

Wollen Arbeitnehmer in Elternzeit gehen, sind vor der Entscheidung viele Fragen zu beachten: Wann besteht ein Anspruch auf Elternzeit, wann, wie und wo muss ein “Antrag” auf Elternzeit gestellt werden. Wichtig ist auch die finanzielle Absicherung durch das Elterngeld: wer kann wo und wie Elterngeld beantragen und wie hoch ist das Elterngeld. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über diese Einzelfragen sowie Links zu Anträgen und Formularen.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn ein Arbeitnehmer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut/erzieht. Die Elternzeit beträgt drei Jahre für jedes Kind.
- Man spricht von einem “Antrag” auf Elternzeit. Jedoch muss das Elternteil die Elternzeit dem Arbeitgeber nur rechtzeitig und in Textform mitteilen.
- Der Antrag auf Elternzeit ist für den Arbeitnehmer bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden.
- Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut/erzieht und keine (volle) Erwerbstätigkeit (durchschnittlich max. 32 Wochenstunden pro Monat) ausübt.
- Höhe: Das Elterngeld beträgt 67% des Nettoeinkommens vor der Geburt des Kindes. Der monatliche Höchstbetrag ist 1.800 €. Einen Mindestbetrag von monatlich 300 € erhalten Eltern, die vor der Geburt kein Einkommen hatten.
- Der Antrag auf Elterngeld ist schriftlich zu stellen. Dies kann in einigen Bundesländern digital erfolgen, ansonsten in Papierform. Die zuständigen Behörden sind in den jeweiligen Bundesländern verschieden.
Anspruch auf Elternzeit
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen:
- Anspruchsdauer: Die Elternzeit beträgt drei Jahre für jedes Kind. Jedes Elternteil kann diese 3 Jahre pro Kind unabhängig voneinander in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann dabei von jedem Elternteil allein oder gemeinsam genommen werden.
- Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Davon können 24 Monate zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
- Schließt sich die Elternzeit der Mutter gleich an die Mutterschutzfrist an, so wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen den Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausschließen oder einschränken. (15 BEEG, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
Antrag auf Elternzeit
In der Praxis spricht man immer von einem “Antrag” auf Elternzeit. Dies ist jedoch nicht ganz zutreffend, da das Elternteil die Elternzeit vom Arbeitgeber nur “verlangen” muss, d.h. es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch muss dem Arbeitgeber unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nur mitgeteilt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Aus praktischen Überlegungen verwendet der Beitrag dennoch die übliche Wortwahl der Antragstellung.
Fristen für den Antrag auf Elternzeit
Ein Elternteil muss dem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen (bei Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes) und spätestens 13 Wochen (bei Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes) vor Beginn der gewünschten Elternzeit mitteilen.
Das bedeutet: Will die Mutter direkt nach der Mutterschutzfrist (8 Wochen) in Elternzeit gehen, kann sie den Antrag auf Elternzeit erst nach der Geburt stellen. Will der Vater direkt im Anschluss an die Geburt in Elternzeit gehen, muss er dies spätestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin machen. Bei früherer oder späterer Geburt beginnt die tatsächliche Elternzeit erst mit der Geburt.
Versäumt ein Elternteil die 7 bzw. 13 Wochenfrist, hat dies nur zur Folge, dass die Elternzeit entsprechend später beginnt. Der Anspruch auf Elternzeit geht nicht verloren.
Eine kürzere Frist kann aus dringenden Gründen ausnahmsweise möglich sein (bei Frühgeburt, Krankheit etc.). Weiter können Mütter, die die Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzfrist unverschuldet nicht rechtzeitig verlangen konnten, dies innerhalb einer Woche nach Wegfall der Verhinderung nachholen. Die Mutter darf die Frist aber nicht bewusst oder fahrlässig versäumen. ( § 16 BEEG)
Form der Mitteilung
Seit dem 1. Mai 2025 muss das Elternteil das Verlangen der Elternzeit nicht mehr in Schriftform, sondern nur in Textform mitteilen. Dies bedeutet: Es ist kein Originalschreiben mit eigenhändiger Unterschrift mehr erforderlich. Die Textform verlangt weniger:
- Es muss eine lesbare Erklärung sein,
- der Name des Elternteils muss genannt werden,
- die Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Dazu gehören Papierform, Mails oder die Datenträger selbst (USB-Sticks etc.).
Inhalt des Antrags auf Elternzeit
Es gibt kein zwingend vorgeschriebenes “Antragsformular”. Es gibt aber einige Vorschläge, wie der Antrag auf Elternzeit formuliert werden kann. Der Antrag auf Elternzeit muss aber inhaltlich folgendes beinhalten:
- Das Elternteil muss im Antrag auf Elternzeit erklären, für welche Zeiten innerhalb der ersten 2 Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber soll damit zuverlässig planen können.
- Jedes Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Die Länge der Zeitabschnitte ist nicht vorgegeben. Will der Elternteil weitere Zeitabschnitte, muss der Arbeitgeber zustimmen.
- Der Arbeitnehmer muss den Beginn und das Ende jedes gewünschten Zeitabschnittes konkret mit Datum angeben.
- Väter, die unmittelbar nach der Geburt in Elternzeit wollen, können auch “ab Geburt” angeben. Es sollte dabei der voraussichtliche Geburtstermin angegeben werden. Die Elternzeit beginnt dann erst mit der Geburt.
- Wichtig: Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet, wenn die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist angetreten wird. Auch Erholungsurlaub wird auf die Elternzeit angerechnet, wenn er im Anschluss an die Mutterschutzfrist und unmittelbar vor Antritt der Elternzeit erfolgt.
Hinweis: Das Elternteil sollte vom Arbeitgeber eine Bestätigung des Antrags auf Elternzeit verlangen, sowie die beantragten Zeitabschnitte, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Folgen des Antrags auf Elternzeit
Der Antrag auf Elternzeit ist für den Arbeitnehmer bindend. Er kann die Erklärung nicht einseitig widerrufen. Die Erklärung hat zur Folge, dass die Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) mit dem Beginn des gewünschten Zeitraums der Elternzeit ruhen. Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers kann dies einvernehmlich geändert werden.
Der Arbeitgeber muss die Elternzeit bescheinigen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit vorzulegen.

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Anspruch auf Elterngeld
Elterngeld kann beantragen, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausübt. (§ 1 BEEG)
Höhe des Elterngeldes
Es gibt drei Varianten von “Elterngeld”. Dies sind das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus. Hier nur ein Überblick:
Basiselterngeld
Die Höhe des Basiselterngeldes (im Sprachgebrauch: Elterngeld) hängt vom Nettoeinkommen der Eltern vor der Geburt ab:
- Es beträgt 67% des Nettoeinkommens (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) vor der Geburt des Kindes.
- Es werden nur Nettoeinkommen von bis zu 2.770 € berücksichtigt. Deshalb gibt es einen monatlichen Höchstbetrag von 1.800 €.
- Einen Mindestbetrag von 300 €/Monat gibt es für Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder ein geringes Einkommen hatten und für Eltern, die vor und nach der Geburt Teilzeit arbeiten.
- Eltern haben gemeinsam Anspruch auf Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Geburt für 12 volle Lebensmonate.
- Das kann sich auf 14 Monate erhöhen, wenn das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten geringer ist, als das Einkommen vor der Geburt (Partnermonate).
- Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monate Basiselterngeld. Die Mindestzeit beträgt 2 Monate. (§ 4 BEEG)
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus beträgt 50% des Basiselterngeldes. Beantragt das Elternteil ElterngeldPlus kann es aber anstatt einem Monat Basiselterngeld zwei Monate ElterngeldPlus erhalten. Das bedeutet:
- Arbeitet das Elternteil nach der Geburt nicht, erhält es nur 50% des Basiselterngeldes, aber für den doppelten Zeitraum.
- Arbeitet das Elternteil nach der Geburt in Teilzeit (max. durchschnittlich 32 Wochenstunden/Monat), kann das gesamte Monatseinkommen genauso hoch sein wie das Basiselterngeld.
- Vorteil: Das ElterngeldPlus verdoppelt den Zeitraum des Elterngeldes. Es kann bis maximal zum 32. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden.
- Es gibt zwei Einschränkungen: (1) Erhält die Mutter Zahlungen aus dem Mutterschutz, gibt es kein ElterngeldPlus. (2) Nach dem 14. Lebensmonat des Kindes gibt es das ElterngeldPlus nur bei ununterbrochener Elternzeit. (§ 4 BEEG)
Partnerschaftsbonus
Mit dem Partnerschaftsbonus können Elternteile zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Beide Elternteile arbeiten zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats.
- Beide Eltern nutzen den Partnerschaftsbonus gleichzeitig.
- Die Elternteile beantragen den Partnerschaftsbonus für mindestens 2 und höchstens 4 Lebensmonate.
- Diese Lebensmonate müssen direkt aufeinander folgen. (§ 4b BEEG)
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Antrag auf Elterngeld
Der Antrag auf Elterngeld ist schriftlich zu stellen. Es sind vorgeschriebene Formulare zu verwenden. In einigen Bundesländern kann man den Antrag auch digital stellen. Der Antrag muss angeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus beantragt werden. (§ 7 BEEG)
Elterngeld wird nur 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung gezahlt, d.h. sollte das Elterngeld ab Geburt gezahlt werden, muss der Elternteil innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt den Antrag stellen.
Die zuständigen Behörden sind in jedem Bundesland verschieden. Kontaktdaten für örtliche Beratungsstellen findet man hier. Dort findet man auch Telefonnummern und E-Mailadressen.
Hier finden Eltern auch Checklisten (Seite 88 ff.), welche Dokumente und Unterlagen für die Antragstellung erforderlich sind.