Kündigung Arbeitsvertrag: 7 Schritte die Arbeitnehmer beachten sollten!

  • Frank Broer
  • 27. September 2024
  • 8:22
Kündigung Arbeitsvertrag: 7 Schritte  sollten Sie nach der Kündigung beachten!

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags zu erhalten ist meist keine positive Überraschung, und kann bei vielen Menschen einiges aus dem Gleichgewicht bringen. Trotzdem ist es im Falle einer Kündigung wichtig, Ruhe zu bewahren, grobe Fehler zu vermeiden und die rechtlich notwendigen Schritte konsequent anzugehen. Zum Beispiel das Kündigungsschreiben zu prüfen, sich arbeitslos zu melden und eine Kündigungsschutzklage zu prüfen. Und auf keinen Fall leichtfertig Dinge zu unterschreiben. In unserem Artikel beschreiben wir die wichtigsten Schritte, die man ergreifen sollte, nachdem man eine Kündigung bekommen hat.

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1. Kündigungsschreiben prüfen

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Einladung zu einem unerwarteten Meeting erhalten. Im Besprechungsraum sitzt dann nicht nur Ihr Vorgesetzter, sondern auch jemand aus dem Personalbereich, beide mit ernsten Mienen. Und überreichen Ihnen – mit mehr oder weniger passenden Erklärungen – ein Kündigungsschreiben. Vielleicht sogar mit einem Aufhebungsangebot, das man bitte unterschreiben soll. 

Jetzt heißt es: Cool bleiben. Die Kündigung des Arbeitsvertrags sollte man zunächst ohne Kommentar in Empfang nehmen. Auch wenn der Blutdruck vielleicht gerade ansteigt, sollte man ganz ruhig bleiben, jegliche Unterschriften verweigern – und vor allem nicht unüberlegt ein extrem nachteiliges Aufhebungsangebot unterschreiben.  Nach Erhalt der Kündigung sollte man – zu Hause und in Ruhe –  das Kündigungsschreiben auf folgende Punkte prüfen:

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Zugang des Kündigungsschreibens prüfen

Das Kündigungsschreiben muss ordnungsgemäß zugegangen sein. Der Arbeitgeber kann das Kündigungsschreiben persönlich oder durch einen Vertreter übergeben. Im Beispiel oben ist der Zugang vor Zeugen relativ klar. Die Kündigung kann aber auch mit der Post geschickt werden. Und da wird es komplizierter. Die  typischen Arten, ein Kündigungsschreiben per Post zuzustellen, sind folgende:

  • Zustellung per einfachem Brief: Wenn das Kündigungsschreiben auf einfachem Postweg geschickt wird, wird es problematisch, wenn der Arbeitnehmer behauptet, das Schreiben nie erhalten zu haben. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Brief tatsächlich zugestellt wurde, was praktisch unmöglich ist. Deswegen werden Kündigungen auch selten mit einfachen Brief zugestellt. Das sollte man im Falle einer Kündigung per einfachen Brief unbedingt mit seinem Anwalt besprechen.
  • Zustellung per Einschreiben mit Rückschein: Der Arbeitnehmer muss den Empfang des Schreibens schriftlich bestätigen. Wird dies nicht getan, kommt das Schreiben unzustellbar zurück! Der Arbeitnehmer kann also grundsätzlich die Annahme verweigern, bzw. das Schreiben einfach nicht abholen. Wenn die Annahme verweigert wird oder das Schreiben erst nach Ablauf der Frist abgeholt wird, trägt der Absender die Verantwortung für die Verzögerung des Zugangs der Erklärung. 
  • Einwurf-Einschreiben: Der Zusteller wirft das Schreiben direkt in den Briefkasten des Empfängers. Der Zugang galt nach der früheren Rechtsprechung als erfolgt, sobald der Brief eingeworfen wurde. Allerdings sind in jüngster Zeit mehrere Entscheidungen ergangen, die sich teils ausdrücklich gegen diese Rechtsprechung stellen und einen Anscheinsbeweis für den Zugang bei Versendung mittels Einwurf-Einschreiben ablehnen. Das sollte man im Falle einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben unbedingt mit seinem Anwalt besprechen.
  • Zustellung durch Boten oder Kurier: Eine weitere Möglichkeit ist die Übergabe durch einen Boten oder Kurier, der die Übergabe mit einer Empfangsbestätigung dokumentiert. Das ist für den Arbeitgeber relativ sicher.

Tipp: Wenn der Arbeitnehmer den Zugang einer Kündigung bestreitet, kann der Arbeitgeber natürlich einfach noch mal kündigen. Allerdings nicht rückwirkend. Und dann ist die Frage nach dem erstmaligen Zugang der Kündigung von ganz entscheidender Bedeutung, zum Beispiel für den Beginn der Kündigungsfrist. Wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags nicht wirksam zugegangen ist, kann man als Arbeitnehmer oft noch einige Monatsgehälter zusätzlich geltend machen.

Dreiwöchigen Klagefrist beachten

Der Zugang der Kündigung ist für die Berechnung der Kündigungsfrist und der dreiwöchigen Klagefrist wichtig. Eine Kündigung ist zugegangen, 

  • sobald sich der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der Kündigung verschaffen kann. 
  • sobald die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen wurde. Nicht erst mit dem tatsächlichen Lesen des Kündigungsschreibens. 
  • auch wenn die Zustellung während des Urlaubs erfolgt. 
  • bei einem Übergabe-Einschreiben, wenn der Postbote die Nachricht hinterlässt, es liegt ein Einschreiben zur Abholung bereit und der Arbeitnehmer dieses nicht innerhalb der mitgeteilten Frist abholt. 
  • auch bei Verweigerung, das Kündigungsschreiben. Der Zugang wird dann rechtlich angenommen.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags ist nur mit einem Kündigungsschreiben wirksam. Das heißt, dass der Arbeitgeber die Kündigung „mit Hand“ unterschreiben muss. Eine Kündigung kann nur in Schriftform, also auf Papier, erfolgen. Deshalb ist eine Kündigung, die mündlich ausgesprochen, per E-Mail oder über eine SMS gesendet wird, nicht wirksam. Und auch ein Unterschriftenstempel oder „Docusign-Unterschrift“ reichen nicht aus.

Zuständigkeiten hinsichtlich Bevollmächtigung prüfen

Wenn die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Bevollmächtigten ausgesprochen wird, sollten Arbeitnehmer stets darauf achten, ob zusammen mit dem Kündigungsschreiben auch eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Fehlt diese, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückzuweisen. Erfolgt die Zurückweisung unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, wird die Kündigung gemäß § 174 BGB unwirksam. Allerdings besteht ein Zurückweisungsrecht dann nicht, wenn Arbeitnehmern generell bekannt ist, dass die kündigende Person die Befugnis dazu hat, wie beispielsweise ein Personalleiter. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat, kann der Arbeitnehmer nicht zurückweisen. In einem solchen Fall führt die Zurückweisung also nicht zur Unwirksamkeit.

Kündigungsschreiben – besonderer Kündigungsschutz

Sollte besonderer Kündigungsschutz bestehen, wie z.B. bei Mutterschutz, Elternzeit oder Schwerbehinderung, muss der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Ausspruch der Kündigung einholen. Hat er dies getan, sollte dies auch üblicherweise im Kündigungsschreiben stehen. Der Arbeitgeber muss Kenntnis von der Schwangerschaft oder Schwerbehinderung haben. Hat er dies zum Kündigungszeitpunkt nicht, muss der Arbeitnehmer diese bei Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen und bei Schwerbehinderung innerhalb von drei Wochen nachholen. 

Hinweis: Wird dies dem Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mitgeteilt, verliert der Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz.  

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2. Unterschreiben Sie nichts!

Es gilt der Grundsatz: Unterschreiben Sie nichts! Manchmal möchten Arbeitgeber den gerade gekündigten Arbeitnehmer dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag oder andere Erklärungen zu unterschreiben. Dadurch kann  das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden oder der Arbeitnehmer kann andere Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verlieren. Bei Unterschrift eines Aufhebungsvertrages verliert der Arbeitnehmer das Recht, gegen die Kündigung zu klagen. Gleichzeitig besteht das Risiko auf spätere und verkürzte Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Auch wenn der Arbeitgeber Druck aufbaut: Sie müssen nichts unterschreiben.

3. Kontakt zum Betriebsrat suchen

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, kann sich der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat in Verbindung setzen. Der Betriebsrat muss vor Ausspruch jeder Kündigung angehört werden, ansonsten ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam. 

Durch die Anhörung hat der Betriebsrat weit mehr Information über die Kündigungsgründe, die erforderliche Zustimmung einer Behörde etc. Diese Information kann wichtig sein für eine eventuell spätere Kündigungsschutzklage und Verhandlungen zu einer Abfindung. 
Weiter kann der Arbeitnehmer vom Betriebsrat erfahren, ob der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Liegt ein Widerspruch vor, hat der Arbeitnehmer sofort nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Will er nicht weiterbeschäftigt werden, kann dies bei Verhandlungen die Abfindung erhöhen.

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4. Rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden

Ab dem Zugang der Kündigung muss der Arbeitnehmer sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Ist die Kündigungsfrist kürzer, hat der Arbeitnehmer hierfür drei Werktage Zeit. Der Tag der Kenntnisnahme der Kündigung zählt hierbei nicht mit. Hinweis: Der Arbeitnehmer muss sich an die Meldefristen halten. Bei Versäumnis werden Sperrzeiten verhängt, d.h. verspätete und verkürzte Auszahlung des Arbeitslosengeldes.  

Zusätzlich muss sich der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und danach Arbeitslosengeld beantragen.

Unser Tipp: Selbst wenn der nächste Job schon fast sicher ist, lassen Sie die Frist von drei Tagen nicht verstreichen. Wenn Sie dies nicht telefonisch oder persönlich erledigen möchten, dann können Sie sich mittlerweile auch problemlos online bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Nützliche Informationen zu Ihren Rechten und Ihren Pflichten als Arbeitslose sind im Merkblatt für Arbeitslose beschrieben.

5. Arbeitsvertrag gekündigt? Klären ob Kündigungsschutzklage sinnvoll ist

Der Arbeitnehmer sollte in einer ersten Beratung mit einem Rechtsanwalt besprechen, wie die rechtlichen Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu beurteilen sind.  Da die Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung und damit eine Weiterbeschäftigung gerichtet ist, sind Arbeitgeber in der Praxis in vielen Fällen aber bereit, unabhängig von den tatsächlichen Erfolgsaussichten einer Klage, auch freiwillig Abfindungen zu zahlen. Bereits die Androhung einer Klage durch einen Anwalt innerhalb der Dreiwochenfrist reicht aus, um außergerichtliche Verhandlungen zur Beendigung und Zahlung einer Abfindung einzuleiten. Die Höhe der Abfindung hängt zum einen von den Erfolgsaussichten der Klage, der finanziellen Situation des Unternehmens sowie den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers ab.

Sollte eine Klage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden, gilt eine Frist von drei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung  zugegangen ist. Ist die Frist abgelaufen, können Sie (bis auf wenige Ausnahmen) keine Kündigungsschutzklage mehr erheben. Die Kündigung gilt als wirksam und Verhandlungen über eine  Abfindung sind aussichtslos.

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6. Arbeitszeugnis einfordern

Der Arbeitgeber muss  nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausstellen. Branchenabhängig sind Arbeitszeugnisse z.T. immer noch recht verbreitet. Ein Zeugnis sollte auf Firmenpapier gedruckt und handschriftlich vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Ein Arbeitszeugnis hilft  auf dem Arbeitsmarkt bei der Jobsuche. Hinweis: Bei Unstimmigkeiten beim Inhalt des Arbeitszeugnisses sollte dies bei den Verhandlungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkret verhandelt und geregelt werden, um weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 

Unser Tipp: Der Arbeitnehmer sollte eine Liste mit allen Aufgabenbereichen und Projekten erstellen und dem  Vorgesetzten zur Erstellung des Zeugnisses übergeben. Das reduziert mögliche Streitpunkte nach der Erstellung des Arbeitszeugnisses.  Hier erfahren Sie, worauf Sie bei Formulierungen im Arbeitszeugnis achten sollten.

7. Für Jobsuche freistellen lassen

Der Arbeitnehmer sollte frühestmöglich nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine neuen Job suchen. Dafür hat der jetzige Arbeitgeber den Arbeitnehmer für Bewerbungsgespräche freizustellen und für diese Zeit üblicherweise zu vergüten.

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