Kündigung Arbeitsvertrag: 7 Schritte sollten Sie nach der Kündigung beachten!

  • Daniel B.
  • 27. September 2024
  • 8:22
Kündigung Arbeitsvertrag: 7 Schritte  sollten Sie nach der Kündigung beachten!

Die Kündigung des Arbeitsvertrags kann einen echt aus der Bahn werfen. Man verliert (wahrscheinlich) seinen sicher geglaubten Arbeitsplatz, sein Einkommen – und vielleicht auch erstmal etwas Selbstbewusstsein. Trotzdem darf man in dieser Situation nicht mit sich und der Welt „hadern“, sondern muss aktiv werden. Doch was tun? Konkret sollte man beispielsweise das Kündigungsschreiben auf Wirksamkeit prüfen, sich arbeitslos melden und schnell prüfen, ob man die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anfechten will. Hier läuft eine kurze Frist von 3 Wochen. Danach ist “game over”! Und auf gar keinen Fall sollte man irgendwelche Dokumente, wie z.B. den der Kündigung beiliegenden Aufhebungsvertrag voreilig unterschreiben. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie die wichtigsten Schritte, die man ergreifen sollte, nachdem man eine Kündigung bekommen hat.

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1. Ruhe bewahren und das Kündigungsschreiben prüfen

Ruhe bewahren

Im ersten Moment kann eine Kündigung ganz schön Angst machen und Sie fragen sich sicher, wie Sie mit dieser Situation am besten umgehen sollen. Zunächst bedeutet eine Kündigung nicht das Ende der Welt. Bewahren Sie also Ruhe und verfallen Sie nicht in Panik. Ein Wutausbruch oder sogar eine Drohung gegenüber Ihrem Chef helfen Ihnen jetzt nicht weiter. Ebenso können Sie sich nicht einfach weigern der Realität ins Auge zu sehen und eine Kündigung nach dem Motto „aus den Augen, aus dem Sinn“ ignorieren, die Ihnen persönlich übergeben wird. Dies würde nichts daran ändern, dass die Kündigung aus juristischer Sicht zugegangen ist. 

Unser Tipp: Nehmen Sie die Kündigung ohne Kommentar an und sammeln Sie sich. Verhalten Sie sich Ihren Vorgesetzten und Kollegen gegenüber respektvoll und verantwortungsbewusst. Nehmen Sie möglichst schnell Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf! AbfindungsHero hilft Ihnen bei der Suche nach einem kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie vor Ort unterstützt.

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Kündigungsschreiben prüfen – Zugang

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss die Kündigung Ihnen zugehen. Der Zugang erfolgt, wenn Ihnen die Kündigung persönlich übergeben oder mit der Post zugeschickt wird.

Leider bringt es nichts, wenn Sie sich weigern die Kündigung anzunehmen, wenn Ihnen die Kündigung in die Hand gedrückt wird. Denn juristisch gesehen, ist Ihnen die Kündigung trotzdem zugegangen. Auch wenn Sie sich weigern den Briefkasten zu öffnen, zählt das nicht. Denn Gerichte gehen davon aus, dass Briefkästen einmal am Tag geleert werden. Davor schützt auch ein Urlaub nicht. Deswegen sollten Sie Freunde oder Nachbarn bitten regelmäßig nach der Post zu sehen, wenn Sie längere Zeit nicht zuhause sind. Selbst wenn Sie die Kündigung über ein Einschreiben bekommen und Sie eine Benachrichtigung für ein Einschreiben erhalten, sollten Sie nicht länger als drei Tage warten das Einschreiben abzuholen, weil längere Zeiträume von Gerichten nicht akzeptiert werden.

Warum ist der Zugang der Kündigung wichtig? Beispielsweise für die Kündigungsfrist und vor allen Dingen für die Klagefrist einer Kündigungsschutzklage.

Kündigungsschreiben prüfen – Schriftform

Eine Kündigung ist nur mit einem Kündigungsschreiben wirksam. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigung „mit Hand“ unterschreiben muss. Eine Kündigung kann nur in Schriftform, also auf Papier, erfolgen. Deshalb ist eine Kündigung, die mündlich ausgesprochen, per E-Mail oder über eine SMS gesendet wird, nicht wirksam. Und auch ein Unterschriftenstempel oder „Docusign-Unterschrift“ reichen nicht aus.

Kündigungsschreiben prüfen – Vertretung

Wenn die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Bevollmächtigten ausgesprochen wird, sollten Arbeitnehmer stets darauf achten, ob zusammen mit dem Kündigungsschreiben auch eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Fehlt diese, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Kündigung aus diesem Grund zurückzuweisen. Erfolgt die Zurückweisung unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, wird die Kündigung gemäß § 174 BGB unwirksam. Allerding besteht ein Zurückweisungsrecht dann nicht, wenn Arbeitnehmern generell bekannt ist, dass die kündigende Person die Befugnis dazu hat, wie beispielsweise ein Personalleiter. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat, kann der Arbeitnehmer nicht zurückweisen. In einem solchen Fall führt die Zurückweisung also nicht zur Unwirksamkeit.

Sollten die Voraussetzungen einer Kündigung nicht vorliegen, wird Ihr Rechtsanwalt die Kündigung möglicherweise zurückweisen. Ihr Anwalt kann am besten beurteilen, ob und wann man eine „unsichere“ Kündigung zur Fristwahrung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen sollte. Denn eine Kündigung, die Schriftform oder Vertretungsregeln nicht einhält, ist eigentlich keine wirksame Kündigung. Nur sollte man sich da sehr sicher sein, um z.B. die Klagefrist nicht zu verpassen.

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2. Kündigung erhalten? Unterschreiben Sie nichts!

Der Moment der Kündigung ist oft überfordernd und begleitet von Angst. Doch egal, wie aufgewühlt Sie sind und egal, was Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangt: Unterschreiben Sie nichts! 

Manchmal möchten Arbeitgeber den gerade gekündigten Arbeitnehmer dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet und der Arbeitnehmer verliert seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dann keine Kündigungsschutzklage mehr bekommen und der Arbeitnehmer – also Sie – damit vielleicht auch weniger Arbeitslosengeld. Auch wenn der Arbeitgeber Druck aufbaut: Sie müssen nichts unterschreiben.

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3. Melden Sie rechtzeitig arbeitssuchend UND arbeitslos

Ab dem Zugang der Kündigung haben Sie drei Werktage Zeit, sich arbeitssuchend zu melden. Halten Sie sich unbedingt an diese Frist und melden Sie sich innerhalb von drei Tagen als arbeitssuchend. Verpassen Sie die Frist von drei Tagen, kann das starke finanzielle Nachteile für Sie haben. Möglicherweise müssen Sie bis zu 12 Wochen auf Ihr Arbeitslosengeld warten. 

Spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich zudem arbeitslos melden und, nachdem Sie sich arbeitslos gemeldet haben, Ihr Arbeitslosengeld beantragen.

Unser Tipp:

Lassen Sie die Frist von drei Tagen nicht verstreichen. Wenn Sie dies nicht telefonisch oder persönlich erledigen möchten, dann können Sie sich mittlerweile auch problemlos online als arbeitssuchend melden (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld). Nützliche Informationen zu Ihren Rechten und Ihren Pflichten als Arbeitslose sind hier zusammengestellt (https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-fuer-arbeitslose_ba015368.pdf).

4. Arbeitsvertrag gekündigt? Erheben Sie rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage

Egal, wie Sie zu der Kündigung stehen, ob Sie sich darüber freuen, weil Sie Ihren Arbeitgeber nicht mochten, oder ob Sie verletzt sind und nie wieder Kontakt zu ihm aufnehmen möchten: Wenn Sie eine Kündigung bekommen, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren. In vielen Fällen kann dies sinnvoll sein. 

Vergessen Sie nicht: Die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung Ihnen zugegangen ist. Diese Frist gilt, auch wenn die Kündigung unwirksam sein sollte! Ist die Frist abgelaufen, können Sie (bis auf wenige Ausnahmen) keine Kündigungsschutzklage mehr erheben, um damit keine möglichst hohe Abfindung zu erhalten. 

Unser Tipp:

Tragen Sie sich sofort das Zugangsdatum und die 3-Wochen-Frist im Kalender ein und sprechen Sie sofort einen Anwalt an. 

Mit einer Kündigungsschutzklage klagen Sie auf Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber hat bereits klargemacht, dass er Sie schnell loswerden möchte und kein Interesse mehr an Ihnen hat. Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage aber nun verlieren würde, müsste er Sie weiterhin beschäftigen und auch weiterhin bezahlen. Um das zu verhindern, ist er wahrscheinlich bereit, Ihnen für den Arbeitsplatzverlust einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Vor dem Arbeitsgericht schließen Sie dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, in dem die Zahlung des Arbeitgebers und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgesetzt wird.  

Die Höhe dieser Abfindung hängt zum Beispiel vom Prozessrisiko Ihres Arbeitgebers ab. Allerdings können Sie die Höhe Ihrer Abfindung auch mit Ihrem Verhandlungsgeschick beeinflussen und so weitere Vorteile herausziehen. So kann das Beendigungsdatum nach hinten verschoben oder ein gutes Arbeitszeugnis vereinbart werden. Sie können also mit einer Kündigungsschutzklage die wirtschaftlichen Folgen Ihres Arbeitsplatzverlustes beschränken.

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5. Fordern Sie ein Arbeitszeugnis ein

Sie haben ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, also nutzen Sie dieses Recht auch! Der Arbeitgeber muss Ihnen nach einer Kündigung ein Arbeitszeugnis ausstellen. Auch wenn Sie bis zur Kündigungsfrist arbeiten müssen, haben Sie ein Recht auf ein Zwischenzeugnis. Wenn Sie nicht mehr zur Arbeit gehen müssen, fordern Sie das Arbeitszeugnis von Ihrem Arbeitgeber ein.

Darüber hinaus sollte das Zeugnis auf Firmenpapier gedruckt und handschriftlich vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Ein Arbeitszeugnis hilft Ihnen auf dem Arbeitsmarkt einen neuen Job zu suchen und zu finden. Und wenn Sie mit den Einschätzungen des Arbeitgebers in Ihrem Zeugnis nicht einverstanden sind, suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber! Sie haben das Recht auf eine Korrektur falscher oder die Ergänzung unvollständiger Angaben. 

Unser Tipp: Fertigen Sie eine Liste mit all Ihren Aufgabenbereichen und Projekten an und geben Sie diese Liste Ihrem Vorgesetzten zur Erstellung des Zeugnisses. Dann bleibt Ihnen im besten Fall zumindest Streit über die Richtigkeit des Arbeitszeugnisses erspart. 

Hier erfahren Sie, worauf Sie bei Formulierungen im Arbeitszeugnis achten sollten.

6. Suchen Sie einen neuen Job

Sobald die Kündigungsfrist abgelaufen ist, beginnt für Sie ein neuer Abschnitt in Ihrem Leben. Das Zeugnis hilft Ihnen dabei ein neues Arbeitsverhältnis zu finden. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber Sie für Bewerbungsgespräche freistellen, wenn Sie ihm die Termine frühzeitig bekannt geben.  

Sie haben nun die Aufgabe einen neuen Job zu suchen! Wenn Sie eine Abfindung bekommen sollten, können Sie diese für die Überbrückungszeit bis zum Beginn des neuen Jobs nutzen und damit finanzielle Engpässe überwinden.

Unser Tipp:

Berechnen Sie die Höhe Ihrer möglichen Abfindung gleich in unserem Abfindungsrechner und finden Sie den passenden Fachanwalt oder die passende Fachwanwältin für Arbeitsrecht, der oder die Sie vor Ort unterstützt. AbfindungsHero hilft Ihnen bei der Suche.

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7. Besonderheiten bei Sonderkündigungsschutz

Sie sind schwanger, in Elternzeit oder schwerbehindert? Dann besteht für Sie ein besonderer Kündigungsschutz und die Kündigung ist nicht wirksam, wenn die zuständige Behörde keine Zustimmung zur Kündigung gegeben hat. 

Dies gilt natürlich nur, wenn Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Schwerbehinderung wusste. Wenn nicht, müssen Sie den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft oder Ihre Behinderung informieren. Im Fall der Schwangerschaft haben Sie dafür zwei Wochen und im Fall einer Schwerbehinderung drei Wochen Zeit. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Allerdings verfallen Ihre Sonderrechte, wenn Sie sich nicht an diese Frist halten. 

Achtung: Vergessen Sie nicht die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage, die trotz Sonderrechte läuft. Darüber hinaus gilt, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht bei Kleinbetrieben greift. Das sind Betriebe mit zehn oder weniger Mitarbeitern. Aber auch bei einer Kündigung im Kleinbetrieb gibt es Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen. Beispielsweise besteht auch bei Kleinbetrieben Schutz vor auf diskriminierenden Motiven beruhenden Kündigungen. Arbeitgeber müssen außerdem soziale Rücksicht nehmen.

Hier können Sie unsere „Checkliste & Verhaltensregeln bei Kündigung durch Arbeitgeber“ als PDF herunterladen.

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