Arbeitsgericht Zuständigkeit: Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Arbeitsgericht Zuständigkeit

Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Wirksamkeit einer Kündigung, um noch offene Lohnansprüche oder andere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann ein Arbeitnehmer seine arbeitsrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend machen. Es stellt sich dann die Frage, welches Gericht zuständig ist. Dabei geht es einmal um die sachliche Zuständigkeit, die in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten immer beim Arbeitsgericht liegt. Zum anderen geht es um die Frage der örtlichen Zuständigkeit, d.h. welches Arbeitsgericht vor Ort zuständig ist. In diesem Beitrag erläutern wir diese Zuständigkeiten und den Aufbau der Arbeitsgerichte.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Eine Klage muss vor dem dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. 
  • Arbeitsgerichte sind sachlich zuständig für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie können sich vom Bewerbungsgespräch, der Durchführung des Arbeitsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus erstrecken.
  • Arbeitsgerichte sind örtlich zuständig, wenn in ihrem Bezirk der Arbeitsort, der Wohnsitz des Arbeitgebers, der Firmensitz des Arbeitgebers etc. liegt.
  • Wurde die Klage beim örtlich nicht zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, so muss das Gericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen.

Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer, eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Arbeitgeber vor Gericht klären zu lassen, muss er wissen, bei welchem örtlichen Arbeitsgericht die Klage einzureichen ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Kriterien:

Arbeitsgericht am Arbeitsort

Zunächst ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Absatz 1a Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG). Das ist der Ort, der tatsächlicher Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist. 

In den meisten Fällen ist dies unproblematisch festzustellen. Hier einige andere Beispiele: Bei ausschließlicher Tätigkeit im Home Office ist es der Ort des Büros mit der erforderlichen Arbeitsausstattung. Bei Vertretern, Außendienstmitarbeitern und Monteuren im Außendienst ist es der Ort, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Bei Flugpersonal ist es die Heimatbasis.

Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers 

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person (z. B. der Handwerksbetrieb des Herrn Meyer), ist das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers örtlich zuständig (§ 13 ZPO).

Zuständigkeit Arbeitsgericht

Arbeitsgericht am Firmensitz des Arbeitgebers

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft, OHG etc.) ist das Arbeitsgericht am Sitz der juristischen Person örtlich zuständig (§§ 13, 17 Zivilprozessordnung, ZPO).

Arbeitsgericht am Sitz einer Niederlassung/Filiale

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Filialen, so ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig für Klagen, die sich auf den Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung beziehen (§ 21 ZPO).

Wahl bei mehreren Arbeitsgerichten

Können aus den vorher genannten Möglichkeiten mehrere Arbeitsgerichte örtlich zuständig sein, so kann der Arbeitnehmer zwischen den Arbeitsgerichten auswählen. Reicht er eine Klage ein, ist er dann an diese Wahl gebunden (§ 35 ZPO).

Hinweis: Unter folgendem Link des Justizportals des Bundes und der Länder findet der Arbeitnehmer mit Eingabe der entsprechenden Postleitzahl (Arbeitsort, Arbeitgeber-Wohnsitz, Firmensitz etc.) das örtlich zuständige Arbeitsgericht. 

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Folgen bei Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts

Hat ein Arbeitnehmer die Klage beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht, muss das Arbeitsgericht von Amts wegen, d.h. ohne Antrag, die örtliche Zuständigkeit prüfen und an das zuständige Arbeitsgericht verweisen.

Wichtig: Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage oder eine Ausschlussfrist bei Lohnklagen bleibt auch bei Einreichung beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt. Dies gilt auch bei Klageeinreichung beim sachlich unzuständigen Gericht (z.B. Amtsgericht).

Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich ausschließlich auf die im Arbeitsgerichtsgesetz aufgeführten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. 

Es werden dabei zwei Verfahrensarten unterschieden: das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren:

  • Im Urteilsverfahren geht es um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es erfolgt ein Gütetermin, der eine gütliche Einigung zum Ziel hat. Ansonsten wird in einem späteren Kammertermin bei fehlender Einigung der Rechtsstreit durch ein Urteil beendet. 
  • Im Beschlussverfahren geht es im Wesentlichen um Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Es kann ein Gütetermin angesetzt werden. Entschieden wird jedoch bei fehlender Einigung in einem Kammertermin durch Beschluss. 

Die Arbeitsgerichte sind im Urteilsverfahren sachlich zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Dazu gehören u.a.:

  • Kündigungsschutzklagen
  • Entfristungsklage (Prüfung befristeter Arbeitsverhältnisse)
  • Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses (z.B. bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrags)
  • Zahlungsklagen (Forderungen bezüglich Vergütung, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung etc.)
  • Ausstellung bzw. Korrektur von Arbeitszeugnissen
  • Aushändigung von Arbeitsdokumenten
  • Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte
  • Fragen zu Betriebsrentenansprüchen
  • Streitigkeiten zu Wettbewerbsbeschränkungen: Schadensersatzansprüche und Karenzentschädigungen

Die Arbeitsgerichte sind im Beschlussverfahren sachlich zuständig im Wesentlichen für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsrecht. Dazu gehören u.a.:

  • Streitigkeiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats
  • Kosten für Betriebsratstätigkeit
  • Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber 
  • Anfechtung von Betriebsratswahlen
  • Streitigkeiten aus dem Sprecherausschussgesetz (Vertretung der leitenden Angestellten)
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Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland

Bestehen arbeitsrechtliche Streitigkeiten auf individualrechtlicher Ebene (zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) oder auf kollektivrechtlicher Ebene (z.B. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber), so müssen diese ausschließlich beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland hat dabei einen dreistufigen Aufbau (drei Instanzen):

Erste Instanz: Arbeitsgerichte

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehen zunächst in der ersten Instanz zu den Arbeitsgerichten. Werden sie dort durch Urteil entschieden, kann die unterlegene Partei unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen.

Zweite Instanz: Landesarbeitsgerichte (LAG) 

Die zweite Instanz sind die Landesarbeitsgerichte. Dort gehen u.a. Berufungen gegen Urteile des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts ein. Jedes Bundesland hat mindestens ein Landesarbeitsgericht: 

  • Baden-Württemberg: Stuttgart (mit Kammern in Mannheim und Freiburg)
  • Bayern: München, Nürnberg 
  • Berlin-Brandenburg: Berlin
  • Bremen: Bremen
  • Hamburg: Hamburg
  • Hessen: Frankfurt am Main
  • Mecklenburg-Vorpommern: Rostock
  • Niedersachsen: Hannover
  • Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, Köln, Hamm 
  • Rheinland-Pfalz: Mainz
  • Saarland: Saarbrücken
  • Sachsen: Chemnitz (mit Außensenate in Dresden und Leipzig)
  • Sachsen-Anhalt: Halle (Saale)
  • Schleswig-Holstein: Kiel
  • Thüringen: Erfurt

Dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht (BAG)

Die dritte und letzte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt. Dort gehen sogenannte Revisionen gegen Urteile eines Landesarbeitsgerichts ein. Die Entscheidungen des BAG beenden den Rechtsstreit endgültig.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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