Dienstwagen bei Kündigung – Rückgabe zwingend erforderlich?

Dienstwagen bei Kündigung

Ein Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer mehr als nur ein Fortbewegungsmittel. Er gehört nicht nur fest zum Gehalt, sondern ist oft auch das einzige „eigene“ Fahrzeug. Kommt es zur Kündigung, stellt sich die Frage: Darf man den Wagen während der ordentlichen Kündigungsfrist weiter privat nutzen – und bis wann? Und kann man ihn vielleicht sogar übernehmen? Hier erfahren Sie, welche Regeln bei Rückgabe, Widerruf und Übernahme des Dienstwagens nach einer Kündigung gelten und welche steuerlichen Fallstricke vermieden werden sollten.

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Das Wichtigste im Überblick:
  • Arbeitnehmer müssen den Dienstwagen spätestens zum Ende der Kündigungsfrist zurückgeben. Bei fristloser Kündigung ist der Wagen sofort abzugeben.
  • Details regelt meist der Arbeitsvertrag. Bei Freistellung bleibt die Privatnutzung oft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erlaubt – sofern keine wirksame Widerrufsklausel greift.
  • Bei unberechtigter Rückforderung droht dem Arbeitgeber Schadensersatz. Die Rückforderung wird trotzdem manchmal als Druckmittel eingesetzt.
  • Eine Übernahme des Dienstwagens oder Anrechnung auf die Abfindung ist verhandelbar – aber die steuerlichen Folgen muss man im Blick behalten.

Rückgabe des Dienstwagens bei Kündigung 

Ein Dienstwagen ist spätestens mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dem Arbeitgeber am Betriebssitz zurückzugeben.

Rückgabepflicht bei nur dienstlicher Nutzung

Konnte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur für dienstliche Zwecke nutzen und erbringt er seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, so kann er auch den Dienstwagen bis dahin behalten und nutzen.

Wird der Arbeitnehmer aber nach Ausspruch der Kündigung unwiderruflich freigestellt, so muss er den Dienstwagen mit dem letzten Arbeitstag an den Arbeitgeber zurückgeben.1

Rückgabepflicht bei privater Nutzung

Ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Pkw auch privat zu nutzen, so ist diese Privatnutzung ein geldwerter Vorteil und Teil der Vergütung. Der Arbeitgeber ist deshalb grundsätzlich nicht zum einseitigen Entzug des Dienstwagens berechtigt. Für die Rückgabe gilt deshalb:

  • Arbeitet der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, kann er den PKW wie bisher auch privat nutzen.
  • Auch bei einer Freistellung des Arbeitnehmers kann der Dienstwagen grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist genutzt werden.
  • Abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Rückgabe können im Arbeitsvertrag, einer Freistellungsvereinbarung oder einem Aufhebungsvertrag getroffen werden. Hier zwei Beispiele für solche Klauseln in einem Aufhebungsvertrag: 

Der Arbeitnehmer gibt den ihm überlassenen Dienstwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … einschließlich der Fahrzeugpapiere, der Fahrzeugschlüssel sowie des gesamten Zubehörs am … (Zeitpunkt) an die Firma zurück. Die Firma gewährt dem Arbeitnehmer für die vorzeitige Herausgabe beim Ausscheiden eine Ausgleichszahlung von … € brutto.”

Oder alternativ:

“Der Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Dienstwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … auch während der Freistellung bis zum Vertragsende in der bisherigen Weise für Privatfahrten nutzen. Der Wagen ist einschließlich der Fahrzeugpapiere, der Fahrzeugschlüssel sowie des gesamten Zubehörs am … (Zeitpunkt) an die Firma zurückzugeben.”

Mündliche Vereinbarungen sollten nicht getroffen werden, da viele Arbeitsverträge ein Schriftformerfordernis beinhalten. Eine mündliche Vereinbarung ist dann unwirksam. Zum anderen kann man den Inhalt mündlicher Abreden im Streitfall schwer beweisen.

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Rückgabepflicht bei fristloser Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Dienstwagen muss deshalb mit Ausspruch der Kündigung zurückgegeben werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können zwar eine angemessene Frist zur Rückgabe vereinbaren. Meistens ist es aber schwierig, in der Situation einer fristlosen Kündigung eine solche Vereinbarung zu treffen.  

Rückgabepflicht bei Kündigungsschutzklage

Wird eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben, so muss der Arbeitnehmer die ihm überlassenen Arbeitsmittel, einschließlich dem Dienstwagen, auch gemäß der getroffenen Regelungen bzw. spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zurückgeben. 

Unwirksame Vereinbarungen

Arbeitsverträge oder separate Dienstwagenvereinbarungen beinhalten oft Regelungen, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die private Nutzung des Dienstwagens vorzeitig zu widerrufen. Diese Klauseln unterliegen der gerichtlichen Kontrolle und sind nur unter strengen Voraussetzungen wirksam:

Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens 

Arbeitgeber dürfen die private Nutzung eines Dienstwagens nur dann vorzeitig entziehen, wenn die vereinbarte Widerrufsklausel den strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung2 standhält:

  • Die Voraussetzungen eines Widerrufs müssen “klar und verständlich” sein.
  • Der Widerruf ist eine einseitige Änderung des Nutzungsrechts und damit eine einseitige Änderung der Vergütung. Deshalb darf ein wirksamer Widerruf nur zum Ende des Monats erfolgen.
  • Ein Widerruf muss für den Arbeitnehmer “zumutbar” sein: Das Bundesarbeitsgericht verlangt hier einen sachlichen Grund (z. B. Freistellung, Mutterschutz, Elternzeit, Änderung der Arbeitsaufgaben,  Verlust der Fahrerlaubnis etc.). Weiter muss der vorzeitige Entzug wirtschaftlich zumutbar sein. Das ist der Fall, wenn weniger als 25% des Verdienstes entfallen. Das Bundesarbeitsgericht3 hat entschieden, dass bei folgender Klausel alle diese Voraussetzungen wirksam eingehalten wurden: 

„Die private Nutzung des Dienstfahrzeugs kann vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn … das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und der Arbeitgeber den Mitarbeiter berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt oder suspendiert hat … Ein Anspruch des Mitarbeiters wegen des Entzugs der privaten Nutzung besteht in diesen Fällen nicht.“

Hinweis: Bei abweichenden Regelungen kommt es immer auf den Inhalt der jeweiligen Regelung an. Der Arbeitnehmer sollte deshalb bereits vor Abschluss einer Freistellung- oder Aufhebungsvereinbarung alles sorgfältig und in Ruhe prüfen. In schwierigeren Fällen sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.

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Klauseln bei Leasingverträgen

Arbeitgeber können Dienstwagen auch durch einen Leasingvertrag bereitstellen, d. h. das Fahrzeug steht im Eigentum des Leasingunternehmens und der Arbeitgeber zahlt monatliche Leasingraten.

Hier hat der Arbeitnehmer dieselben Pflichten zur Rückgabe des (geleasten) Dienstwagen an den Arbeitgeber, d. h. mit Freistellung, vereinbarten Datum oder mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Besonderheit beim Leasing betrifft jedoch die finanzielle Seite beim Ausscheiden des Arbeitnehmers. Hintergrund: Leasingverträge haben eine feste Laufzeit. Endet das Arbeitsverhältnis früher, fallen zusätzliche Kosten (Ablösekosten) an. Arbeitsverträge bzw. Dienstwagenvereinbarungen regeln oft, wer diese zu tragen hat. 

Solche Klauseln unterliegen aber einer gerichtlichen Kontrolle. Sie dürfen den Arbeitnehmer nicht „unangemessen benachteiligen” und müssen “transparent” sein, d.h. Arbeitnehmer müssen klar erkennen, welche Kosten auf sie zukommen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko trägt. Das Risiko darf nur wirksam auf den Arbeitnehmer übertragen werden, wenn es besondere Umstände dafür gibt. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

Beispiele aus der Rechtsprechung
  • Unzulässig ist eine Klausel, bei der der Arbeitnehmer verpflichtet ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fahrzeug an den Arbeitgeber zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die Leasingraten in einem Einmalbetrag an den Arbeitgeber zu entrichten.4
  • Unzulässig ist folgende Klausel, da sie unangemessen und nicht transparent ist: “Ein Arbeitnehmer muss bei einer Eigenkündigung den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einbringen oder bei seinem bisherigen Arbeitgeber einen Mitarbeiter finden, der zu einem Firmenwagen berechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte.” 5 
  • Unzulässig ist die uneingeschränkte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Übernahme des Leasingvertrages bei Eigenkündigung. Dies ist ein Kündigungserschwernis und eine unzulässige Übertragung des Betriebsrisikos. 
  • Zulässig ist eine Übernahmeklausel: Der Dienstwagen wurde vorwiegend privat genutzt. Er wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers angeschafft und der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Verwendung für den Dienstwagen. Hier ist eine Übertragung des wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer zulässig.6

Hinweis: Da es hier eine Vielzahl von Urteilen gibt, sollte sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung von einem Anwalt im Arbeitsrecht beraten lassen.

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Rechte bei unberechtigter Rückforderung

Wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen vorzeitig und unberechtigt zurück fordert, haben Arbeitnehmer folgende Rechte:

  1. Anspruch auf Weiternutzung: Ist eine vorzeitige Rückforderung durch den Arbeitgeber – trotz vereinbarter Widerrufsklausel – unwirksam, hat der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist oder einer Freistellung einen Anspruch auf Weiternutzung. Jedoch ist eine gerichtliche Geltendmachung zur weiteren Nutzung aufgrund der begrenzten Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist meist nicht umsetzbar. 
  2. Schadensersatz: Wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen vorzeitig und ohne rechtliche Grundlage zurückfordert, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz für den entgangenen geldwerten Vorteil verlangen. Der Schadensersatz basiert auf der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung (so z. B. 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat). Hinweis: Bei Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag muss dieser Anspruch berücksichtigt werden. 

Leider wird die Rückforderung gelegentlich als Druckmittel eingesetzt, um Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bringen. In diesem Fall empfehlen wir, zunächst den Arbeitsvertrag sorgfältig auf Widerrufs- und Rückgabebedingungen zu prüfen und sich bei unberechtigter Rückforderung rechtlich beraten zu lassen.

Übernahme des Dienstwagens nach Kündigung

Viele Arbeitnehmer wollen den Dienstwagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf freiwilliger Basis übernehmen. Ein Arbeitnehmer sollte dann das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Typischerweise wird eine solche Vereinbarung in Aufhebungsverträgen oder bei Verhandlungen über eine Abfindung getroffen. Die Übernahmebedingungen hängen dabei von den jeweiligen individuellen oder betrieblichen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen, interne Policies etc.) sowie dem Verhandlungsgeschick der Beteiligten ab.

Dienstwagen Kaufpreis und Abfindung

Wird der Kauf des Dienstwagens nach Kündigung mit einer Abfindung geregelt, kann der Kaufpreis mit dem Nettobetrag der Abfindung verrechnet werden. Ist der angenommene Kaufpreis niedriger als der Marktwert des Fahrzeugs, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz. Dadurch kann es zu Nachforderungen durch das Finanzamt kommen. Um den Verkehrswert zu ermitteln, kann man den Gebrauchtwagenmarkt prüfen oder den Dienstwagen von einem Sachverständigen schätzen lassen. Dabei gelten die allgemeinen Bewertungskriterien, wie Modell, Baujahr, Zustand, Kilometer, Sonderausstattung etc.

Beispiel: Ihr Dienstwagen ist 5 Jahre alt. Er wurde dienstlich und privat genutzt:

  • Bruttolistenpreis: 50.000 €
  • Aktueller Verkehrswert: 20.000 €
  • Kaufpreis vom Arbeitgeber: 15.000 €
  • Geldwerter Vorteil: 5.000 €

Der Kaufpreis kann dann z.B. mit einer Abfindung verrechnet werden. Wenn die Abfindung bei 5.000 € Bruttomonatsgehalt und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit mit einem Faktor von 0,8 ausgehandelt wurde, wird die Abfindung – bei Auszahlung im selben Kalenderjahr – mit einem Steuersatz von ca. 40 % besteuert. Also:

  • Abfindung brutto: 0,8 * 5.000 € * 10 = 40.000 €
  • Abfindung netto: 0,6 * 40.000 € = 24.000 € (bei 40%)

Von diesen 24.000 € würde nun der Kaufpreis von 15.000 € an den Arbeitgeber gezahlt werden. Dann würden 9.000 € der Abfindung und der Dienstwagen verbleiben. Zusätzlich wurde ein geldwerter Vorteil von 5.000 € erlangt (niedrigerer Kaufpreis). Dieser muss ebenfalls mit dem Spitzensteuersatz von 42 % versteuert werden, d.h. weitere 2.100 € von den verbleibenden 9.000 € der Abfindung sind an an das Finanzamt zu zahlen: 

  • Abfindung netto: 24.000 €
  • Kaufpreis Dienstwagen: 15.000 €
  • Abfindung: 9.000 €
  • Steuerlast geldwerter Vorteil: 2.100 € (5.000 € * 0,42 Spitzensteuersatz)

Ergebnis: 6.900 € netto Abfindung zuzüglich des Dienstwagens im Wert von 20.000 €

Steuerliche Aspekte

Große Steuerspartricks gibt es in Deutschland weder bei Abfindungen noch bei der Rückgabe des Dienstwagens. Trotzdem gibt es einige Stellschrauben, mit denen Arbeitnehmer im Einzelfall ihre Steuerlast verringern können:

  • Kaufpreis prüfen und dokumentieren: Lassen Sie den Verkehrswert des Dienstwagens (z. B. über DAT/Schwacke oder Gutachter) schriftlich schätzen. Nur so vermeiden Sie, dass das Finanzamt einen – angeblich zu niedrigen Kaufpreis – als geldwerten Vorteil nachversteuern will.
  • Abrechnung im Folgejahr planen: Wenn möglich, Abfindung und Fahrzeugübernahme in verschiedene Steuerjahre legen. Oder wenn das geht, in ein Jahr mit geringeren Einkünften. Das senkt die Steuerprogression und kann die Gesamtbelastung reduzieren.
  • Keine Fahrten – kein Zuschlag: Befindet sich ein Arbeitnehmer in Freistellung, gibt es auch keinen Arbeitsweg mehr. Dann entfällt der 0,03 %-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.7 Der Arbeitgeber darf diesen auf Null setzen – andernfalls kann der Arbeitnehmer die Korrektur über die Steuererklärung beantragen.
  • 1 %-Regel nur anteilig: Wird der Wagen im letzten Monat nicht mehr voll genutzt, darf die 1 %-Regel zeitanteilig angewandt werden – das verringert den geldwerten Vorteil im letzten Abrechnungsmonat.

Generell sollte das Thema Steuern bereits bei der Verhandlung zur Abfindung berücksichtigt werden. Unser Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) hilft, einen Überblick über die steuerlichen Folgen des eigenen „Abfindungspakets“ zu erhalten. Wir haben außerdem hier 10 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können zusammengefasst.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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  1. Ein Entzug ohne sachlichen Grund ist meist unwirksam: BAG 21.03.2012, 5 AZR 651/10). ↩︎
  2. BAG 12.02.2025, 5 AZR 171/24 ↩︎
  3. BAG 12.02.2025, 5 AZR 171/24 ↩︎
  4. BAG 09.09.2003, 9 AZR 574/02 ↩︎
  5. LAG Köln 19.06.2009, 4 Sa 901/08 ↩︎
  6. LAG Hessen 14.10.2005, 12 Sa 2008/04 ↩︎
  7. § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG ↩︎

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