Bei eine Kündigung des Geschäftsführers bzw. der Vertragsauflösung wird häufig eine Vergleichs- oder Aufhebungsvereinbarung getroffen. Es ist wichtig, bereits zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Aspekte der Abfindung zu beachten, um eine steuerlich vorteilhafte Regelung zu erzielen.
In diesem Artikel gehen wir auf die speziellen Aspekte des Arbeits- und Steuerrechts ein, die bei der Entlassung eines GmbH-Geschäftsführers zu berücksichtigen sind.
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Die Abberufung des Geschäftsführers trennt den Geschäftsführer von seiner Position als Organ der Gesellschaft – die Abberufung ist nicht zu verwechseln mit einer Kündigung:
- Zweck der Abberufung: Beendet nur die organschaftliche Funktion des Geschäftsführers, insbesondere die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft.
- Beschluss: Erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung; generell ohne besondere Begründung möglich.
- Regelung im Gesellschaftervertrag: Optionale Klausel, die einen wichtigen Grund für die Abberufung verlangt (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
- Stimmrecht bei Anteilsbesitz: Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen behalten in der Regel ihr Stimmrecht bei der Abberufung, außer bei Fehlverhalten, das einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellt.
- Missbrauch des wichtigen Grundes: Risiko bei knappen Mehrheitsverhältnissen; gerichtliche Klärung kann angebracht sein, um Vorwände zu entkräften.
- Rücktritt: Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit niederlegen, was jedoch als fristlose Kündigung interpretiert werden kann und die Unfähigkeit zur Fortführung seiner organschaftlichen Pflichten mit sich bringt.
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Kündigung des Geschäftsführers
Die Kündigung eines Geschäftsführers ist von dessen Abberufung zu trennen und beendet das Anstellungsverhältnis. Hierbei sind folgende Punkte relevant:
- Kündigungsmodalitäten: In der Regel als Dienstvertrag eingestuft, kann das Verhältnis ordentlich und ohne spezifischen Grund enden. Bei monatlicher Entlohnung ist die Standard-Kündigungsfrist gemäß § 621 Nr. 3 BGB anzuwenden, falls vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde.
- Befristete Verträge: Für befristete Anstellungen ist eine außerordentliche Kündigung größtenteils nur mit triftigem Grund rechtens.
- Kündigungsschutz: In der Regel genießt der Geschäftsführer keinen generellen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da er meist nicht als Arbeitnehmer gilt. Ausnahmen betreffen Fremdgeschäftsführer im persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft, bei denen das Bundesarbeitsgericht Arbeitnehmerschutzvorschriften anwenden kann.
- Europarechtliche Einflüsse: Die Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist stark durch EU-Recht geprägt und beeinflusst aktuell die Rechte von Fremdgeschäftsführern zunehmend. Dies kann den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, sowie Ansprüche auf Arbeitszeugnis, Arbeitslosengeld und Anwendbarkeit des AGG betreffen.
Für eine genaue Bewertung der Kündigungsvoraussetzungen ist stets die aktuelle Rechtsprechung von BAG und EuGH zu berücksichtigen.
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Vergleichsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag
Um eine klare und berechenbare Trennung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft zu erreichen, schließen die Parteien üblicherweise einen Aufhebungsvertrag ab. Dieser Vertrag kann beiderseitig vorteilhafte Regelungen enthalten. Hier eine kompakte Übersicht:
Vorteile für den Geschäftsführer:
- Mögliche Haftungsbeschränkung
- Entlastung von Verantwortlichkeiten
- Generalbereinigung aller Ansprüche
- Abfindungszahlungen
- Aussicht auf ein positives Arbeitszeugnis
Zugeständnisse des Geschäftsführers:
- Verzicht auf weitere Ansprüche
- Rückgabe von Firmeneigentum
- Zustimmung zur sofortigen Freistellung (Auch relevant, falls keine sachlichen Kündigungsgründe vorliegen oder ein befristeter Vertrag vorzeitig beendet wird.)
Vorteil für die Gesellschaft:
- Minimierung des Risikos langwieriger und kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten
Je nach individueller Situation können im Aufhebungsvertrag weitere komplexe Themen adressiert werden, wie Rentenansprüche, Haftungsfreistellungen, Regelungen zu Wettbewerbsverboten einschließlich Karenzentschädigung und steuerrechtlichen Aspekten der Abfindung.
Zusammenfassung
- Geschäftsführer können jederzeit durch einen Gesellschaftermehrheitsbeschluss entlassen werden, ohne dass ein spezifischer Grund erforderlich ist; dies beendet ihre Funktion im Unternehmen.
- Bei fristloser Entlassung aus wichtigem Grund darf der beteiligte Geschäftsführer nicht mitabstimmen. Eine gerichtliche Überprüfung des Grundes kann in solchen Fällen sinnvoll sein.
- Die Kündigung eines Geschäftsführers löst das Arbeitsverhältnis auf, wofür in der Regel kein Grund notwendig ist und dem § 621 BGB entsprechend meist kurzfristige Kündigungsfristen gelten. Andere Regeln können für angestellte Geschäftsführer ohne Leitungsautonomie zutreffen.
- Oft wird zeitgleich zur Kündigung eine Aufhebungsvereinbarung ausgehandelt, um beidseitig Details wie Enddatum, Entlastung, Zeugnis, Abfindung und weitere Ansprüche verbindlich zu klären.
- Bei Abfindungen sollte die steuerliche Behandlung bereits bei der Aufhebungsvereinbarung bedacht werden, um eine niedrige Steuerlast sicherzustellen. Hier geht´s zum Abfindungsrechner.
- Es bieten sich diverse Möglichkeiten an, wie die Fünftelregelung, steuerliche Vorteile für Verheiratete oder eine steuerfreie Übertragung der Abfindung in die Altersvorsorge, die je nach individuellem Fall genutzt werden können.
- Zudem sollte die Auswirkung des Aufhebungsvertrags auf eine mögliche Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld vorab in Betracht gezogen werden.
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