

Wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und ein Kind erwarten, schützt Sie das Mutterschutzgesetz als berufstätige Mutter vor und nach der Geburt – auch vor einer Kündigung. Die letzten sechs Wochen vor der Geburt können, müssen Sie aber nicht arbeiten. In den acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten. In dieser Zeit sind Sie im Mutterschutz.
Während der Mutterschutzfristen bekommen Sie mit dem Mutterschaftsgeld in der Regel etwa genauso viel Geld wie bisher. Allerdings stellen sich oft weitere Fragen: Wie sieht der Gesundheitsschutz während der Schwangerschaft aus, welche Schutzfristen gibt es vor und nach der Entbindung, bin ich finanziell abgesichert, ist mein Arbeitsplatz gesichert? Der folgende Beitrag beantwortet diese und weitere Fragen.

Wie viel Abfindung steht Ihnen zu? Jetzt berechnen!
- Kostenlos Ihre individuelle Abfindungshöhe berechnen
- Berechnung der Regelabfindung bis zu sehr hohen Abfindungen
- Strategie zur Maximierung Ihrer Abfindung erhalten
Das Wichtigste in Kürze:
- Das MuSchG schützt die Frau und ihr Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
- Der Mutterschutz beginnt mit der Schwangerschaft. Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald sie von der Schwangerschaft weiß.
- Schutzfristen: Keine Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung. Die Fristen können sich verlängern. Die jeweiligen Krankenkassen bieten online Fristenrechner an.
- Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilung durchführen und diese mit der Betroffenen besprechen.
- Finanzielle Leistungen: Sie können Mutterschutzlohnaußerhalb der Schutzfristen erhalten. Oder Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen plus Zuschuss vom Arbeitgeber
Inhalte
- Wer ist durch das Mutterschutzgesetz geschützt?
- Wann beginnt der Schutz des Mutterschutzgesetzes?
- Wie sehen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung aus?
- Wie sind Sie bezüglich der Arbeitszeiten während der Schwangerschaft geschützt?
- Arbeitgeber muss Gefährdungsbeurteilung durchführen
- Welche Tätigkeiten sind für Schwangere und Stillende unzulässig?
- Schutz des Arbeitsplatzes in der Schwangerschaft
- Finanziellen Leistungen während und nach der Schwangerschaft
- Mutterschutz und Übergang zur Elternzeit
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Wer ist durch das Mutterschutzgesetz geschützt?
Das MuSchG schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Eine Frau soll ihre Beschäftigung in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ohne Benachteiligung fortsetzen. Das Gesetz schützt nicht nur Arbeitnehmerinnen, sondern einen weiten Kreis von Beschäftigten. Dazu gehören unter anderem auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Praktikantinnen, arbeitnehmerähnliche Personen, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schülerinnen und Studentinnen etc.
Wann beginnt der Schutz des Mutterschutzgesetzes?
Der Mutterschutz beginnt mit der Schwangerschaft. Deshalb soll eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt, § 15 MuSchG. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Schwangerschaft verlangen. Dieser erfolgt durch ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
Wie sehen die Schutzfristen vor und nach der Entbindung aus?
Vor der Entbindung:
Eine schwangere Frau darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Sie kann sich aber ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich. Ihre jeweiligen Krankenkassen bieten dazu Fristenrechner an, so z.B. die AOK Fristenrechner & Fristenkalender | AOK-Arbeitgeberservice oder DAK: Fristenrechner Mutterschutz (dak.de)
Nach der Entbindung:
Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Die Schutzfrist nach der Entbindung kann sich auf zwölf Wochen verlängern:
- bei Frühgeburten,
- bei Mehrlingsgeburten und,
- wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung.
Wie sind Sie bezüglich der Arbeitszeiten während der Schwangerschaft geschützt?
Während der Schwangerschaft gelten besondere Arbeitszeitregelungen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Dazu zählen Begrenzungen der täglichen Arbeitszeit, Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Freistellungen für Untersuchungen und Stillzeiten. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass schwangere und stillende Frauen nicht überlastet werden.
Keine Mehrarbeit
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die über achteinhalb Stunden täglich hinausgeht. Bei unter 18-jährigen Frauen ist die Grenze bei 8 Stunden am Tag. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern müssen zusammengerechnet werden. Nach der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben.
Keine Nachtarbeit
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Hierzu gibt es im Gesetz einige Ausnahmen. Ein Beispiel: die zuständige Behörde kann eine Genehmigung für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr erteilen.
Keine Sonn-und Feiertagsarbeit
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Auch hier gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmen. Beispiel: ausdrückliche Zustimmung der Frau unter Erfüllung weiterer Auflagen.
Freistellung für Untersuchungen und Stillen
Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Das gilt auch für Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind.
Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde.
Arbeitgeber muss Gefährdungsbeurteilung durchführen
Der Arbeitgeber hat nach Mitteilung der Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist der Arbeitgeber zu folgendem verpflichtet:
- die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass gesundheitliche Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und „unverantwortbare Gefährdung” ausgeschlossen sind.
- Der Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen. Er muss entscheiden, ob (1) keine Schutzmaßnahmen, (2) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder (3) eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz möglich ist.
- Der Arbeitgeber muss eine bestimmte Rangfolge beachten: Erst die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann der Arbeitsplatzwechsel und schließlich ein Beschäftigungsverbot.
- Der Arbeitgeber muss der Frau ein Gespräch anbieten, um über die Gefährdungsbeurteilung zu sprechen.
HINWEIS: Fragen dazu können Sie mit dem Betriebsrat, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit besprechen.
Welche Tätigkeiten sind für Schwangere und Stillende unzulässig?
Das MuSchG enthält eine lange und ausführliche Reihe von unzulässigen Tätigkeiten für schwangere und stillende Frauen. Es darf keine Tätigkeit:
- mit bestimmten Gefahrstoffen, Biostoffen ausgeübt werden.
- ausgeübt werden, bei der die Frau mit physikalischen, mechanischen oder sonstigen belastenden Einwirkungen ausgesetzt ist.
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Hierzu finden Sie mehr Details in unserem Beitrag ”Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft”

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
- 15min kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt
- Sofort Online-Termin über Calendly buchen oder schneller Rückruf
- Strategie zum Verhandeln Ihrer Abfindung
Schutz des Arbeitsplatzes in der Schwangerschaft
Jede Kündigung (ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung) gegenüber einer Frau ist unter folgenden Voraussetzungen unzulässig:
- Kündigung während der Schwangerschaft
- Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
- Kündigung bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung (mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung)
Eine weitere Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber dies zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder wenn ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Allerdings kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
Drei-Wochen-Frist bei Kündigung trotzdem einhalten
Erhalten Sie während der Schwangerschaft eine “offensichtlich” unzulässige Kündigung, gilt dennoch die Drei-Wochen-Frist, in welcher Sie ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen müssen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach Ablauf der Frist als wirksam. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Kündigungsschutzgesetz.
Finanziellen Leistungen während und nach der Schwangerschaft
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, § 18 MuSchG. Der Arbeitgeber hat während des Beschäftigungsverbots das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen. Bei stark schwankenden Arbeitsentgelten können auch die letzten 12 Monate herangezogen werden. Der Mutterschutzlohn ist zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld wird nur in den Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) durch Arbeitgeber und Krankenkasse gezahlt. Dazu im nächsten Kapitel.
Was ist Mutterschaftsgeld und wann wird es bezahlt?
Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen, d.h. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld:
- Stehen Sie zum Zeitpunkt der Schutzfristen in einem Arbeitsverhältnis, erhalten Sie Mutterschaftsgeld.
- Das Mutterschaftsgeld berechnet sich nach dem kalendertäglichen durchschnittlichen Nettoverdienst. Sie können jedoch maximal 13,00 €/Kalendertag erhalten.
- Sie erhalten das Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, auch bei verlängerten Schutzfristen.
- Das Mutterschaftsgeld zahlt Ihre jeweilige Krankenkasse.
Vorgehensweise zur Beantragung von Mutterschaftsgeld
Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, gehen Sie wie folgt vor:
- Sie benötigen eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin, ausgestellt vom Arzt oder Ihrer Hebamme.
- Setzen Sie sich mit Ihrer jeweiligen Krankenkasse in Verbindung, um weitere Erfordernisse zu erfahren. Klären Sie auch, welche Unterlagen Sie nach der Entbindung vorlegen müssen.
- Senden die erforderlichen Unterlagen an Ihre Krankenkasse. Diese überprüft Ihren Anspruch und meldet sich bei Ihnen oder auch dem Arbeitgeber für weitere erforderliche Daten.
- Das Mutterschaftsgeld wird dann von der Krankenkasse an Sie ab Beginn der Schutzfrist bis zum voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt.
- Nach der Entbindung braucht die Krankenkasse die Geburtsurkunde und eventuell bei Frühgeburten weitere ärztliche Bescheinigungen. Es ist ratsam, all dies im Vorfeld zu klären.
- Sie bleiben während der Schutzfristen krankenversichert.
- Weitere Infos für die AOK: Das Mutterschaftsgeld: Was Sie wissen sollten | AOK
- Weitere Infos für die DAK: Mutterschaftsgeld (dak.de)
Sonderfall: Privatversicherung
Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes. Dies beträgt einmalig maximal 210 Euro. Sie müssen dazu einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Hier finden Sie mehr Info und die Kontaktdaten: Häufige Fragen – www.bundesamtsozialesicherung.de
Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und wer zahlt diesen?
Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, § 20 MuSchG. Dieser Zuschuss ist der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro (von der Krankenkasse) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Der Zuschuss wird für die Zeit der Schutzfristen gezahlt, das gilt auch bei verlängerten Fristen. Mehr Info dazu:
- für AOK: Mutterschaftsgeld Arbeitgeberzuschuss | AOK-Arbeitgeberservice
- für DAK: Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Mutterschaftsgeld (dak.de)
Mutterschutz und Übergang zur Elternzeit
Der Übergang von Mutterschutz zu Elternzeit stellt eine bedeutende Phase im Leben junger Familien dar. Hier erfahren Sie, wann der Mutterschutz endet und die Elternzeit beginnt, welche Arbeitszeitregelungen in dieser Zeit gelten und wie sich finanzielle Leistungen wie Mutterschaftsgeld und Elterngeld berechnen. Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und unterstützt Sie dabei, diese entscheidende Lebensphase bestmöglich zu organisieren.
Wann endet der Mutterschutz und wann beginnt die Elternzeit?
Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung dauert 8 Wochen (bei Verlängerungsgründen 12 Wochen). In dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ein Hinzuverdienst ist während dieser Zeit nicht möglich. Nach Ablauf der 8 bzw. 12 Wochen kann die Elternzeit beginnen. Es dürfen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gearbeitet werden.
Wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf die Dauer der Elternzeit angerechnet?
Nimmt die Mutter unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist die Elternzeit (oder: nimmt sie im Anschluss an die Mutterschutzfrist Erholungsurlaub und geht dann unmittelbar in die Elternzeit) werden die 8 Wochen der Mutterschutzfrist auf die Dauer der Elternzeit angerechnet.
Wie verhalten sich die finanziellen Leistungen im Mutterschutz und der Elternzeit?
Es werden nicht beide gleichzeitig bezahlt. Nimmt die Mutter unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit, dann gilt:
- Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld vollständig angerechnet, § 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Grund: Die Mutterschaftsleistungen und das Elterngeld haben denselben Zweck. Sie gleichen den Einkommensverlust nach der Geburt aus.
- Ergebnis: Wenn die Mutterschaftsleistungen höher sind als das Elterngeld, bekommen Sie nur die Mutterschaftsleistungen. Wenn das Elterngeld höher ist, bekommen Sie zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen den Unterschied in Form von Elterngeld.
- Weitere Info: Broschüre zur Elternzeit und Elterngeld des Familienministeriums: Elterngeld und Elternzeit (bmfsfj.de) Auch zu der Situation, wenn Sie bereits mit einem anderen Kind in Elternzeit sind und einem weiteren in Mutterschutz.
- Sind Sie privatversichert, haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie erhalten nur das verringerte Mutterschaftsgeld einmalig in Höhe von 210 Euro vom Ministerium für Soziale Sicherheit (BAS). Dieses wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
- 15min kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt
- Sofort Online-Termin über Calendly buchen oder schneller Rückruf
- Strategie zum Verhandeln Ihrer Abfindung
- Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
- Regelungen im Arbeitsrecht bei Kündigung in der Schwangerschaft
- Schwanger in der Probezeit – Ihr besonderer Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage: Ein Mittel gegen ungerechtfertigte Kündigungen
- Kündigung während Elternzeit – geht das?
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Hilfe bei Benachteiligung im Job