3 Steuerfallen bei Abfindungen, die Sie vermeiden sollten!

  • Frank Broer
  • 22. August 2024
  • 14:29
Abfindung versteuern

Muss man nach einer Kündigung die Abfindung versteuern? Ja! In Deutschland müssen Arbeitnehmer auf Ihre Abfindung Einkommensteuer zahlen. Zum Teil auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dafür sind Abfindungszahlungen grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Und: Man kann tatsächlich selbst als Arbeitnehmer ein paar Dinge tun, um Steuerfallen bei Abfindungen zu vermeiden und seine Steuerlast auf die Abfindung (etwas) zu verringern. Es gibt kleinere steuerrechtliche Vergünstigungen für Abfindungen, wie die sogenannte „Fünftelregelung“ oder den Antrag auf Kirchensteuererlass. Darüber hinaus kann man die Steuerlast durch das richtige „Timing“ der Auszahlung einer Abfindung verringern. Dazu muss man aber rechtzeitig handeln. Der folgende Blogartikel fasst 3 typische “Steuerfallen” bei Abfindungen zusammen.

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Warum muss man eine Abfindung überhaupt versteuern?

Ist doch eine berechtigte Frage. Schließlich muss man eine Abfindung nicht als “zusätzliches Entgelt” für früher geleistete Arbeit ansehen, sondern kann sie auch als Zahlung “für den Verlust des Arbeitsplatzes” betrachten. So hat das übrigens auch der Bundesfinanzhof lange Zeit gesehen. Damit wäre die Abfindung eine Entschädigung dafür, dass man den Arbeitsplatz verliert. Und könnte deshalb auch komplett steuerfrei sein. 

Der Gesetzgeber in Deutschland sieht das aber seit einigen Jahren anders. Er unterwirft auch Abfindungen für langjährige Tätigkeiten der Einkommensteuer. Und zwar seit 2006 unabhängig von der Höhe der Abfindung. Das hat für Arbeitnehmer z.T. negative Konsequenzen: Wenn z.B. eine Abfindung in nur einem Veranlagungszeitraum zufließt, hat dies in der Regel einen erhöhten Steuersatz zur Folge. Denn bei der Einkommensteuer kommt ein “progressiver” Steuersatz zur Anwendung, d.h.

Progressiver Steuersatz

Der Einkommensteuersatz erhöht sich mit steigendem Einkommen, wie die folgende (vereinfachte) Tarifübersicht (für Ledige 2024) zeigt: 

  • Zu versteuerndes Einkommen zwischen 0 € und 11.604 €: Steuersatz ist 0%
  • Zu versteuerndes Einkommen zwischen 11.605€ und 17.005€: Grenzsteuersatz zwischen 14% und 24% 
  • Zu versteuerndes Einkommen zwischen 17.006€ und 66.760€: Grenzsteuersatz zwischen 24% und 42% 
  • Zu versteuerndes Einkommen 66.761€ und höher: Grenzsteuersatz 42% (bzw. 45%)
Solidaritätszuschlag bei Abfindung

Dazu kommt noch, dass ab einem bestimmten Einkommen immer noch Solidaritätszuschlag anfällt. Zwar sind etwa 90 Prozent der Steuerzahlenden seit 2021 faktisch vom Soli freigestellt. Wenn man aber durch die Abfindungszahlung im Jahr der Auszahlung plötzlich über die Freigrenzen für den Soli “drüberrutscht” (2024 für Ledige ab einem Jahreseinkommen von mehr als 68.413 Euro bzw. 136.826 Euro für Verheiratete), zahlt man plötzlich nicht nur eine deutlich erhöhte Einkommensteuer, sondern wird außerdem noch „solipflichtig“. Was durch eine Abfindungszahlung oft passiert. Durch die „Bündelung“ in ein Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum für die Einkommenssteuer) kann sich die Steuerprogression insgesamt also deutlich erhöhen. Dadurch müsste der Arbeitnehmer für die Abfindung wesentlich mehr Steuern zahlen, als er für gleich hohen laufenden Lohn/Gehalt (ohne Jobverlust) gezahlt hätte.

Keine Sozialversicherungsbeiträge für Abfindung

So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fallen dagegen in den meisten Fällen nicht an (§ 14 SGB IV SGB). Das gilt für die Renten-, Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Achtung: Wenn man freiwillig krankenversichert ist, gibt es Ausnahmen! Hier sollte man sich von einem Profi beraten lassen. Ein paar Tipps, wie man die offensichtlichen Steuerfallen (und einige weniger offensichtliche) vermeiden kann, finden Sie in diesem Blog-Artikel. Aber erst einmal zu den 3 Steuerfallen bei Abfindungen:

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Steuerfalle 1 – Keine Fünftelregelung

Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) mildert den Progressionseffekt und mindert damit die Steuerlast,  die Arbeitnehmer bei einer Abfindung zahlen müssen. Der Gesetzgeber tut dabei im Rahmen der Steuerberechnung so, als ob die Abfindung gleichmäßig über fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden wäre. Die Berechnung ist etwas technisch. Wichtiger ist zu wissen, dass der Entlastungseffekt umso größer ist, je geringer das sonstige Einkommen und je höher die Abfindung ist. Je mehr man “sonst” (über die Abfindung hinaus) im jeweiligen Kalenderjahr verdient, desto geringer ist der Entlastungseffekt der Fünftelregelung. Wenn das zu versteuernde Einkommen bereits ohne außerordentliche Einkünfte so hoch ist, dass der Höchststeuersatz erreicht wird, hat die Fünftelregelung keine Auswirkungen mehr. Wer dagegen in eine Kalenderjahr außer der Abfindung nur wenig sonstiges Einkommen hat, fährt mit der Fünftelregelung deutlich besser. 

Steuertipp: Wer z.B. im Oktober seinen Aufhebungsvertrag verhandelt, und plant, im Folgejahr eine Auszeit zu nehmen, kann deutlich besser beraten sein, wenn er die Auszahlung ins Folgejahr schiebt.

Voraussetzungen für die „Fünftelregelung“

Die „Fünftelregelung“ gilt nur für Abfindungen, die sich auf entgangene oder noch entgehende Einnahmen beziehen, wie dies bei Kündigungen der Fall ist. Die Vergünstigung greift also nicht bei vereinbarten Bonuszahlungen oder noch offenen Gehaltszahlungen.

Darüber hinaus ist die „Fünftelregelung“ nur dann anwendbar, wenn die Abfindung in einem Betrag oder innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wurde. Nur wenn die Teilzahlung nicht über 10% der gesamten Abfindung liegt, ist dies auch außerhalb eines Kalenderjahres möglich.

Alternativ zur Nutzung der  Fünftelregelung kann es aber im Einzelfall steuerlich günstiger, wenn die Abfindung in mehreren Raten gezahlt wird. Dies kann beispielsweise dann für den Arbeitnehmer besser sein, wenn im Folgejahr noch kein neuer Arbeitsplatz in Sicht ist, oder der Arbeitnehmer erstmal eine „Auszeit“ nehmen will. Dann muss der gekündigte Arbeitnehmer im Folgejahr im Wesentlichen nur die Abfindung versteuern, wodurch auch die Steuerlast kleiner ausfällt. Dann greift aber die „Fünftelregelung“ gerade nicht mehr. Hier gilt es also einmal mit Steuerberater oder Rechtsanwalt zu rechnen, welche Variante günstiger ist.

Schließlich muss es eine sog. Zusammenballung von Einkünften geben, damit die „Fünftelregelung“ greift. „Zusammenballung von Einkünften“ heißt, ein Arbeitnehmer bekommt durch die Abfindung mehr Geld, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung ist in der Regel also nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Auszahlung durch die Abfindung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als es bei einem ungestört fortgeführten Arbeitsverhältnis – also bei einer (rein fiktiven) Weiterbeschäftigung – der Fall gewesen wäre.

Beispiel

Angenommen, der Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro. Aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung scheidet der Arbeitnehmer zum 30. Juni des Jahres aus. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Der wegfallende Arbeitslohn für Juli bis Dezember beträgt 18.000 Euro (6 × 3.000 Euro). Hier greift die „Fünftelregelung“ also ein, denn bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte der Arbeitnehmer weniger Einkommen erzielt als durch die Zusammenballung der Abfindung. Die Steuerersparnis in diesem Fallbeispiel würde ca. 500 EUR betragen. 

Wie relevant ist die Fünftelregelung? 

Wie so oft, kommt es darauf an. Für viele Arbeitnehmer ist der Entlastungseffekt der Fünftelregelung gar nicht so groß, wie der “Hype” um die Regelung vermuten lassen würde. Die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind in Deutschland einfach sehr begrenzt. Besonders für hohe Einkommen ergibt sich durch die Fünftelregelung oft keine merkliche Einsparung

Streichung der Fünftelregelung im Abzugsverfahren ab 2025

Durch das „Wachstumschancengesetz“ wurde die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 gestrichen. Bisher (bis 2024) musste die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren verwendet werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Ab dem Jahr 2025 muss man die Anwendung der Fünftelregelung als Arbeitnehmer dagegen im Rahmen der Steuererklärung beantragen. Wer das ab 2025 in der Steuererklärung vergisst, kann also Geld verlieren.

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Steuerfalle 2 – Schlechtes Timing der Auszahlung

Alternativ zu dieser Regelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, ihre Steuerlast auch durch eine zeitliche Verteilung und Verschiebung der Abfindungszahlung verringern (Achtung, das kann die „Fünftelregelung“ außer Kraft setzen). Das hängt allerdings von so vielen Umständen des Einzelfalls ab, dass wir Ihnen dringend raten, die beste Vorgehensweise rechtzeitig mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater durchzusprechen.

Verteilung der Abfindungszahlung über mehrere Jahre 

Für die Versteuerung von Abfindungen kommt es auf den Zuflusszeitpunkt an – und den können Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbaren. Das hat der Bundesfinanzhof für für Abfindungsfälle bestätigt. Im Einzelfall kann es für den Arbeitnehmer günstiger sein, die Einkünfte über möglichst viele Jahre zu verteilen. In Aufhebungsverträgen wird daher oft vereinbart, dass die Abfindung “wie Gehalt” über mehrere Jahre weiter gezahlt wird. Das kann die Steuerlast deutlich senken, ist aber nur bei sehr solventen Arbeitgebern empfehlenswert. 

Verschiebung der Abfindungszahlung über die Jahresgrenze

Zum Timing gehört nicht nur die Zeitspanne, sondern auch der genaue Zeitpunkt der Auszahlung. Wenn man bei den Abfindungsverhandlungen zum Jahresende bereits weiß, dass das Einkommen im Folgejahr erheblich sinken wird (z.B. weil man zunächst eine Auszeit nimmt oder erstmal arbeitslos sein wird), kann es sinnvoll sein, die Fälligkeit – und damit die Auszahlung – der Abfindung ins neue Jahr zu übertragen. Eine Abfindung wird in dem Jahr besteuert, in dem sie ausgezahlt wird (s.o.). Damit unterliegt die Abfindung auch erst im Folgejahr der Einkommensteuer. Was auf Grund der Progression der Einkommensbesteuerung oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung der Abfindung führt. Der Effekt wird nochmal deutlich größer, wenn man dadurch unter die Soli-Grenzen rutscht (s.o.).

Steuertipp: Man kann also zum Beispiel in erheblichem Umfang Steuern sparen, wenn die Auszahlung statt im Dezember im Januar des Folgejahres erfolgt. Das ist völlig legal und vom Bundesfinanzhof bestätigt. Das sollte man aber klar im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich regeln, damit die Abfindung nicht durch einen Abrechnungsfehler versehentlich doch im alten Jahr ausgezahlt wird. 

Sämtliche Einkünfte in die Betrachtung einbeziehen

Bitte beachten Sie hierbei: Wichtig ist neben der zeitlichen Zuordnung und dem Zuflusszeitpunkt, dass alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden (z.B. welche sonstigen Einkünfte werden erzielt oder welche Steuerbelastung besteht insgesamt). In der Regel ist dazu ein Termin beim Steuerberater “Pflicht”.

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Steuerfalle 3 – Kirchensteuererlass vergessen

Muss man neben der Einkommensteuer auch noch Kirchensteuer auf die Abfindung zahlen? Leider ja – aber es gibt einen kaum bekannten „Trick“, wie man diese Steuerlast verringern kann. Im Normalfall haben Kirchenmitglieder die Möglichkeit, die Hälfte der gezahlten Kirchensteuer auf eine Abfindung zurückzufordern. Denn eine Abfindung stellt auch für die Kirchensteuer eine besondere Zahlung dar. Daher können Kirchenmitglieder einen Antrag auf teilweisen „Erlass” der Kirchensteuer stellen. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es hier zwar keinen, allerdings werden Kirchenmitgliedern seit Jahrzehnten bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer auf Abfindungen erlassen. Allerdings hat der Kirchensteuererlass Rückwirkungen auf die Einkommensteuer und wirkt insofern (teilweise) steuererhöhend. Netto ist der „Erlass der Kirchensteuer aber natürlich günstiger. 

Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, müssen Sie beim Kirchensteueramt einen formlosen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen. In Berlin ist das zum Beispiel das Erzbischöfliche Ordinariat. Der Antrag muss nach Bekanntgabe des Steuerbescheides spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) mit den richtigen Unterlagen zur Prüfung gestellt werden.

Steuertipp: Erfolgt gleichzeitig ein Kirchenaustritt, wird der Kirchensteuererlass häufig versagt. Deshalb immer erst den Erlassantrag „durchziehen“ – und erst danach aus der Kirche austreten.

Und was können Sie sonst noch tun? 3 Ideen

Die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind in Deutschland sehr begrenzt. Die wichtigsten Themen für Abfindungszahlungen haben wir oben dargestellt. Im Einzelfall kann es noch weitere Möglichkeiten, „Steuerfallen“ bei Abfindungen zu vermeiden, die wir der Vollständigkeit auch kurz beschreiben wollen: 

1. Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) 

Der Gesetzgeber unterstützt den Ausbau der betrieblichen Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine großzügige Sonderregelung. Beiträge zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, bleiben im Rahmen der sogenannten Vervielfältigungsregelung steuerfrei: 

  • Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 3.624 EUR) in der allgemeinen Rentenversicherung (West), 
  • multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber bestanden hat, 
  • maximal jedoch 10 Jahre. 

Zusätzlich zur Vervielfältigungsregelung gilt eine Steuerbefreiung von 7.248 EUR. Jeder Arbeitnehmer kann die Vervielfältigungsregelung aus demselben Arbeitsverhältnis allerdings nur einmal in Anspruch nehmen. Werden die Beiträge zur Zukunftssicherung in Teilbeträgen und nicht als Einmalbetrag geleistet, bleiben diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer geltende Höchstbetrag erreicht ist. Eigentlich kein Thema zu Steuerfallen bei Abfindungen, aber trotzdem ein guter Tipp.

2. Steuerklasse richtig wählen

Ehepaare können zwischen mehreren Steuerklassen wählen: 3, 4, und 5. Wenn einer der Partner eine Abfindung erhält , sollte er die steuergünstigste Steuerklasse wählen. Allerdings hat die Steuerklasse, nach der die laufenden Bezüge unterjährig besteuert werden, i.d.R. keinen Einfluss auf das endgültige Steuerergebnis. Nach Abgabe der Steuererklärung und Erhalt des Einkommensteuerbescheids kommt normalerweise dasselbe Ergebnis heraus, unabhängig davon, welche Steuerklasse gewählt wurde. Dies gilt auch für Ehepaare, die zwischen den Klassen 3 und 5 oder beiden in Klasse 4 wählen können. Das Endergebnis bleibt identisch. Der Vorteil, der sich aus der Wahl der „richtigen“ Steuerklasse ergibt, ist dass man während des Jahres zeitweise über mehr Liquidität verfügt. Tatsache ist aber, dass nach erfolgter Steuerveranlagung die Steuerklasse idR keine Rolle spielt.

3. Abfindung durch Wegzug ins Ausland komplett steuerfrei? 

Früher gab es eine – legale – Möglichkeit, eine Abfindung durch Wegzug ins Ausland komplett steuerfrei auszuzahlen. Sehr praktisch war diese für die meisten Steuerpflichtigen nie, und mittlerweile ist dieses “Schlupfloch” weitgehend abgeschafft. Aus Vollständigkeitsgründen wollen wir diese aber zumindest grob skizzieren. Wenn nämlich ein Steuerpflichtiger: 

  • Dauerhaft aus Deutschland wegzieht (und zwar nicht aus rein steuerlichen Gründen, sondern), zum Beispiel um einen neuen Job in London (UK) zu beginnen 
  • Aus seinem letzten Anstellungsverhältnis in Deutschland noch Abfindungszahlungen erhält, diese aber erst nach dem Wegzug des Arbeitnehmers ausgezahlt werden,
  • Die Abfindung ausnahmsweise keine “nachträgliche Vergütung” ist (§ 50d Abs 9, 12 EStG – sondern “Abfindungen mit Versorgungscharakter”) 
  • Der Zugriff des ausländischen Fiskus im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) so geregelt ist, dass das Zuzugsland (im Beispiel: UK) das Besteuerungsrecht hätte, und 
  • Das Zuzugsland (im Beispiel: UK) dieses Besteuerungsrecht, tatsächlich nicht oder nur in geringem Umfang ausübt, zum Beispiel weil die Einkünfte aus der Abfindung nach dem Recht des Zuzugslandes ganz oder teilweise steuerfrei sind

führte dies früher zu steuerfreien Abfindungszahlungen. Klingt zu gut, um wahr zu sein? Ist es in der Regel auch. Denn unversteuerte (“weiße”) Einkünfte sind dem Finanzamt ein Dorn im Auge. Um zu verhindern, dass „weiße Einkünfte“, entstehen, wurde 2017 eine neue Regelung in § 50d Abs. 12 EStG geschaffen: Für Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, wird dort eine generelle Besteuerung durch Deutschland als früheren Tätigkeitsstaat festgelegt. 

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Fazit

Die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind in Deutschland sehr begrenzt. Bei Abfindungszahlungen gibt es aber im Einzelfall durchaus noch Möglichkeiten, Steuerfallen bei Abfindungen zu vermeiden und seine Steuerlast zumindest etwas zu senken.

Frühe Planung ist entscheidend

Wichtig ist, sich rechtzeitig Gedanken zu machen. Schon im Rahmen der Verhandlung einer Aufhebungsvereinbarung muss man sich mit den steuerlichen Auswirkungen der Abfindung beschäftigen. Denn auch bei Abfindungen ist die entscheidende Frage, was tatsächlich “am Schluss rauskommt”, wie viel also nach Steuern (netto) von der Abfindung übrig bleibt.

Leider lernt man oft erst “hinterher”, wie eine steuerlich optimale Gestaltung ausgesehen hätte. Denn oft “sagt einem keiner”, dass z.B. die Auszahlungsdetails in einem Aufhebungsvertrag massive steuerliche Konsequenzen haben können. Der (noch / ehemalige) Arbeitgeber hilft einem bei sowas nicht. Der hat weder Anreiz noch Verpflichtung, den gekündigten Arbeitnehmer steuerlich zu beraten. Und auch wenn man sich einen Anwalt nimmt, berät der häufig ausdrücklich nicht steuerlich. So dass viele Arbeitnehmer bei der Verhandlung ihrer Abfindung in eine der oben dargestellten „Steuerfallen“ tappen. 

Abfindung richtig verhandeln

Übrigens handelt dieser Blogartikel nur von der Vermeidung von Steuerfallen bei Abfindungen, also der Besteuerung der Abfindung. Alles, was Sie z.B. über das Ausverhandeln Ihrer Abfindung wissen müssen, finden Sie in unserem Beitrag zur Abfindung bei Kündigung. Wenn Sie Ihre Abfindungsauszahlung steuerlich optimieren wollen, sollten Sie sich arbeits- und steuerrechtlich beraten lassen. Unsere Partneranwälte können Ihnen bei diesen Fragen helfen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf oder nutzen Sie unseren Abfindungsrechner:

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Alle Informationen zur Vermeidung von Steuerfallen bei Abfindungen sind redaktioneller Natur und stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Selbstverständlich haben wir uns um die Richtigkeit der auf dieser Website enthaltenen Informationen und Links bemüht. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernehmen. Sie ersetzen in keinem Fall eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt.

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