Kündigungsschutz in Kleinbetrieben mit max. 10 Mitarbeitern

  • Sophie Fischer
  • 29. August 2023
  • 13:34
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Ihre Chancen auf eine Abfindung sind deutlich (!) höher, wenn die Kündigung unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt. Das ist dann der Fall, wenn Sie Arbeitnehmer sind, Ihr Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat (Wartezeit/Wartefrist) und in Ihrem Betrieb mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden – sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben. Welche Grenze dabei zur Anwendung kommt, kann manchmal nur ein Anwalt beantworten. 

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Werden in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende), gilt das Kündigungsschutzgesetz. Bei großen Betrieben stellt sich die Frage nicht – jedenfalls dann, wenn offensichtlich ist, dass mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Kleinbetrieben gilt der gesetzliche Kündigungsschutz aber nicht. Ob ihr Betrieb ein Kleinbetrieb ist , hängt davon ab: Werden in Ihrem Betrieb aber regelmäßig zwischen 5 und 10 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt folgendes: Die Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 regelmäßig Beschäftigten beschäftigt waren. Dabei genießen alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz, deren Arbeitsverhältnis an diesem Tag schon bestanden hat (“Alt-Arbeitnehmer”). Bei allen anderen gilt die 10er-Grenze . Diese wird wie folgt berechnet – und auch hier kann am besten ein Anwalt helfen, wenn es “knapp wird”: 

  • Eine Teilzeitkraft, die bis 20 Stunden wöchentlich arbeitet, gilt als 0,5 Mitarbeiter.
  • Eine Vollzeitkraft gilt als 1 Mitarbeiter. Wer zwischen 30 und 40 Wochenstunden arbeitet ebenfalls.
  • Auszubildende, Praktikanten und der geschäftsführende Gesellschafter selbst fließen nicht in die Berechnung der Betriebsgröße ein.
  • Mitarbeiterinnen im Mutterschutz werden mitgezählt. Wird eine Mutter durch eine Ersatzkraft vertreten, werden die beiden aber nicht doppelt berechnet.
  • Arbeitnehmer und Eltern- oder Pflegezeit zählen auch

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