Arbeitsgericht Zuständigkeit: Welches Arbeitsgericht ist für Sie örtlich zuständig?

  • Felix Schmid
  • 26. Januar 2024
  • 10:02
Arbeitsgericht Zuständigkeit

Die Wahl des richtigen Arbeitsgerichts ist für arbeitsrechtliche Streitfälle entscheidend. Ob es um eine Kündigungsschutzklage geht, einen Konflikt über Arbeitsentgelt oder andere arbeitsrechtliche Differenzen – stets stellt sich die elementare Frage: An welches Arbeitsgericht wende ich mich? Die Antwort darauf richtet sich nach bestimmten Zuständigkeitsregeln, die sowohl im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) als auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert sind und den Rahmen bieten, innerhalb dessen über die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit der Gerichte entschieden wird. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Ihr Anliegen von einem Gericht behandelt wird, das gemäß Gesetzgebung und Rechtsprechung angemessen und gerecht darüber befinden kann.

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Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Um die örtliche Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts zu bestimmen, sind besonders die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und § 48 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sowie die entsprechenden Normen der Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Letztere beinhalten insbesondere den § 495 ZPO und die §§ 12 ff. ZPO. Wir haben in diesem Abschnitt die wesentlichen Punkte stichpunkartig hervorgehoben:

>> Unter folgendem Link des Justizportals des Bundes und der Länder finden Sie mit Eingabe Ihrer Postleitzahl das zuständige Arbeitsgericht. <<

  • Es gibt die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und besonderen Gerichtsständen. Der allgemeine Gerichtsstand ist grundsätzlich der Ort der Klageerhebung. Existiert jedoch ein besonderer Gerichtsstand, kann wahlweise dort geklagt werden.
  • Einmal eine Klage am gewählten Gericht eingereicht, ist diese Entscheidung bindend.
  • Erfüllungsort (Arbeitsplatz) ist Gerichtsstand: Im Kontext des Arbeitsrechts spielt § 29 ZPO eine tragende Rolle, der den Erfüllungsort, und damit dort, wo das Arbeitsverhältnis maßgeblich ausgeführt wird, als Gerichtsstand festlegt.
  • Arbeitsgericht des Unternehmensstandorts: Ist der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers an einem festen Unternehmensstandort, so ist das zugehörige Arbeitsgericht örtlich zuständig.
  • Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person, ist das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers zuständig, gemäß § 13 ZPO.
  • Bei Arbeitgebern als juristische Personen ist das Arbeitsgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig, siehe § 17 ZPO. Juristische Personen können eine GmbH, AG oder auch Personengesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) sein.
  • Arbeitnehmer hat die Wahl bei mehreren Standorten: Hat der Arbeitgeber zusätzlich einen Betrieb an einem anderen Ort, so hat der Arbeitnehmer hier aufgrund des § 21 ZPO die Wahl, bei welchem Arbeitsgericht er klagt – am Gericht des Betriebs oder am Gericht des Wohnsitzes bzw. der Gesellschaft.
  • Das Arbeitsgericht am Ort der Niederlassung oder Zweigstelle ist auch der Ort, an dem vertragliche Verpflichtungen erfüllt werden. Hier kann der Erfüllungsort als besonderer Gerichtsstand angeführt werden, auch nach § 29 ZPO.
  • Laut § 48 Abs.1a Satz 1 ArbGG reicht es aus, dass der Arbeitnehmer in dem Gerichtsbezirk üblicherweise seine Arbeit verrichtet hat oder zuletzt verrichtete.
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Was tun bei Anrufung des falschen Arbeitsgerichts und Fristversäumnis?

Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage oder eine Ausschlussfrist bei Lohnklagen bleibt auch bei Einreichung beim unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt. Dieses muss den Fall an das zuständige Arbeitsgericht verweisen, sodass die Klageschrift zügig an den Arbeitgeber zugestellt wird.

Zuständigkeit Arbeitsgericht

Welcher Erfüllungsort nach Vertragsende?

Die Forderungen wie Arbeitsentgelt, beispielsweise bei einer Lohnklage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, können auch beim Arbeitsgericht des Erfüllungsortes geltend gemacht werden.

Kompetenzbereiche der Arbeitsgerichte

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich exklusiv auf die im Arbeitsgerichtsgesetz aufgeführten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Es werden zwei Verfahrenstypen unterschieden: das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren, die sich in der Entscheidungsform und den zu befolgenden Prozeduren voneinander abgrenzen.

Beim Urteilsverfahren tragen die Parteien, ähnlich wie im allgemeinen Zivilprozess, die Verantwortung, relevante Fakten vorzutragen und Beweise zu erbringen.

Im Gegensatz dazu obliegt es im Beschlussverfahren dem Gericht von Amts wegen, den Sachverhalt zu erforschen und zu klären (Amtsermittlungsprinzip).

Das Urteilsverfahren kommt zum Einsatz, wenn es um Rechtsstreitigkeiten im Kontext des Arbeitsverhältnisses geht, darunter dessen Entstehung, Durchführung und Beendigung.

Zu den häufigsten Themen, die in diesem Verfahren geklärt werden, gehören:

  • Kündigungsschutzklagen, Prüfung befristeter Arbeitsverhältnisse, Widerspruch gegen Aufhebungsvertrags
  • Forderungen bezüglich Vergütung, Sonderzahlungen
  • Regelungen zu Urlaub, Urlaubsentgelt und Abgeltung
  • Ausstellung bzw. Korrektur von Arbeitszeugnissen
  • Aushändigung von Arbeitsdokumenten
  • Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte
  • Fragen zu Betriebsrentenansprüchen
  • Regelungen zu Wettbewerbsbeschränkungen: Schadensersatzansprüche und Karenzentschädigungen

Im Rahmen des Beschlussverfahrens sind die Arbeitsgerichte zuständig für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten, die unter das Betriebsverfassungsgesetz und ähnliche Gesetze, wie das Sprecherausschussgesetz und Mitbestimmungsgesetze, fallen. Insbesondere umfasst dies Auseinandersetzungen bezüglich der Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats oder über die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit.

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Aufbau der Arbeitsgerichtbarkeit in Deutschland

Deutschland verfügt über ein umfassendes Netz von Arbeitsgerichten, die auf verschiedenen Ebenen organisiert sind. Jedes Bundesland hat mindestens ein oder mehrere Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und ein Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz auf Bundesebene. Hier ist eine Liste der Landesarbeitsgerichte sowie des Bundesarbeitsgerichts:

Bundesarbeitsgericht (BAG)

  • Sitz in Erfurt

Landesarbeitsgerichte

  • Baden-Württemberg: Stuttgart (mit Kammern in Mannheim, Karlsruhe und Freiburg)
  • Bayern: München, Nürnberg, Augsburg und Bamberg
  • Berlin-Brandenburg: Berlin
  • Bremen: Bremen
  • Hamburg: Hamburg
  • Hessen: Frankfurt am Main
  • Mecklenburg-Vorpommern: Rostock
  • Niedersachsen: Hannover, Braunschweig und Oldenburg
  • Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, Köln, Hamm und Essen
  • Rheinland-Pfalz: Mainz
  • Saarland: Saarbrücken
  • Sachsen: Chemnitz (mit Außensenate in Dresden und Leipzig)
  • Sachsen-Anhalt: Halle (Saale)
  • Schleswig-Holstein: Kiel
  • Thüringen: Erfurt

Neben den Landesarbeitsgerichten gibt es zahlreiche Arbeitsgerichte als Gerichte erster Instanz, die in den verschiedenen Städten und Regionen der Bundesländer angesiedelt sind. Es ist nicht praktikabel, hier alle Arbeitsgerichte aufzuführen, aber jede größere Stadt verfügt in der Regel über ein lokales Arbeitsgericht. Für die genaue Ermittlung des für Sie örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsgerichts sollten die Regelungen zum Gerichtsstand des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung sowie das jeweilige Landesrecht beachtet werden. Die spezifische Zuständigkeit kann je nach Sachverhalt und Beteiligten variieren.

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