Abfindung versteuern: 3 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können

  • Timo Sauer
  • 23. August 2024
  • 16:00
Abfindung versteuern

Muss ein Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz verliert, die Abfindung versteuern? In Deutschland leider ja. Auch für Arbeitnehmer, die für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, unterliegt diese seit einigen Jahren der Einkommensteuer. Allerdings gibt es Möglichkeiten, seine Steuerlast zu verringern. Aber ganz vermeiden lässt sich die Steuer auf die Abfindung leider in der Regel nicht. Ein kleiner Trost: Abfindungszahlungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei.

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Worum geht es?

Eine Abfindung ist eine finanzielle Entschädigung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wird. Sie dient auch dazu, finanzielle Einbußen des Arbeitnehmers abzufedern. Die Zahlung einer Abfindung kann verschiedene Gründe haben. Oft möchte der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vermeiden. Daher einigt er sich im Vorfeld mit ihm auf eine Abfindungssumme. Oft kommt es auch im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zu einem Vergleich vor Gericht, der eine Abfindungszahlung beinhaltet. Die Abfindung wird daher im Regelfall als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und damit für mehrere Jahre gezahlt.

Muss man eine Abfindung versteuern?

Obwohl eine Abfindung als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust gezahlt wird, ist sie in Deutschland seit 2006 grundsätzlich voll zu versteuern, d.h. die Zahlung ist im Jahr des Zuflusses einkommensteuerpflichtig. Das Problem ist, dass die Abfindung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gedacht ist, dabei eine erhebliche Höhe erreichen und deshalb zu einer deutlichen Erhöhung der Steuerprogression führen kann. Über die “Fünftelregelung” gibt es immer noch eine kleine Steuervergünstigung.

In Deutschland sind Abfindungen zwar steuerpflichtig, jedoch fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 14 SGB IV). Dies betrifft sowohl die Renten- und Krankenversicherung als auch die Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Ausnahmen bestehen für Personen, die freiwillig krankenversichert sind). Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich daher ausschließlich auf die steuerliche Behandlung einer Abfindung. Alle Informationen, die Sie über die Verhandlung einer Abfindung benötigen, finden Sie in unserem Artikel zur Abfindung bei Kündigung.

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Wie hoch fällt die Steuer bei der Abfindung aus?

In welcher Höhe Sie Ihre Abfindung versteuern müssen, hängt stark von Ihrer persönlichen einkommensteuerlichen Situation ab (und ggf. von der Ihres Ehe- oder Lebenspartners). Daher empfehlen wir ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Rechtsanwältin. AbfindungsHero hilft Ihnen bei der Suche nach einem kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht. Welche Faktoren die Höhe der Abfindung bestimmen erfahren Sie in diesem Artikel auf unserem Blog. Wenn Sie schonmal grob prüfen möchten in welcher Größenordnung sich eine Abfindungszahlung bewegen könnte, können Sie unseren Abfindungsrechner nutzen.

Wie kann man die Abfindungsauszahlung steuerlich optimieren? – 3 Tipps

Als Arbeitnehmer hat man in Deutschland bekanntlich wenig Möglichkeiten, seine Steuerlast zu verbessern. Bei Abfindungszahlungen kann man allerdings von der „Fünftelregelung“ Gebrauch machen oder die Auszahlung der Abfindung zeitlich steuern, so dass die Gesamtsteuerbelastung minimiert ist.

1. Abfindung versteuern mit der „Fünftelregelung“

Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) mindert die Steuerlast, weil Einkommensteuersätze in Deutschland „progressiv“ sind. Das bedeutet: Mit zunehmendem Einkommen steigt auch der Steuersatz – insbesondere, wenn einem Arbeitnehmer am Ende einer langjährigen Beschäftigung eine hohe Abfindung ausgezahlt wird. Durch die sog. „Fünftelregelung“ verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer ab und wendet dabei diese Form der Lohnsteuerberechnung an, wenn diese zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt. Den größten Steuerspareffekt haben dabei diejenigen Steuerpflichtigen, die einen relativ niedrigem Verdienst und eine hohe Abfindung erhalten.

Wichtig: ab 2025 Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung bei Abgabe der Steuererklärung notwendig

Durch das “Wachstumschancengesetz” wurde die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 gestrichen. Das “Wachstumschancengesetz” wurde am 22. März 2024 im Bundesrat beschlossen und am am 27. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es enthält u.a. die Streichung der sogenannten „Fünftelregelung“ im Lohnsteuer-Abzugsverfahren, erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025. 

Für Arbeitnehmer muss das keinen steuerlichen Nachteil zur Folge haben. Wenn Sie die Fünftelregelung auf Ihre Abfindungszahlung anwenden wollen, können Sie dies bei Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung beantragen. Doch bitte nicht vergessen!

Für Arbeitgeber dagegen ist der zwingende Ansatz der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug – vor allem bei Grenzfällen – eine echte Entlastung von Haftungsrisiken. In der Vergangenheit wurde bei Lohnsteuerprüfungen nämlich in manchen Fällen festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung gar nicht vorgelegen hatten. Die Folge war eine sog. Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Durch das “Wachstumschancengesetz” entfällt dieses Risiko. 

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2. Zeitliche Verteilung der Auszahlung in die Zukunft

Arbeitnehmer haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Auszahlung einer Abfindung zeitlich zu steuern, um die Steuerlast zu optimieren.

Möglichkeit 1: Verteilung auf mehrere Raten

Der ermäßigte Steuersatz auf die Abfindung ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie in einem Betrag ausgezahlt wurde. In vielen Fällen wäre es steuerlich günstiger, wenn die Abfindung in mehreren Raten ausgezahlt würde. Denn schließlich hat der gekündigte Arbeitnehmer, bzw. die Arbeitnehmerin in den Folgejahren – z.B. weil noch ohne neuen Arbeitsplatz – möglicherweise geringere Einkünfte zu versteuern und damit eine niedrigere Bemessungsgrundlage. Die Zahlung in Raten geht bei der Fünftelregelung aber grade nicht. Mehr dazu erfahren sie in unserem Artikel über Steuerfallen bei Abfindungen.

Möglichkeit 2: Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts

Alternativ zur Fünftelregelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, die Steuerlast durch eine zeitliche Verteilung der Abfindungsauszahlung über mehrere Jahre mindern. Wer zum Beispiel bei Verhandlung der Abfindungszahlung im Dezember 2021 bereits absehen kann, dass er oder sie im Jahr 2022 erstmal eine Auszeit nehmen – und deswegen geringere Einkünfte haben wird – kann die Auszahlung ganz oder teilweise ins Folgejahr verschieben und muss damit die Abfindung auch erst im Folgejahr versteuern. Die Auszahlung z.B. am 01.02.2022 statt am 31.12.2021 zu erhalten, kann die Steuerlast deutlich verringern. Aber Achtung, das funktioniert natürlich nur, wenn die sonstigen Einkünfte in 2022 deutlich geringer sind als 2021 und damit die Einkommenssteuerprogression niedriger ist.

Grundsätzlich kommt es für die zeitliche Zuordnung nämlich auf den Zuflusszeitpunkt an. Dies hat der Bundesfinanzhof für genau diese Fälle bestätigt. die Steuerentlastung hängt allerdings immer vom konkreten Einzelfall ab (z.B. welche sonstigen Einkünfte erzielt werden und welche Steuerbelastung insgesamt besteht).

3. Kirchensteuererlass beantragen

Muss man auch noch für die Kirchensteuer die Abfindung versteuern? Die Antwort lautet „Ja!“. Die gute Nachricht lautet: Es gibt einen kaum bekannten „Trick“ wie man diese Steuer zumindest verringern kann. In der Regel können sich Kirchenmitglieder die Hälfte der auf eine Abfindung gezahlten Kirchensteuer wieder zurückholen, denn die Abfindung ist auch für die Kirchensteuer eine außergewöhnliche Einkunft. Daher können Kirchenmitglieder einen Antrag auf teilweisen „Erlass der Kirchensteuer stellen. Es gibt zwar keinen rechtlichen Anspruch auf diesen Teilerlass, allerdings werden Kirchenmitgliedern seit Jahrzehnten bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer auf diesen Betrag erlassen. Mehr zum Thema Kirchensteuer bei Abfindung finden Sie hier.

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