschließend wird zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Das Arbeitsverhältnis dauert längstens 12 Monate. Zweck dieses befristeten Arbeitsverhältnisses ist allein die Qualifizierung und Vermittlung der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Die Transfergesellschaft hat daher Beratungen, Bewerbertraining, Praktika, Fortbildung- oder Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Eine Arbeitsleistung wie beim bisherigen Arbeitgeber wird nicht erbracht.
Die Beteiligten – der Arbeitnehmer, der bisherige Arbeitgeber und die Transfergesellschaft – können diese Schritte auch in einem einzigen, sogenannten dreiseitigen Vertrag bündeln und gemeinsam abschließen.
Gründe für den Wechsel in einer Transfergesellschaft
Es gibt zahlreiche Gründe für den Abbau von Arbeitsplätzen und die Überführung von Beschäftigten in eine Transfergesellschaft, darunter:
- Neuausrichtung des Unternehmens
- Zusammenschluss oder Übernahme von Firmen
- Schließung einzelner Geschäftsbereiche oder Filialen
- Verlagerung von Produktionsstätten
- Umstrukturierungsprozesse zur Unternehmensrettung
Auch die bevorstehende Insolvenz eines Unternehmens kann dazu führen, dass Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft wechseln. Voraussetzung dafür ist, dass sie dem Übergang zustimmen.

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Abfindungsanspruch bei Wechsel in die Transfergesellschaft
Ein Sozialplan regelt in den meisten Fällen die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließt, um anschließend in die Transfergesellschaft zu wechseln.
Ein Sozialplan ist ein Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, der im Zusammenhang mit geplanten Betriebsänderungen (Umstrukturierungen, Schließungen, Personalabbau etc.) die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer regelt. Die Betriebsparteien können im Sozialplan auch die Gründung einer Transfergesellschaft und alle damit verbundenen Fragen regeln. Dazu zählen auch Abfindungsregelungen für Arbeitnehmer, die in die Transfergesellschaft wechseln oder betriebsbedingt ausscheiden.
Die Betriebsparteien haben einen großen Gestaltungsspielraum und können im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch entscheiden, welche wirtschaftlichen Nachteile wie ausgeglichen werden sollen. Der Inhalt solcher Regelungen hängt von der jeweiligen betrieblichen Situation und der Zielsetzung der Betriebsparteien ab:
- Unzulässig ist es, Arbeitnehmern, die nicht in eine Transfergesellschaft wechseln wollen, ganz von der Abfindung auszuschließen.
- Zulässig ist es aber, Arbeitnehmern für den Fall des Wechsels in die Transfergesellschaft als Motivation die volle Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzubieten.
- Zulässig ist es auch, Arbeitnehmern, die nicht in eine Transfergesellschaft wechseln wollen, bei Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung eine niedrigere Abfindung anzubieten, sofern es im Einzelfall sachlich begründet ist.
- Unterschiedliche Abfindungshöhen für Arbeitnehmer, die betriebsbedingt ausscheiden oder in die Transfergesellschaft wechseln, sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind.
Es ist daher immer zu empfehlen, sich in dieser Situation beim Betriebsrat über den konkreten Inhalt des Sozialplans zu erkundigen und sich eine Kopie des Sozialplanes geben zu lassen.
Mit dieser Information sollte der Arbeitnehmer dann einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen, um den Inhalt und die Wirksamkeit der Abfindungsregelungen prüfen zu lassen. Wichtig ist es auch, ob der Arbeitnehmer bereits einen neuen Arbeitsplatz hat. Der Arbeitnehmer kann dann im Anschluss an eine anwaltliche Beratung endgültig entscheiden, ob ein Wechsel in die Transfergesellschaft vorteilhafter ist oder nicht.
Vergütung bei Wechsel in die Transfergesellschaft
Wechselt ein Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft, so ist das Arbeitsverhältnis auf maximal 12 Monate begrenzt. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer folgende finanzielle Leistungen:
- Die Agentur für Arbeit zahlt dem Arbeitnehmer ein Transfer-Kurzarbeitergeld in Höhe von 60% des letzten Nettolohns. Ein erhöhtes Transfer-Kurzarbeitergeld von 67% wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer oder Ehegatte mindestens ein Kind hat.
- Der Antrag auf diese Leistung muss vom Arbeitgeber oder Betriebsrat gestellt werden. Die Voraussetzungen: (1) Dauerhafter Arbeitsausfall ohne Entgelt; (2) Anzeige bei der Agentur für Arbeit; (3) betriebliche und persönliche Voraussetzungen und (4) Betriebsparteien müssen sich von der Agentur für Arbeit vorher beraten lassen (Beratungsprotokoll, § 111 SGB III).
- Zusätzlich zum Transfer-Kurzarbeitergeld verpflichtet sich der Arbeitgeber in den meisten Fällen im Sozialplan zur Zahlung eines Aufstockungsbetrags von insgesamt bis zu ca. 80 % des Nettoentgelts. Dies soll den Arbeitnehmer zum Wechsel in die Transfergesellschaft motivieren.
Das befristete Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Meist übernimmt der Arbeitgeber im Sozialplan die anfallenden Sozialabgaben sowie Zuschüsse zur Qualifizierung etc. – dies hängt vom Inhalt des Sozialplans ab.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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