Ihre Chancen auf eine Abfindung sind deutlich (!) höher, wenn die Kündigung unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt. Das ist dann der Fall, wenn Sie Arbeitnehmer sind, Ihr Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat (Wartezeit/Wartefrist) und in Ihrem Betrieb mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden – sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben. Welche Grenze dabei zur Anwendung kommt, kann manchmal nur ein Anwalt beantworten.
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Werden in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende), gilt das Kündigungsschutzgesetz. Bei großen Betrieben stellt sich die Frage nicht – jedenfalls dann, wenn offensichtlich ist, dass mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Kleinbetrieben gilt der gesetzliche Kündigungsschutz aber nicht. Ob ihr Betrieb ein Kleinbetrieb ist , hängt davon ab: Werden in Ihrem Betrieb aber regelmäßig zwischen 5 und 10 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt folgendes: Die Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 regelmäßig Beschäftigten beschäftigt waren. Dabei genießen alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz, deren Arbeitsverhältnis an diesem Tag schon bestanden hat (“Alt-Arbeitnehmer”). Bei allen anderen gilt die 10er-Grenze . Diese wird wie folgt berechnet – und auch hier kann am besten ein Anwalt helfen, wenn es “knapp wird”:
- Eine Teilzeitkraft, die bis 20 Stunden wöchentlich arbeitet, gilt als 0,5 Mitarbeiter.
- Eine Vollzeitkraft gilt als 1 Mitarbeiter. Wer zwischen 30 und 40 Wochenstunden arbeitet ebenfalls.
- Auszubildende, Praktikanten und der geschäftsführende Gesellschafter selbst fließen nicht in die Berechnung der Betriebsgröße ein.
- Mitarbeiterinnen im Mutterschutz werden mitgezählt. Wird eine Mutter durch eine Ersatzkraft vertreten, werden die beiden aber nicht doppelt berechnet.
- Arbeitnehmer und Eltern- oder Pflegezeit zählen auch
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