Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Kündigung und Karenzentschädigung

Während der Laufzeit eines Arbeitsverhältnisses unterliegen Mitarbeitende einem Wettbewerbsverbot – doch nach dessen Ende entfällt diese Einschränkung. Daher werden vor allem für Führungskräfte, Leistungs- und Geheimnisträger oft “nachvertragliche Wettbewerbsverbote” vereinbart. Diese dienen dem Schutz vertraulicher Information, welche der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen erlangt hat. Ziel ist es, dass solche Informationen nach einem Jobwechsel der Konkurrenz nicht zur Verfügung stehen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jedoch nur bei Zahlung einer „Karenzentschädigung“ wirksam. Unser Beitrag gibt Ihnen hierzu die erforderliche Information.

Berechnen Sie Ihre Abfindungssumme

Jetzt in 2 min für Ihren individuellen Fall Abfindungssumme berechnen!

Zum Abfindungsrechner

 

Wettbewerbsverbot während der Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer darf im laufenden Arbeitsverhältnis keine Konkurrenztätigkeit ausüben oder die Interessen seines Arbeitgebers gefährden („Treuepflicht“). Dies gilt nicht nur für Führungskräfte und Leistungsträger, sondern für alle Arbeitnehmer.

Viele Arbeitsverträge enthalten dazu spezielle Regelungen. Die Treuepflicht gilt aber auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist. Verstöße können zu einer Kündigung und zu Schadensersatzforderungen führen.

Wettbewerbsverbote nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht es jedem Mitarbeiter grundsätzlich frei, zur Konkurrenz zu wechseln oder als Wettbewerber zu agieren. Die Berufsfreiheit wird durch das Grundgesetz garantiert.1

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit betreiben darf – weder auf eigene Rechnung noch für einen Wettbewerber.

Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot2 unterliegt strengen Voraussetzungen:

  • Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers (z.B. zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen).
  • Angemessene Einschränkungen: Das Verbot muss in Ort, Dauer und Inhalt angemessen sein und darf den Arbeitnehmer „nicht übermäßig einschränken“.
  • Schriftform: Das Wettbewerbsverbot muss im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung (u.a. auch Aufhebungsvertrag) schriftlich vereinbart sein. Die unterzeichnete Vereinbarung muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
  • Maximale Dauer: Das Verbot darf höchstens für zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gelten.
  • Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss eine finanzielle Entschädigung („Karenzentschädigung“) zahlen, um Nachteile für den Mitarbeiter auszugleichen. Fehlt eine solche, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Dazu mehr im nächsten Kapitel.

Tipp: Typische Fehler beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vermeiden:

1. Ein Wettbewerbsverbot sollte niemals vorschnell akzeptiert werden! Lassen Sie es durch einen Rechtsanwalt prüfen.
2. Haben Sie ein Konkurrenzangebot, lehnen Sie dieses nicht ab, bevor das Verbot rechtlich geprüft wurde!

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt

Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt

Zur kostenlosen Erstberatung

 

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne eine Karenzentschädigung ist unwirksam.

Die Karenzentschädigung gleicht die finanziellen Nachteile aus, die dem Arbeitnehmer durch das Verbot entstehen. Die Karenzentschädigung muss mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen enthalten.3 

Ist keine Karenzentschädigung vereinbart, so ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig (ohne rechtliche Wirkung). Der Arbeitnehmer kann deshalb nicht wählen, ob er das Verbot ignoriert oder unter Zahlung einer Entschädigung einhält.4

Besondere Regeln für Geschäftsführer

Für GmbH-Geschäftsführer gelten andere Vorschriften.5 Hier kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote richten sich nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Sittenwidrigkeit.6 Sie sind dann nicht sittenwidrig und wirksam, „wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor der illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen“.7

Zuständig für GmbH-Geschäftsführer sind die Zivilgerichte, nicht die Arbeitsgerichte.

Zusätzliche Vertragsstrafen zulässig 

Um sicherzustellen, dass der ehemalige Mitarbeiter das Wettbewerbsverbot auch wirklich einhält, kann zusätzlich eine Vertragsstrafe vereinbart werden.8 Dabei müssen die Bestimmungen des AGB-Rechts beachtet werden. Sofern ein Arbeitgeber eine Vertragsstrafe gegen einen Arbeitnehmer durchsetzen will, empfehlen wir dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen. Wir raten davon ab, die Wirksamkeit solcher Klauseln “selbst zu prüfen”, denn das ist selbst für Experten schwierig. Unsere Partneranwälte stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite.

CTA_Button_EN
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
  • Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
  • Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden
  • Strategie zum Verhandeln der Abfindung

Zur kostenlosen Erstberatung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

CTA_Button_EN
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
  • Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
  • Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden
  • Strategie zum Verhandeln der Abfindung

Zur kostenlosen Erstberatung

  1. Art. 12 GG ↩︎
  2. §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), § 110 Gewerbeordnung (GewO) ↩︎
  3. § 74 Absatz 2 HGB, ↩︎
  4. BAG 22.03.2017, 10 AZR 448/15 ↩︎
  5. BGH 23.04.2024, II ZR 99/22 ↩︎
  6. § 138 BGB ↩︎
  7. BGH 23.04.2024, II ZR 99/22 ↩︎
  8. § 75c HGB ↩︎

Andrea von Zelewski Avatar

Andrea von Zelewski

Juristin & Ehemalige Richterin am Arbeitsgericht Master of Laws (LLM) cum laude, Universität Stellenbosch, Ehem. Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart und Karlsruhe, Zugelassene Rechtsanwältin (Südafrika)

Andrea war nach ihrer juristischen Ausbildung 6 Jahre als Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht tätig. In dieser Zeit hielt sie Seminare für Betriebsräte und war als Einigungsstellenvorsitzende tätig. Seit 1997 lebt sie in Kapstadt, absolvierte an der Universtität Stellenbosch ihren Master of Law (LLM). Sie unterrichtete 10 Jahre Arbeitsrecht an der University of Western Cape (Kapstadt). In den letzten 12 Jahren arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin remote in einer deutschen Kanzlei für Arbeitsrecht, die ausschließlich Arbeitnehmer und Betriebsräte vertritt.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Kündigung, Betriebsrat, Arbeitsgerichtsverfahren, Abfindung

Alle Informationen auf unserer Website sind redaktioneller Natur und stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Selbstverständlich haben wir uns um die Richtigkeit der auf dieser Website enthaltenen Informationen und Links bemüht. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernehmen. Sie ersetzen in keinem Fall eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt.