Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Ein Beschäftigungsverbot schützt Schwangere und ihr ungeborenes Kind vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Je nach Situation dürfen werdende Mütter bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben oder vorübergehend überhaupt nicht arbeiten. Trotzdem erhalten sie ihren Lohn weiter. In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein Beschäftigungsverbot gilt, wer es ausspricht und welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben.

Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Zwei Arten von Beschäftigungsverboten: Allgemeines Beschäftigungsverbot für gefährliche Tätigkeiten und individuelles, ärztlich festgestelltes Verbot bei gesundheitlicher Gefährdung.
  • Während eines Beschäftigungsverbots erhalten Arbeitnehmerinnen ihren bisherigen Durchschnittsverdienst als Mutterschutzlohn weiter. Finanzielle Nachteile dürfen durch das Beschäftigungsverbot grundsätzlich nicht entstehen.
  • Kündigungsschutz: Eine Kündigung während Schwangerschaft oder Beschäftigungsverbot ist grds. verboten – nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

Welche Arten von Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft gibt es?

In Deutschland unterscheiden wir zwischen dem allgemeinen und dem individuellen Beschäftigungsverbot. Beide sind im deutschen Mutterschutzgesetz geregelt und können sowohl für bestimmte Aufgaben als auch für die gesamte Tätigkeit gelten.

Allgemeines Beschäftigungsverbot

Das allgemeine Beschäftigungsverbot, umgangssprachlich auch Arbeitsverbot für Schwangere genannt, gilt für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, die für Schwangere grundsätzlich ungeeignet sind. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, was nur mit Zustimmung möglich ist,
  • Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr,
  • Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen (zum Beispiel Chemikalien),
  • Tätigkeiten, die mit hoher Unfallgefahr verbunden sind (Heben, körperliche Belastung).

Es führt also nicht jede Schwangerschaft automatisch zu einem Beschäftigungsverbot. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit für Mutter oder Kind eine unzulässige Gefahr darstellt. Viele Schwangere können deshalb während der Schwangerschaft grundsätzlich weiterarbeiten.

Praxistipp:
Viele Schwangere setzen Beschäftigungsverbot und Krankschreibung gleich. Das ist nicht richtig. Während eine Krankschreibung eine Erkrankung voraussetzt, dient das Beschäftigungsverbot allein dem Schutz von Mutter und Kind.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird von einem Arzt im konkreten Fall einer Gefährdung einer Schwangeren und ihres Kindes ausgestellt. Der Arbeitgeber darf ein ärztlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot weder ablehnen noch eigenständig aufheben. Folgende Gründe können für ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft greifen:

  • Schwangerschaftskomplikationen
  • Physische Belastungen durch die Arbeit
  • Frühzeitige Wehen
  • Gefahr einer Frühgeburt
  • Mehrlingsschwangerschaften
  • Starke körperliche Beschwerden wie Übelkeit oder Schmerzen
  • Hohe psychische Belastungen

Beschäftigungsverbot und Freistellung in der Schwangerschaft – Woran Sie denken sollten

Ärztliches Attest und Nachweis der Gefährdung

Ein individuelles Beschäftigungsverbot und die Gesundheitsgefährdung müssen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest enthält Angaben darüber, wie lange das Beschäftigungsverbot dauert und welche Art von Tätigkeiten die Schwangere nicht mehr ausüben darf.

Finanzieller Ausgleich für Schwangere

Die Schwangere darf durch das für sie ausgesprochene Beschäftigungsverbot keine finanziellen Nachteile erleiden. Deshalb erhält sie ihren Lohn, den Mutterschutzlohn, weiter. Er ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Prüfungspflichten des Arbeitgebers

Bevor der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausspricht oder die Arbeitnehmerin vollständig freistellt, muss er prüfen, ob sich der Arbeitsplatz anpassen lässt. Erst wenn Schutzmaßnahmen oder eine Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich sind, kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht.1 

Beispiel: Die Laborantin, die sonst mit Chemikalien arbeitet, nimmt ab Beginn der Schwangerschaft keine Labortests mehr vor. Sie analysiert nur die Laborwerte am Computer, da durch Chemikalien eine erhöhte Gesundheitsgefahr für sie selbst und das Kind besteht.

Tipp: Die Freistellung von der Arbeit ist immer nur das letzte Mittel des Arbeitgebers, wenn Schutzmaßnahmen oder Arbeitsplatzwechsel nicht möglich sind. Schwangere, die sich unsicher sind, ob die Schutzmaßnahmen rechtmäßig sind, können sich an das Gewerbeaufsichtsamt oder die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Ab wann gilt das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft anzuzeigen. Da das Beschäftigungsverbot aber erst ab dem Zeitpunkt gelten kann, in dem der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat, empfielt es sich diese frühzeitig mitzuteilen. Erst dann kann er die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen. Das individuelle Beschäftigungsverbot gilt ab Vorlage des ärztlichen Attests beim Arbeitgeber. 

Folgende gesetzliche Mutterschutzfristen gelten zusätzlich zum Beschäftigungsverbot: 

  • Sechs Wochen vor der Geburt besteht ein Recht auf Freistellung, es sei denn, die Schwangere möchte freiwillig arbeiten. 
  • Acht Wochen nach der Geburt besteht ein sogenanntes absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Mehrlingen oder Frühgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.

Werden Sie in der (unbezahlten) Elternzeit erneut schwanger, sollten Sie sofort Ihren Arbeitgeber kontaktieren. Zwar muss die Elternzeit fortgeführt werden, kann aber durch den gesetzlichen Mutterschutz beendet werden.  

Praxistipp:
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine schriftliche Bestätigung, wann Sie die Schwangerschaft mitgeteilt haben. Das kann später für den besonderen Kündigungsschutz wichtig sein.

Wer zahlt in der Schwangerschaft?

Da die Schwangere beim Ausspruch des Beschäftigungsverbots den bereits genannten Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber weiter erhält, entstehen dem Arbeitgeber finanzielle Belastungen. Ihm werden jedoch seine Aufwendungen wie der Mutterschutzlohn oder Zuschüsse hierzu von der Krankenkasse der betroffenen Arbeitnehmerin erstattet. 

Kündigung trotz Schwangerschaft – geht das?

Obgleich ein Arbeitgeber finanziellen Lohnausgleich für den Mutterschutzlohn erhält, kann es trotzdem zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber kommen. Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist in Deutschland jedoch grundsätzlich verboten.
Hintergrund ist, dass ansonsten keine Frau aus Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes mehr schwanger werden möchte. Dieser Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von den geänderten Umständen erfährt, bis vier Monate nach der Entbindung.

Gibt es Ausnahmefälle, in denen eine Kündigung in der Schwangerschaft zulässig ist?

Ja, mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde kann der Arbeitgeber trotzdem eine Kündigung aussprechen. Diese Ausnahmen sind in der Praxis sehr selten und gelten zum Beispiel bei Betriebsstilllegungen oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin.

Beachten Sie: Ohne diese staatliche Zustimmung ist eine Kündigung nicht wirksam, und die schwangere Arbeitnehmerin hat sogar das Recht, ihre Weiterbeschäftigung gerichtlich einzufordern.

Wichtig: War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung noch nicht bekannt, kann der besondere Kündigungsschutz trotzdem bestehen. Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informieren (§ 17 MuSchG); BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19.

Was sollten Sie bei einer Kündigung beachten?

Haben Sie eine Kündigung erhalten, obgleich ein Beschäftigungsverbot wegen Ihrer Schwangerschaft besteht? Folgende Ratschläge sollten Sie beachten: 

Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt

Ihre Schwangerschaft ist bereits eine körperliche und psychische Belastung. Wir raten Ihnen, einen Anwalt zu kontaktieren, um den Stress der Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich Ihrer Rechte zu verringern.

Unterschreiben Sie nichts!

Bewahren Sie zunächst Ruhe und unterschreiben Sie keine Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, bevor Sie die Kündigung rechtlich prüfen lassen. Gerade während der Schwangerschaft bestehen häufig besonders gute Erfolgsaussichten gegen eine Kündigung.

Lassen Sie Kündigung (und Kündigungsschutzklage) prüfen

Lassen Sie die Kündigung von Ihrem Anwalt prüfen. Da Kündigungen während der Schwangerschaft in der Regel unzulässig sind, haben Sie gute Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage – erst recht bei einem Beschäftigungsverbot. 

Wichtig ist die Drei-Wochen-Frist.
Ab Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Ist diese Zeit verstrichen, wird die Kündigung automatisch als wirksam behandelt, auch wenn sie vorher rechtsunwirksam war!

Verhandeln Sie (oder Ihr Anwalt) ggf. über eine erhebliche Abfindung

Da das Prozessrisiko einer Kündigungsschutzklage bei einer Kündigung trotz Beschäftigungsverbot in der Regel für einen Arbeitgeber hoch ist, kann Ihr Anwalt vorschlagen, eine Abfindung für Sie zu verhandeln. Die Abfindungshöhe hängt, wie üblich, von der Verhandlungsstrategie und den Umständen des Falls ab (Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, wirtschaftliche Lage des Unternehmens, usw.), kann aber deutlich höher sein als „ohne Schwangerschaft“.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. § 13 MuSchG ↩︎
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Timo Sauer

Managing Director & Co-Founder, AbfindungsHero Diplom-Betriebswirt (FH)

Timo Sauer ist Wirtschaftswissenschaftler und Co-Founder von AbfindungsHero. Als Geschäftsführer hat er die Plattform zu einer wichtigen Anlaufstelle für Arbeitnehmer bei Kündigungen und Abfindungsverhandlungen aufgebaut. Sein Schwerpunkt liegt auf Aufhebungsverträgen, Kündigungsschutz und praxisnaher Rechtsaufklärung aus Arbeitnehmersicht.

Fachgebiete: Experte für Abfindungsverhandlungen aus Arbeitnehmersicht, Unternehmensaufbau im Legal-Tech-Bereich, Digitale Rechtsaufklärung, Legal Content & Verbraucheraufklärung

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