Kündigung wegen politischer Einstellung: Ist das erlaubt?

Kündigung wegen politischer Einstellung: Ist das erlaubt?

Darf ein Arbeitgeber wegen der politischen Einstellung eines Arbeitnehmers kündigen? Grundsätzlich schützt das Grundgesetz die Meinungsfreiheit auch im Arbeitsverhältnis. Dennoch kann eine Kündigung im Einzelfall zulässig sein – etwa wenn politische Äußerungen den Betriebsfrieden stören oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Kündigung wegen politischer Äußerungen oder Aktivitäten möglich ist und welche Grenzen das Arbeitsrecht setzt.

Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Die politische Meinung eines Arbeitnehmers ist durch das Grundgesetz geschützt.
  • Eine Kündigung wegen politischer Einstellung ist nur zulässig, wenn Äußerungen oder Aktivitäten den Betriebsfrieden ernsthaft stören oder das Vertrauen zum Arbeitgeber zerstören.
  • Im öffentlichen Dienst gelten strengere Regeln: Wer verfassungsfeindliche Ziele unterstützt, kann seine Eignung für den Staatsdienst verlieren.
  • Auch in Tendenzbetrieben (z. B. Kirchen, Medien, Parteien) dürfen Arbeitgeber Loyalität gegenüber der eigenen Ausrichtung verlangen.
  • Rassistische, extremistische oder NS-verharmlosende Aussagen können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Politische Meinungsäußerung im Privaten und am Arbeitsplatz

Die (politische) Meinungsfreiheit ist in Deutschland ein Grundrecht, das auch im Arbeitsrecht gilt – übrigens für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Sie gilt aber nicht uneingeschränkt. Gerichte müssen im Streitfall die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abwägen.

Aber was gilt z.B. bei Beleidigungen, politisch extremen Ansichten oder Äußerungen zu Betriebsinterna – sowohl am Arbeitsplatz als auch im Privatbereich (inklusive Social Media)? Zunächst kommt es auf den Kontext einer Meinungsäußerung an:

  • Solange kein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, fallen Äußerungen von Mitarbeitern in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des Arbeitgebers. Ausnahmen bilden der öffentliche Dienst und Tendenzbetriebe, bei denen politische, religiöse oder ähnliche Zielsetzungen den Kern des Unternehmenszwecks ausmachen (dazu unten). 
  • Am Arbeitsplatz dagegen kann der Arbeitgeber Vorgaben zum Verhalten auch im Bereich der Meinungsäußerung der Arbeitnehmer machen.

Kündigung wegen politischer Einstellung: Allgemeine Voraussetzungen

Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn politische Äußerungen oder Aktivitäten den Betrieb konkret beeinträchtigen. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Betriebsfrieden gestört wird, Kollegen beleidigt werden oder das Unternehmen einen erheblichen Imageschaden erleidet. Rein private politische Ansichten reichen dagegen meist nicht aus.

Kündigung wegen politischer Äußerungen auf Social Media

Politische Beiträge auf Facebook, Instagram, TikTok oder X sind grundsätzlich Privatsache. Arbeitsrechtliche Folgen drohen aber, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber erkennbar mit extremistischen, rassistischen oder beleidigenden Aussagen in Verbindung bringen oder dadurch Kollegen, Kunden oder den Betriebsfrieden erheblich beeinträchtigen. Entscheidend ist auch hier immer der Einzelfall.

Besonderheit: Politische Meinungsäußerung im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten Besonderheiten, denn dort sind die Anforderungen an die politische Neutralität strenger. Zu unterscheiden ist danach, ob der Arbeitnehmer hoheitliche Befugnisse hat (oder nicht):

  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Befugnissen – also jene, die im Namen des Staates Entscheidungen treffen oder Verwaltungsakte ausführen – unterliegen besonders strengen Regeln. Dazu zählen etwa Polizisten, Mitarbeiter in Ordnungsämtern oder Personen, die Genehmigungen und Bescheide ausstellen. Verstöße gegen die demokratische Grundordnung – auch in der Freizeit – können eine Kündigung rechtfertigen. 
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst ohne hoheitliche Befugnisse müssen die demokratische Grundordnung respektieren, sie aber nicht aktiv unterstützen. Problematisch wird es, wenn ihr Verhalten verfassungsfeindliche Ziele fördert oder dem Ruf des Arbeitgebers schadet. So wurde einem Straßenreiniger rechtmäßig gekündigt, nachdem er auf Facebook ausländerfeindliche Äußerungen veröffentlicht hatte.

Besonderheit: Politische Meinungsäußerung im “Tendenzbetrieb”

Besonderheiten gelten in sogenannten Tendenzbetrieben. Dazu gehören Unternehmen und Einrichtungen mit einer politischen, religiösen, weltanschaulichen oder journalistischen Ausrichtung, etwa Religionsgemeinschaften, Parteien sowie Presse-, Rundfunk- oder Fernsehanstalten.

Arbeitnehmer müssen dort die grundsätzliche Ausrichtung des Arbeitgebers stärker berücksichtigen. Das gilt insbesondere für sogenannte Tendenzträger, also Beschäftigte, deren Tätigkeit die politische, religiöse oder journalistische Ausrichtung des Betriebs unmittelbar prägt. Sie dürfen auch außerhalb der Arbeitszeit keine Äußerungen tätigen, die dieser Ausrichtung widersprechen und den Arbeitgeber erheblich beeinträchtigen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede abweichende politische Meinung eine Kündigung rechtfertigt. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn die Äußerung der Ausrichtung des Betriebs deutlich widerspricht und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erheblich beeinträchtigt.

Welche politischen Einstellungen sind besonders kritisch?

Eine politische Tätigkeit für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen kann eine ordentliche Kündigung v.a. im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Dabei muss im Kündigungsschutzprozess das Gericht i.d.R. entscheiden, ob eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Und das unabhängig davon, ob die Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten wurde. Verfassungswidrig ist eine Partei, die die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährden will. Dies wollen wir in den folgenden Fallbeispiele für Kündigungen wegen politischer Einstellung noch etwas konkreter machen.

Kündigung wegen politischer Einstellung: Fallbeispiele

In einer Demokratie ist die politische Meinungsfreiheit essenziell, doch im Berufsleben kann sie zu Konflikten führen. Welche Konsequenzen hat es, wenn Arbeitnehmer wegen ihrer politischen Ansichten gekündigt werden? Wir beleuchten konkrete Fallbeispiele und erläutern die arbeitsrechtlichen Hintergründe.

Kündigung wegen AFD-Mitgliedschaft

Bekennen sich Arbeitnehmer zu einer Partei – im privaten Bereich oder im Beruf –, stellt dies zunächst keinen Kündigungsgrund dar. Die Mitgliedschaft in der AfD könnte zwar im Einzelfall und unter bestimmten Umständen eine Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aktiv für die Partei wirbt oder einige ihrer noch radikaleren Positionen unterstützt und dadurch der Betriebsfrieden gestört ist.

Dies gilt vor allem für Organisationen, die auf ein tolerantes und vielfältiges Arbeitsumfeld angewiesen sind, wie etwa im Sozialwesen. Arbeitgeber haben das Recht, solche Handlungen zu unterbinden, wenn sie die Integrität und die Werte des Unternehmens gefährden. Etwas anderes ergibt sich auch für Beschäftigte bei einem kirchlichen Träger. Hier können Aussagen, die den christlichen Werten zuwiderlaufen, arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Urteil des LAG NRW

So rechtfertigte in einer aktuellen Entscheidung die aktive Tätigkeit in der AfD nicht automatisch eine Kündigung – In dem Fall ging es allerdings auch um einen Landesverband, der nicht vom Verfassungsschutz als gesichert rechtextrem eingestuft wurde.  Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass eine Kündigung einer Dozentin, die Gründungsmitglied der AFD Schleswig-Holstein war, fehlerhaft war. Das AG sah die Kündigung aufgrund der AFD-Mitgliedschaft als rechtswidrig an.

Kündigung wegen Mitgliedschaft in anderen rechtsextremen Organisationen

Bekennen sich Arbeitnehmer im privaten Bereich oder im Beruf zu einer rechtsextremen und verfassungsfeindlichen Partei, stellt dies nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. Ausnahmen gelten im öffentlichen Dienst (s.o.).

Eine politische Tätigkeit für eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, kann als Grund für eine ordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst gelten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Funktion und der Aufgaben des Arbeitgebers nicht mehr geeignet für seine Tätigkeit ist. Es kommt aber immer auf die konkrete Tätigkeit im Einzelfall an.

Selbst bei gesicherten rechtsextremen Vereinigungen sind die Anforderungen der Gerichte an eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung streng. Sogar Kündigungen von Mitgliedern in eindeutig rechtsextremen Vereinigungen (z.B. NPD) wurden von den Arbeitsgerichten bereits aufgehoben.

NPD/Mitglied im öffentlichen Dienst

Selbst im öffentlichen Dienst – wo ja strengere Grundsätze gelten – gibt es keine automatische Kündigung wegen einer Mitgliedschaft in der NPD.

Urteil des LAG Baden-Württemberg: Das Gericht entschied über die Kündigung eines Verwaltungsangestellten im öffentlichen Dienst, der Mitglied der NPD und ihrer Jugendorganisation war. Der Arbeitgeber mahnte ihn zunächst wegen seiner politischen Aktivitäten ab und kündigte später fristlos.

Das LAG stellte klar, dass die bloße Mitgliedschaft in der NPD eine Kündigung nicht rechtfertigt. Sie kann zwar Zweifel an der Eignung eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst begründen, ist aber nur ein Indiz und kein ausreichender Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Für eine personenbedingte Kündigung reicht die Parteimitgliedschaft allein deshalb nicht aus.

Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst muss konkret nachweisen, dass der Arbeitnehmer durch bestimmte, auf seine Person und Aufgaben abgestimmte Umstände Zweifel an seiner Verfassungstreue weckt. Dabei ist vor allem das bisherige dienstliche und private Verhalten des Arbeitnehmers von Bedeutung.

Kündigung wegen rassistischer Parolen

Rassistische und fremdenfeindliche Parolen sind eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein Arbeitnehmer, der Kollegen oder Vorgesetzte rassistisch beleidigt, kann sich strafbar machen. Auch ohne Straftat können rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen einen Grund für eine (auch: fristlose) Kündigung darstellen. Vor allem Äußerungen mit volksverhetzendem Inhalt können eine Kündigung rechtfertigen. Das gilt aber auch hier nicht automatisch, und selbst bei krassen rassistischen Beleidigungen muss “eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen”. 

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG):

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten eines LKA-Angestellten, der auf Facebook rassistische und beleidigende Kommentare gepostet hatte. Obwohl sein Arbeitgeber ihn daraufhin fristlos kündigte, hielten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unverhältnismäßig. Das BAG bestätigte diese Entscheidung, da der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist in weniger sicherheitsrelevanten Bereichen hätte eingesetzt werden können. 

Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei rassistischen Äußerungen noch eine Interessenabwägung erforderlich ist. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf gestört ist (bspw. rassistische Beleidigung oder aggressives Beeinflussen). Dies gilt vor allem für Organisationen, die auf ein tolerantes und vielfältiges Arbeitsumfeld angewiesen sind, wie etwa im Sozialwesen. Arbeitgeber haben das Recht, solche Handlungen zu unterbinden, wenn sie die Integrität und die Werte des Unternehmens gefährden. 

Kündigung wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus 

Äußerungen, die den Holocaust leugnen oder verharmlosen, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Solche Aussagen können das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören und dem Ansehen des Unternehmens erheblich schaden. Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem die Position des Arbeitnehmers, sein Aufgabenbereich, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der konkrete Zusammenhang der Äußerung.

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg: Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung eines leitenden Vertriebsmitarbeiters, der während eines Kundengesprächs nationalsozialistische Verbrechen infrage gestellt hatte. Nach Auffassung des Gerichts müssen Arbeitgeber Äußerungen, die den Holocaust leugnen oder verharmlosen und dadurch Kundenbeziehungen oder das Unternehmensansehen gefährden, nicht hinnehmen. Solche Aussagen können eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Timo Sauer

Managing Director & Co-Founder, AbfindungsHero Diplom-Betriebswirt (FH)

Timo Sauer ist Wirtschaftswissenschaftler und Co-Founder von AbfindungsHero. Als Geschäftsführer hat er die Plattform zu einer wichtigen Anlaufstelle für Arbeitnehmer bei Kündigungen und Abfindungsverhandlungen aufgebaut. Sein Schwerpunkt liegt auf Aufhebungsverträgen, Kündigungsschutz und praxisnaher Rechtsaufklärung aus Arbeitnehmersicht.

Fachgebiete: Experte für Abfindungsverhandlungen aus Arbeitnehmersicht, Unternehmensaufbau im Legal-Tech-Bereich, Digitale Rechtsaufklärung, Legal Content & Verbraucheraufklärung

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