Arbeitsgericht Zuständigkeit: Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Arbeitsgericht Zuständigkeit

Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Wirksamkeit einer Kündigung, um noch offene Lohnansprüche oder andere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann ein Arbeitnehmer seine arbeitsrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend machen. Es stellt sich dann die Frage, welches Gericht zuständig ist. Dabei geht es einmal um die sachliche Zuständigkeit, die in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten immer beim Arbeitsgericht liegt. Zum anderen geht es um die Frage der örtlichen Zuständigkeit, d.h. welches Arbeitsgericht vor Ort zuständig ist. In diesem Beitrag erläutern wir diese Zuständigkeiten und den Aufbau der Arbeitsgerichte.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Klage muss vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. 
  • Arbeitsgerichte sind örtlich zuständig, wenn in ihrem Bezirk der Arbeitsort, der Wohnsitz des Arbeitgebers, der Firmensitz des Arbeitgebers etc. liegt. Kommen mehrere Arbeitsgerichte in Frage, steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zu.
  • Wurde die Klage beim örtlich nicht zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, so muss das Gericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen. Es entstehen keinerlei Nachteile für den Arbeitnehmer
  • Arbeitsgerichte sind sachlich zuständig für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie können sich vom Bewerbungsgespräch, der Durchführung des Arbeitsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus erstrecken.

Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Wenn ein Arbeitnehmer eine Streitigkeit mit dem Arbeitgeber vor Gericht klären möchte, muss er wissen, welches Arbeitsgericht zuständig ist. Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Arbeitsgericht am Arbeitsort

Zunächst ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.1 Das ist der Ort, der der tatsächliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit ist. 

In den meisten Fällen ist das problemlos festzustellen: Maßgeblich ist der Standort des Unternehmensbüros. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Homeoffice: Das zuständige Arbeitsgericht verlagert sich nicht an den Wohnort des Arbeitnehmers, sondern bleibt am Standort des Unternehmensbüros.
  • Außendienst, Vertreter oder Monteure: Entscheidend ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.
  • Flugpersonal: Maßgeblich ist die sogenannte Heimatbasis.

So bleibt der tatsächliche Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ausschlaggebend.

Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers 

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person (z. B. Tiefbau Meyer, Inhaber Will Meyer, also keine juristische Person wie z.B. eine GmbH, AG etc.), ist das Arbeitsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers örtlich zuständig (§ 13 ZPO).

Arbeitsgericht am Firmensitz des Arbeitgebers

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, Aktiengesellschaft, OHG etc.), ist das Arbeitsgericht am Sitz der juristischen Person örtlich zuständig.2

Arbeitsgericht am Sitz einer Niederlassung/Filiale

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Filialen, so ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig für Klagen, die sich auf den Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung beziehen.3

Wahl bei mehreren Arbeitsgerichten

Wenn mehrere Arbeitsgerichte in Frage kommen, z.B. am Wohnsitz des Arbeitnehmers und am Arbeitsort, hat der Arbeitnehmer ein sog. Wahlrecht. Er kann selbst bestimmen, vor welchem Arbeitsgericht er die Streitigkeit austragen möchte. Reicht er eine Klage ein, ist er dann an diese Wahl gebunden.4

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein solches Wahlrecht hat empfiehlt es sich, die Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht auszutragen, welches am Arbeitnehmerfreundlichsten entscheidet.

Hinweis: Unter folgendem Link des Justizportals des Bundes und der Länder findet der Arbeitnehmer mit Eingabe der entsprechenden Postleitzahl (Arbeitsort, Arbeitgeber-Wohnsitz, Firmensitz etc.) das örtlich zuständige Arbeitsgericht. 

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Folgen bei Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts

Hat ein Arbeitnehmer die Klage beim örtlich unzuständigen Gericht eingereicht, muss das Arbeitsgericht von Amts wegen, d.h. ohne Antrag die örtliche Zuständigkeit prüfen und an das zuständige Arbeitsgericht verweisen. Es entstehen also keinerlei Nachteile für den Arbeitnehmer.

Wichtig: Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage oder eine Ausschlussfrist bei Lohnklagen bleibt auch bei Einreichung beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt. Dies gilt auch bei Klageeinreichung beim sachlich unzuständigen Gericht (z.B. Amtsgericht).

Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich ausschließlich auf die im Arbeitsgerichtsgesetz aufgeführten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. 

Es werden dabei zwei Verfahrensarten unterschieden: das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren:

1. Urteilsverfahren
Hier geht es um Konflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zum Beispiel:

  • Kündigungsschutz: Ihr Job wurde gekündigt, Sie wollen dagegen klagen
  • Lohn oder Sonderzahlungen: Gehalt, Überstunden, Urlaubsgeld oder Abfindung
  • Arbeitszeugnis oder Dokumente: Ausstellung, Korrektur oder Entfernung von Abmahnungen
  • Vertragliche Fragen: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Wettbewerbs- oder Karenzregelungen

In der Regel gibt es zuerst einen Termin, um sich gütlich zu einigen. Wenn das nicht klappt, entscheidet das Gericht durch ein Urteil.

2. Beschlussverfahren
Hier geht es um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, zum Beispiel:

  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
  • Kosten für Betriebsratsarbeit
  • Streitigkeiten rund um Betriebsratswahlen

Auch hier versucht das Gericht zuerst eine Einigung; wenn das nicht gelingt, fällt es einen Beschluss.

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Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland

Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland hat dabei einen dreistufigen Aufbau (drei Instanzen):

Erste Instanz: Arbeitsgerichte

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehen zunächst in der ersten Instanz zu den Arbeitsgerichten. Werden sie dort durch Urteil entschieden, kann die unterlegene Partei unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen.

Zweite Instanz: Landesarbeitsgerichte (LAG) 

Die zweite Instanz sind die Landesarbeitsgerichte. Dort gehen u.a. Berufungen gegen Urteile des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts ein. Jedes Bundesland hat mindestens ein Landesarbeitsgericht: 

  • Baden-Württemberg: Stuttgart (mit Kammern in Mannheim und Freiburg)
  • Bayern: München, Nürnberg 
  • Berlin-Brandenburg: Berlin
  • Bremen: Bremen
  • Hamburg: Hamburg
  • Hessen: Frankfurt am Main
  • Mecklenburg-Vorpommern: Rostock
  • Niedersachsen: Hannover
  • Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, Köln, Hamm 
  • Rheinland-Pfalz: Mainz
  • Saarland: Saarbrücken
  • Sachsen: Chemnitz (mit Außensenate in Dresden und Leipzig)
  • Sachsen-Anhalt: Halle (Saale)
  • Schleswig-Holstein: Kiel
  • Thüringen: Erfurt

Dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht (BAG)

Die dritte und letzte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt. Dort gehen sogenannte Revisionen gegen Urteile eines Landesarbeitsgerichts ein. Die Entscheidungen des BAG beenden den Rechtsstreit endgültig.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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  1. § 48 Absatz 1a Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG ↩︎
  2. §§ 13, 17 Zivilprozessordnung, ZPO ↩︎
  3. § 21 ZPO ↩︎
  4. § 35 ZPO ↩︎

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