Weihnachtsgeld bei Kündigung: Ein Leitfaden für Arbeitnehmer

  • Timo Sauer
  • 1. Juli 2024
  • 13:50
weihnachtsgeld bei Kündigung

Für viele Menschen ist das Weihnachtsgeld nicht nur ein „Extra“ – sondern ein fester Bestandteil der jährlichen Finanzplanung. Aber was passiert mit dem Weihnachtsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis endet, z.B. weil der Arbeitgeber kündigt? Muss dann der lange geplante Weihnachtsurlaub entfallen? Im folgenden Beitrag klären wir die wichtigsten Aspekte, die Arbeitnehmer in einer solchen Situation berücksichtigen sollten.

Wann besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Gehalt gewähren. Es ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben, sodass der Anspruch und die Höhe des Weihnachtsgeldes in der Regel von den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abhängen. 

Sonderfall: Betriebliche Übung

Auch durch regelmäßige Auszahlungen von Weihnachtsgeld kann ein Anspruch auf dieses entstehen (betriebliche Übung). Dies ist in der Regel nach drei Jahren der Fall. Arbeitnehmer dürfen dann auch in Zukunft darauf vertrauen und haben dementsprechend einen Anspruch darauf. Das schriftliche Festhalten der betrieblichen Übung im Arbeitsvertrag ist demnach nicht erforderlich. Sie entsteht vielmehr allein durch das Verhalten des Arbeitgebers. 

Jedoch kann der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt erklären. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld bedeutet, dass der Arbeitgeber betont, dass die Zahlung dieses Zusatzbetrags freiwillig erfolgt. Dadurch behält er sich das Recht vor, das Weihnachtsgeld in Zukunft nicht mehr zu zahlen, auch wenn es zuvor regelmäßig erfolgte. Dies verhindert die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung, bei der Arbeitnehmer jedes Jahr Weihnachtsgeld erwarten können.

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Was passiert mit dem Weihnachtsgeld bei Kündigung?

Grundsätzlich hängt der Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Kündigung von den Vertragsvereinbarungen ab. Dies könnte im Arbeitsvertrag beispielsweise so aussehen: 

“Der Arbeitnehmer erhält eine zusätzliche Vergütung zum monatlichen Gehalt in Form eines 13. Monatsgehalts, das mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Im Falle eines Ein- oder Austritts innerhalb des Jahres wird das 13. Monatsgehalt entsprechend der tatsächlichen Beschäftigungsdauer anteilig berechnet und ausgezahlt.” Ist zum Beispiel vertraglich die Auszahlung eines Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 Euro vereinbart und der Arbeitnehmer scheidet zum 30. Juni aus, besteht ein Anspruch auf 6/12 des Weihnachtsgelds, also auf 1.500 Euro.”

Gibt es eine solche Regelung nicht, hängt die Zahlung vom “Zweck des Weihnachtsgelds” ab. Verfolgt die Leistung das Ziel, die Arbeitnehmer mit diesem zusätzlichen Entgelt zu vergüten, spricht man von Entgeltcharakter. Bei einer Kündigung innerhalb des Jahres besteht dann ein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. Wenn beispielsweise zum 31. August gekündigt wird, besteht ein Anspruch auf 8/12 des Weihnachtsgelds. Dies ist auch dann der Fall, wenn sowohl die Leistung vergütet werden soll als auch die Treue zum Betrieb belohnt werden soll (Mischform). Anders sieht es dagegen aus, wenn das Weihnachtsgeld allein die Betriebstreue honorieren soll (Belohnungscharakter). Dann besteht nämlich kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei einer unterjährigen Kündigung. Der Arbeitgeber könnte dies im Arbeitsvertrag beispielsweise so formuliert haben: “Die Auszahlung des Weihnachtsgeld dient der Anerkennung der bisherigen Betriebstreue.”

Zudem enthalten einige Verträge Stichtagsregelungen. Dabei soll das Weihnachtsgeld nur dann ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag – meist der 31. Dezember – noch besteht. Bei der Beurteilung dessen gilt es wiederum, nach dem Charakter des Weihnachtsgeldes zu unterscheiden. Verfolgt das Weihnachtsgeld lediglich den Zweck, die Betriebstreue zu entlohnen, ist eine solche Stichtagsregelung wirksam. Beim Entgeltcharakter oder der Mischform sieht dies anders aus. Dann besteht wiederum ein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. 

Muss bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückgezahlt werden? 

Viele Arbeitsverträge enthalten Rückzahlungsklauseln. Diese besagen die Rückzahlung von bereits gezahlten Weihnachtsgeld, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekündigt wird. Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten: 

“Das Weihnachtsgeld muss zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die nicht auf einem durch den Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund beruht, oder aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers aus personen– oder verhaltensbedingten Gründen endet. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird dabei einer Kündigung gleichgestellt.”

Auch hier muss nach dem Charakter des Weihnachtsgeld unterschieden werden. Während eine solche Regelung beim Entgeltcharakter und der Mischform wiederum unzulässig ist, muss der Sachverhalt beim Belohnungscharakter genauer betrachtet werden. Bei geringfügigen Zahlungen bis zu 100 Euro gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung zur Rückzahlung. Bei höheren Beträgen, die weniger als ein Monatsgehalt betragen, kann eine Rückzahlungspflicht bis zum 31. März des Folgejahres vertraglich festgelegt werden. Bei einem Weihnachtsgeld, das mehr als ein Monatsgehalt ausmacht, ist es sogar möglich den Rückzahlungsstichtag vertraglich auf den 30. Juni des Folgejahres festzulegen.

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Wie können Arbeitnehmer Ihren Anspruch auf Weihnachtsgeld bei einer Kündigung durchsetzen?

Um einen etwaigen Anspruch auf Weihnachtsgeld durchsetzen zu können, sollten Arbeitnehmer zunächst einmal ihren Arbeitsvertrag auf Regelungen zum Weihnachtsgeld überprüfen. Sollten Sie dort nicht fündig werden, können Sie auch in den anwendbaren  Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nachschauen, die zusätzliche Regelungen zum Weihnachtsgeld enthalten können. Außerdem müssen etwaige Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs eingehalten werden. Dazu zählen vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen. Zudem sollten Arbeitnehmer relevante Dokumente wie etwa Lohnabrechnungen sammeln. Es empfiehlt sich außerdem, den Anspruch auf Weihnachtsgeld schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, um dies klar zu dokumentieren. Auch können sich Arbeitnehmer an ihre Gewerkschaft wenden, die sie in rechtlichen Angelegenheiten unterstützen kann. Häufig kann es aber hilfreich sein, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um den Anspruch auf Weihnachtsgeld zu klären und gegebenenfalls durchzusetzen.

Zusammenfassung: Weihnachtsgeld bei Kündigung – das sollten Sie beachten

Bei einer Kündigung kommt oft die Frage auf, ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Der Anspruch kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Besteht keine vertragliche Regelung, hängt der Anspruch auf Weihnachtsgeld nach einer Kündigung von der Zwecksetzung des Weihnachtsgelds durch den Arbeitgeber ab (Entgeltcharakter, Belohnungscharakter und Mischform). Häufig haben Arbeitnehmer bei einer unterjährigen Kündigung einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Bei bereits ausgezahltem Weihnachtsgeld kann es eine Rückzahlungspflicht geben. Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Zweck des Weihnachtsgelds die Honorierung der Betriebstreue ist. Dasselbe gilt für die sogenannte Stichtagsregelung. Insgesamt sollten sich Arbeitnehmer bewusst sein, dass ein Anspruch auf ihr 13. Gehalt trotz Kündigung bestehen kann. Daher ist es ratsam, sich rechtlichen Rat zur Klärung und Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Weihnachtsgeld zu holen.

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