Weihnachtsgeld bei Kündigung: Ein Leitfaden für Arbeitnehmer

  • Timo Sauer
  • 10. Januar 2025
  • 13:50
weihnachtsgeld bei Kündigung

Für viele Menschen ist das Weihnachtsgeld nicht nur ein „Extra“ – sondern gedanklich ein fester Bestandteil der jährlichen Einnahmen, und oft auch lange im Voraus fest verplant. Aber was passiert mit dem Weihnachtsgeld bei einer Kündigung? Muss dann etwa der lange geplante Weihnachtsurlaub entfallen? Im folgenden Beitrag klären wir diese und andere Fragen und geben Tipps für die wichtigsten Aspekte, die Arbeitnehmer in einer solchen Situation berücksichtigen sollten.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, betrieblicher Übung oder Betriebsvereinbarung ergeben.
  • Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann es verschiedene Klauseln im Vertrag geben: (1) der Anspruch auf Weihnachtsgeld entfällt oder gekürzt, (2) bei Fälligkeit muss das Arbeitsverhältnis ungekündigt sein (Stichtagsregelung) oder (3) bereits gezahltes Weihnachtsgeld muss zurückgezahlt werden (Rückzahlungsklauseln).
  • Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt davon ab, welchen Charakter das Weihnachtsgeld hat: Entgeltcharakter, Entlohnung für Betriebstreue oder beides. Es gilt der Grundsatz: Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsklauseln sind unwirksam, wenn das Weihnachtsgeld auch Entgeltcharakter hat und damit dem Arbeitnehmer bereits verdientes Entgelt entzogen würde.

Wann besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Gehalt gewähren. Es ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Anspruch, seine Voraussetzungen sowie die Höhe können sich ergeben aus folgenden Punkten:

  • Arbeitsvertrag: Ein individueller Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Rechte und Pflichten regelt. Hier können auch Ansprüche wie Weihnachtsgeld ausdrücklich vereinbart werden.
  • Tarifvertrag: Eine kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern. Wenn ein Tarifvertrag Weihnachtsgeld vorsieht, haben tarifgebundene Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf.
  • Betriebsvereinbarung: Eine Regelung, die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossen wird und für alle Beschäftigten im Betrieb gilt. Sie kann freiwillige Leistungen wie Weihnachtsgeld einheitlich regeln.
  • Betriebliche Übung (Gewohnheit): Diese entsteht durch regelmäßige und vorbehaltlose Auszahlungen von Weihnachtsgeld. Dies ist in der Regel nach drei Jahren einer vorbehaltlosen Zahlung der Fall. Arbeitnehmer dürfen dann auch in Zukunft darauf vertrauen und haben dementsprechend einen Anspruch darauf. Das schriftliche Festhalten der betrieblichen Übung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Sie entsteht allein durch das Verhalten des Arbeitgebers. 
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Weihnachtsgeld und Freiwilligkeitsvorbehalt

Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann jedoch unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stehen, d.h. die Zahlung soll freiwillig erfolgen und keinen zukünftigen Anspruch auf das Weihnachtsgeld begründen.

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt wird meist als “allgemeine Geschäftsbedingung” im Arbeitsvertrag aufgenommen. Diese werden von der Rechtsprechung streng überprüft. In den meisten Fällen werden sie als unwirksam erachtet, wenn sie zu allgemein, unklar oder nicht transparent formuliert sind. Es gibt auch Ausnahmen von wirksamen Vorbehalten. Hier ist es dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat für den Einzelfall einzuholen, da die Rechtsprechung sehr komplex ist.

Gleiches gilt für einen sogenannten Widerrufsvorbehalt. Hier soll der Anspruch auf Weihnachtsgeld schon entstanden sein, aber nachträglich durch Widerruf wieder wegfallen.

Weihnachtsgeld und Kündigung

Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung vor dem Stichtag oder der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes aus, sind folgende Fälle zu unterscheiden: 

  • Betriebstreue entlohnen: Soll das Weihnachtsgeld allein die Betriebstreue in der Vergangenheit bzw. in der Zukunft entlohnen, kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines bestimmten Teils davon im Arbeitsverhältnis gestanden hat. Der Anspruch kann bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis je nach Regelung ganz oder teilweise entfallen, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit oder einem festgelegten Stichtag ausscheidet.
  • Entgeltcharakter: Hat das Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter, muss es bei einem vorzeitigen Ausscheiden anteilig gezahlt werden. 
  • Tarifvertrag: Ergibt sich der Anspruch auf Weihnachtsgeld aus einem Tarifvertrag, so haben die Tarifvertragsparteien einen wesentlich größeren Gestaltungsspielraum. Sie können den Inhalt von Stichtagen etc. freier regeln.

In der Praxis hat das Weihnachtsgeld meist einen Mischcharakter zwischen Entgeltcharakter und Betriebstreue. Ergibt sich der Anspruch auf Weihnachtsgeld aus dem Arbeitsvertrag, so sind Regelungen, die die Zahlung von Weihnachtsgeld entweder ganz wegfallen lassen oder vom ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig machen (Stichtagsregelungen), unwirksam. Solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen. Sie gefährden den Erhalt bereits erarbeiteten Lohns und erschweren die Ausübung des Kündigungsrechts.  

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Rückzahlung des Weihnachtsgelds nach Kündigung 

Viele Arbeitsverträge enthalten Rückzahlungsklauseln. Diese besagen die Rückzahlung von bereits gezahlten Weihnachtsgeld, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekündigt wird.

  • Rückzahlungsvorbehalte sind unzulässig, wenn die Sonderzuwendung zumindest auch Entgelt für bereits geleistete Arbeit war. 
  • Dient das Weihnachtsgeld ausschließlich der Betriebstreue, so sind Rückzahlungsklausel zulässig. Zur zulässigen Bindungsdauer:
    • Bei Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von 100 EUR brutto ist eine Rückzahlungsklausel stets unwirksam.
    • Erhält der Arbeitnehmer weniger als ein Bruttomonatsgehalt, ist eine Rückzahlungsklausel zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als bis zum 31.3. des Folgejahres bestehen muss. Der Arbeitnehmer kann mit Ablauf des 31.3. ausscheiden.
    • Erhält der Arbeitnehmer zumindest ein volles Bruttomonatsgehalt, kann der Arbeitgeber dieses zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer nicht über das erste Quartal hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt.

Rückzahlungsregelungen sind unwirksam wenn:

  • die Rückzahlungsfristen zu lang sind. 
  • weder die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht noch ein eindeutig bestimmter Zeitraum für die Bindung des Arbeitnehmers festgelegt ist.

Der Arbeitnehmer kann dann jederzeit ausscheiden, ohne dass Rückzahlungspflichten entstehen.

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Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Kündigung durchsetzen

Um einen etwaigen Anspruch auf Weihnachtsgeld durchsetzen zu können, sollten Arbeitnehmer folgendes überprüfen:

  • Arbeitsvertrag auf Regelungen zum Weihnachtsgeld überprüfen. Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie auch in den anwendbaren Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nachschauen, die zusätzliche Regelungen zum Weihnachtsgeld enthalten können. 
  • Außerdem müssen etwaige Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs eingehalten werden. Dazu zählen vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen. 
  • Zudem sollten Arbeitnehmer relevante Dokumente wie etwa Lohnabrechnungen sammeln. 

Es empfiehlt sich außerdem, den Anspruch auf Weihnachtsgeld schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, um dies klar zu dokumentieren. Auch können sich Arbeitnehmer an ihre Gewerkschaft wenden, die sie in rechtlichen Angelegenheiten unterstützen kann. Häufig kann es aber hilfreich sein, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um den Anspruch auf Weihnachtsgeld zu klären und gegebenenfalls durchzusetzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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