Arbeitnehmer, die nach einem Jobverlust eine Abfindung erhalten, müssen diese versteuern. Denn Abfindungen unterliegen seit einigen Jahren in voller Höhe der Einkommensteuer. Zum Teil auch dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Insgesamt kann da schnell etwa die Hälfte der Abfindung beim Finanzamt landen. Und die Möglichkeiten, diese Steuerlast zu verringern, sind für Arbeitnehmer in Deutschland leider stark limitiert. Aber: Man kann tatsächlich – sogar als Arbeitnehmer – ein paar Dinge tun, um seine Steuerlast auf Abfindungen (etwas) zu verringern. Dazu gehört die berühmte Fünftelregelung. Alternativ können Sie die Abfindungszahlung über mehrere Jahre verteilen, die Abfindung freiwillig (teilweise) in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln und weitere “Steuersparmodelle” nutzen. Das sollte man aber alles vorher genau durchrechnen, damit – trotz Steuerersparnis – nicht nach Steuern letztlich weniger Geld übrig bleibt. Ein schwacher Trost: Abfindungszahlungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Unsere 10 wichtigsten Tipps und (legalen) Tricks zum Steuersparen wollen wir im folgenden Blogbeitrag vorstellen.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Abfindungen sind steuerpflichtig: Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, oft auch dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Durch den Progressionseffekt kann bis zu 50 % der Abfindung ans Finanzamt gehen.
- Steuerlast lässt sich reduzieren: Durch geschicktes Timing der Abfindungsauszahlung oder die Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) lassen sich die Steuern aber in vielen Fällen senken.
- Fünftelregelung & Co: Die Fünftelregelung, ein Antrag auf Kirchensteuer-Erlass, das gezielte Timing von Werbungskosten oder Vorauszahlungen von PKV-Beiträgen sowie die richtige Wahl der Steuerklasse können zusätzlich helfen, die Steuerlast weiter zu verringern.
- Langfristig denken: Auch durch eine steuerlich optimierte Anlage der Abfindungszahlung lässt sich die Steuerlast nicht nur im Jahr der Auszahlung, sondern langfristig senken.
- Individuelle Steuerstrategie: Welche der Optionen am besten zu Ihnen passt, hängt von Ihrem persönlichen Steuerfall ab. Eine ganzheitliche Betrachtung des Themas „Abfindung versteuern“ lohnt sich.
Inhalt
Wie funktioniert die Besteuerung von Abfindungen?
Eine Abfindung ist eine Entschädigung, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Sie dient also dazu, finanzielle Einbußen des Arbeitnehmers abzufedern. Die Zahlung einer Abfindung kann verschiedene Gründe haben. Oft möchte der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vermeiden. Daher einigt er sich im Vorfeld mit ihm auf eine Abfindungssumme. Oft kommt es auch im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zu einem Vergleich vor Gericht, der eine faire Abfindungszahlung beinhaltet. Die Abfindung ist dann für den Arbeitgeber ein Entgelt nicht nur für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch für eine rechtssichere, effiziente und kostenseitig “kalkulierbare” Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätze der Besteuerung von Abfindungen
Wie grade erklärt, wird die Abfindung meist als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und so als Entgelt “für mehrere Jahre” gezahlt. Das wäre eigentlich ein gutes Argument, diese – ähnlich wie beispielsweise einen Veräußerungsgewinn – ermäßigt (oder gar nicht) zu besteuern. Der Gesetzgeber sieht das seit vielen Jahren anders und unterwirft Abfindungen grundsätzlich vollständig der Einkommensteuer (zu den Ausnahmen kommen wir gleich). Zusätzlich fällt oberhalb der Freigrenzen Solidaritätszuschlag und bei Zugehörigkeit zu den großen Religionsgemeinschaften auch noch Kirchensteuer an. Das führt aber zu zwei Problemen:
Problem 1: Progressionseffekt
Die volle Versteuerung der Abfindung führt für Arbeitnehmer aber bei der Einkommensteuer zu folgendem Problem: Die Abfindung ist Entgelt für mehrere Jahre, wird aber in einem Jahr ausgezahlt. Dadurch steigt der Einkommensteuertarif, denn die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer mit “progressivem” Steuersatz, der umso höher ist, je mehr man verdient. Das führt zum sogenannten Progressionseffekt, denn durch den Anstieg des Einkommens im Jahr der Auszahlung steigen auch die Steuersätze. Das sieht man so vereinfacht in der folgenden Tarifübersicht (2024, Ledige):
Zu versteuerndes Einkommen zwischen | Steuersatz |
0 EUR und 11.604 EUR | Steuersatz ist 0 % |
11.605 EUR und 17.005 EUR | Grenzsteuersatz zwischen 14 % und 24 % |
17.006 EUR und 66.760 EUR | Grenzsteuersatz zwischen 24 % und 42 % |
66.761 EUR und höher | Grenzsteuersatz 42 % (bzw. 45 %) |
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat nach 15 Jahren eine Kündigung erhalten, weil ihr neuer Chef mit ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden war. Inklusive aller Benefits hatte sie zuletzt 12.000 EUR im Monat verdient. Die Arbeitnehmerin lässt ihren Anwalt zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage erheben. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht stellt sich heraus, dass die Kündigung “auf wackeligen Beinen” steht. Deswegen einigt man sich nach einigen Verhandlungen auf einen Vergleich, nachdem sie für jedes Jahr der Beschäftigung eine Abfindung von 1,1 des aktuellen Monatsgehalts erhält, insgesamt 200.000 EUR (also 15 Jahre mal 1,1 × 12.000 EUR). Diese Kündigung wird zum 31. Dezember wirksam. Bis dahin erhält sie auch noch das volle Gehalt. Die zu versteuernde Abfindung wird mit dem Dezembergehalt ausgezahlt. Insgesamt verdient sie im Kalenderjahr also 344.000 EUR (Jahresbrutto von 12 × 12.000 EUR + Abfindung von 200.000 EUR).
Doch wie ist das Gesamteinkommen inklusive der Abfindung zu versteuern? Da sie auch noch der Kirchensteuer unterlegt, zahlt sie insgesamt 153.300 EUR Steuern (Einkommensteuer, Soli, Kirchensteuer). Ohne die Abfindung hätte sie nur 57.100 EUR bezahlt. Auf die Abfindung von 200.000 EUR entfallen also 96.200 EUR Steuern. Das entspricht einem Steuersatz von 48,1 % – sie zahlt also fast der Hälfte Steuern. Im Durchschnitt zahlt die Arbeitnehmerin auf ihr gesamtes Einkommen ca. 45 % Steuern. Ohne die Abfindung läge der durchschnittliche Steuersatz dagegen unter 40 %. In Ergebnis erhöht sich also die Steuer nicht nur durch das höhere Einkommen, sondern auch durch den höheren Steuersatz.
Problem 2: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Abfindung
Dieser Effekt wird dadurch verschärft, dass ab einem bestimmten Einkommen auch 2024 immer noch Solidaritätszuschlag anfällt. Die meisten Steuerzahlenden in Deutschland zahlen zwar aufgrund der Freigrenzen seit einigen Jahren keinen Solidaritätszuschlag mehr. Oft verdient man aber bei einer Abfindungszahlung – also im Jahr der Auszahlung oberhalb der Freigrenzen (68.413 EUR für Ledige und 136.826 Euro für Verheiratete). Dann zahlt man plötzlich nicht nur eine deutlich erhöhte Einkommensteuer, sondern auch noch Solidaritätszuschlag.
Außerdem ist die Abfindung nicht nur nach der Einkommensteuer zu versteuern, sondern oft fällt auch Kirchensteuer an. Wer im Zeitpunkt der Abfindungszahlung also Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, muss die üblichen 8-9 % Kirchensteuer zahlen. Es gibt die Möglichkeit, einen Antrag auf (Teil-)Erlass der Kirchensteuer zu stellen, dem – ohne Rechtsanspruch – meist (zu 50 %) stattgegeben wird. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kirchensteuer in der Veranlagung zur Einkommensteuer als abziehbare Sonderausgabe berücksichtigt wird. Das entfällt beim Erlass. Daher kann es im folgenden Veranlagungszeitraum zu einem “Erstattungsüberhang” kommen. Weil mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt wurde. Das ist wie eine „negative Sonderausgabe” zu behandeln – und erhöht so im Folgejahr die Steuer.
Keine Sozialversicherungsbeiträge für Abfindung
Ein schwacher Trost: Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen in den meisten Fällen nicht an (§ 14 SGB IV SGB). Das gilt für die Renten-, Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Achtung: Wenn man freiwillig krankenversichert ist, gibt es Ausnahmen! Hier sollte man sich von einem Profi beraten lassen.
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Wie Abfindung versteuern und Steuern sparen? – 10 Tipps
Für Arbeitnehmer in Deutschland ist die Steuerlast hoch und die Möglichkeiten, beim Versteuern von Abfindungen Steuern zu sparen, sind begrenzt. Aber: Man kann tatsächlich selbst als Arbeitnehmer ein paar Dinge tun, um seine Steuerlast auf Abfindungen (etwas) zu verringern. Leider passen nicht alle diese Steuertipps für alle Arbeitnehmer und Lebenssituationen. Es gibt nur 10 legale “Tricks”, mit denen man bei Abfindung Steuern sparen kann – aber die machen meist nur für einzelne Empfänger von Abfindungen wirklich Sinn:
Zunächst gibt es eine kleine steuerrechtliche Vergünstigungen für Abfindungen, die sogenannte „Fünftelregelung“. Und für alle, die Mitglied einer großen Religionsgemeinschaft sind und noch Kirchensteuer zahlen, bietet sich ein Erlassantrag für die Kirchensteuer an. Abhängig von der Höhe des Einkommens, der Abfindung und natürlich der Solvenz des Arbeitgebers kann eine Verbesserung des Auszahlungstimings – also eine zeitliche Streckung der Auszahlung – der Anwendung der Fünftelregelung deutlich überlegen sein.
Investitionen in betriebliche Altersvorsorge und “Steuersparmodelle” (Immobilien usw.) zur Minderung der Steuerlast sollte man aber dagegen genau durchrechnen – idealerweise mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater. Denn viele Menschen in Deutschland sind mit “Steuersparmodellen” schon “baden gegangen”. Egal: Hier sind also unsere “Top 10” Tipps zum Thema Steuern sparen bei Abfindungen:
1. Abfindung versteuern mit der „Fünftelregelung“
Das Offensichtliche zuerst: Wie oben beschrieben, sieht der Gesetzgeber die Abfindungen grundsätzlich als steuerpflichtiges Einkommen an und unterwirft diese daher vollständig der Einkommensteuer, dem Soli (und ggf. der Kirchensteuer). Gleichzeitig hilft der Gesetzgeber aber auch, bei der Abfindung zumindest etwas Steuern zu sparen. Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) mindert den Progressionseffekt und die Steuerlast. Das bedeutet: Mit zunehmendem Einkommen steigt der Steuersatz normalerweise deutlich. Insbesondere, wenn einem Arbeitnehmer am Ende einer langjährigen Beschäftigung eine hohe Abfindung ausgezahlt wird. Durch die sog. „Fünftelregelung“ verteilt sich also die Abfindung – für Zwecke der Steuerberechnung – gleichmäßig auf fünf Jahre. Der Effekt ist aber überschaubar, wie das folgende Beispiel zeigt:
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin (ledig, keine Kirchensteuer) erhält im Oktober eine Kündigung. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einigte man sich im November auf einen Vergleich. Danach erhält sie zusätzlich zu ihrem Gehalt von 60.000 EUR eine Abfindung über 40.000 EUR, die mit dem Dezembergehalt ausgezahlt wird. Die Kündigung wird zum 31. Dezember wirksam. Bis dahin erhält sie auch noch das volle Gehalt.
Die Voraussetzung der „Fünftelregelung” liegen vor, Werbungskosten, Sonderausgaben von 10.000 EUR werden abgezogen. Sie hat also ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 EUR. Die Anwendung der Fünftelregelung führt zu einer Einkommensteuerersparnis von etwa 600 EUR. Gleichzeitig fällt der Solidaritätszuschlag komplett weg, was eine Ersparnis von weiteren 1300 EUR zufolge hat.
Die Gesamtersparnis bei der Versteuerung der Abfindung liegt bei 1900 EUR. Nicht schlecht, aber auch nicht der “Hit”.
Den größten Steuerspareffekt durch die Fünftelregelung haben Steuerpflichtige, die bei einem relativ niedrigen Verdienst eine hohe Abfindung erhalten. Mehr zum Thema Fünftelregelung bei Abfindung finden Sie in unserem Blogartikel speziell zur Fünftelregelung.
Wichtig: Ab 2025 ist ein Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung bei der Abgabe der Steuererklärung notwendig. Denn durch das “Wachstumschancengesetz” wurde die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 gestrichen. Bisher hatte der Arbeitgeber die Lohnsteuer abgezogen und dabei die Fünftelregelung in der Lohnsteuerberechnung angewendet, wenn diese zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt. Das gilt also ab 2025 nicht mehr. Für Arbeitnehmer muss das aber keinen steuerlichen Nachteil zur Folge haben. Wenn Sie ihre Abfindung versteuern und die Fünftelregelung auf Ihre Abfindungszahlung anwenden wollen, können Sie dies bei Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung beantragen. Das aber bitte nicht vergessen!
2. Timing der Auszahlung
Arbeitnehmer haben grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, die Auszahlung einer Abfindung zeitlich zu steuern (also das “Timing”), um die Steuerlast zu optimieren. Denn für die Versteuerung von Abfindungen ist der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben – z.B. in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichem Vergleich – volle Vertragsfreiheit, diesen Zeitpunkt der Auszahlung frei zu vereinbaren. Dies wurde vom Bundesfinanzhof in Bezug auf Abfindungsfälle bestätigt. Und in vielen Situationen kann es für Arbeitnehmer vorteilhaft sein, Einkünfte über mehrere Jahre zu strecken. Aus diesem Grund wird in vielen Aufhebungsverträgen festgelegt, dass die Abfindung “wie Gehalt” über mehrere Jahre hinweg gezahlt wird. Diese Regelung kann die Steuerlast erheblich reduzieren, empfiehlt sich jedoch vor allem bei finanziell stabilen Arbeitgebern.
Möglichkeit 1: Verteilung auf mehrere Raten
Alternativ zur Fünftelregelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, die Steuerlast durch eine zeitliche Verteilung der Abfindungszahlung über mehrere Jahre mindern. Wer zum Beispiel bei Verhandlung der Abfindungszahlung im Dezember 2021 bereits absehen kann, dass er oder sie im Jahr 2022 erstmal eine Auszeit nehmen – und deswegen geringere Einkünfte haben wird – kann die Auszahlung ganz oder teilweise ins Folgejahr verschieben. So muss die Abfindung auch erst im Folgejahr versteuert werden. Die Auszahlung z.B. am 01.01.2025 statt am 31.12.2024 zu erhalten, kann die Steuerlast schon deutlich verringern. Noch besser, wenn man jeweils die Hälfte der Abfindung am 01.01.2025 und 01.01.2026 auszahlt. Aber Achtung, das macht natürlich nur Sinn, wenn die sonstigen Einkünfte in 2025 (und 2026) deutlich geringer sind als 2024 und damit die Einkommensteuerprogression niedriger ist.
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Grundsätzlich kommt es für die zeitliche Zuordnung nämlich auf den Zuflusszeitpunkt an. Dies hat der Bundesfinanzhof für genau diese Fälle bestätigt. Die Steuerentlastung hängt allerdings immer vom konkreten Einzelfall ab (z.B. welche sonstigen Einkünfte erzielt werden und welche Steuerbelastung insgesamt besteht).
Achtung: In diesen Fällen entfällt die Fünftelungsregelung (s.o.). Der ermäßigte Steuersatz auf die Abfindung ist aber grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie in einem Betrag ausgezahlt wurde. In vielen Fällen wäre es steuerlich günstiger, wenn die Abfindung in mehreren Raten ausgezahlt würde. Denn schließlich hat der gekündigte Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in den Folgejahren – z.B. weil noch ohne neuen Arbeitsplatz – möglicherweise geringere Einkünfte zu versteuern und so eine niedrigere Bemessungsgrundlage. Die Zahlung in Raten geht bei der Fünftelregelung aber gerade nicht. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel über Steuerfallen bei Abfindungen.
Möglichkeit 2: Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts ins Folgejahr
Arbeitnehmer können erheblich Steuern sparen, wenn die Auszahlung nicht im Dezember, sondern im Januar des neuen Jahres erfolgt. Dies ist vollkommen legal und vom Bundesfinanzhof anerkannt. Es ist jedoch wichtig, dies eindeutig – also im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich – zu regeln, um sicherzustellen, dass die Abfindung nicht versehentlich doch im alten Jahr ausgezahlt wird.
Achtung: Lohnsteuer und Liquidität nicht übersehen
In der Regel werden Sie bei Auszahlung nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein. Das führt normalerweise dazu, dass die Auszahlung der Abfindung nach Steuerklasse VI versteuert wird. In Steuerklasse VI müssen Sie aber mit bis zu 50% Abzügen vom Einkommen rechnen, weil dort sämtliche Steuerminderungen entfallen. Auch die Fünftelregelung wird i.d.R. nicht anwendbar sein. Sie zahlen also im Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung deutlich mehr (und i.d.R. zu viel) Lohnsteuer. Diese zu viel gezahlte Lohnsteuer können Sie (nur) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet bekommen. Was aber je nach Bearbeitungszeit beim Finanzamt auch schon mal 1-2 Jahre nach Auszahlung der Abfindung sein kann. Auch wenn Ihre Gesamtsteuerlast in dieser Konstellation geringer ist also bei Vollauszahlung im Jahr der Kündigung, wirkt sich das cash/liquiditätsseitig zunächst negativ für Sie aus.
3. Kirchenaustritt
Einen großen Einfluss auf die Versteuerung der Abfindung hat ein möglicher Kirchenaustritt. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich vor dem Erhalt ihrer Abfindung für den Austritt aus der Kirche, um die Kirchensteuer von 8-9 % zu umgehen. Das funktioniert aber nur, wenn der Kirchenaustritt im Jahr vor der Auszahlung der Abfindung erfolgt. Für die meisten kommt dieser Tipp also zu spät.
4. Alternativ: (Teil-)Erlass der Kirchensteuer
Für alle, die die Kündigung nicht vorhergesehen haben und den Kirchenaustritt im Vorjahr vollzogen haben, gibt es einen wenig bekannten Trick, wie man die Kirchensteuer zumindest etwas verringern kann. In der Regel können sich Kirchenmitglieder die Hälfte der auf eine Abfindung gezahlten Kirchensteuer wieder zurückholen, denn die Abfindung ist auch für die Kirchensteuer eine außergewöhnliche Einkunft. Daher können Kirchenmitglieder einen Antrag auf teilweisen “Erlass” der Kirchensteuer stellen. Es gibt zwar so keinen rechtlichen Anspruch auf diesen Teilerlass, allerdings werden Kirchenmitgliedern seit Jahrzehnten bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer auf diesen Betrag erlassen. Achtung, nicht mit Kirchenaustritt kombinierbar. Mehr zum Thema Kirchensteuer bei Abfindung finden Sie in unserem Blogartikel zu legalen Steuertricks bei Abfindungen.
5. Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Unser fünfter Tipp ist, die Abfindung vor Versteuerung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Der Staat fördert die betriebliche Altersvorsorge bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine spezielle Regelung. Beiträge, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Absicherung des Arbeitnehmers geleistet werden, können so unter der sogenannten Vervielfältigungsregelung steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge an Pensionskassen und ähnliche Einrichtungen beträgt 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR pro Monat) der allgemeinen Rentenversicherung (West). Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht, jedoch maximal für 10 Jahre.
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6. Steuern durch Werbungskosten senken
Auch durch Werbungskosten lässt sich die Steuerlast senken, vor allem durch das Vorziehen von Neuanschaffungen. Dies gilt besonders für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bis zu einem Nettobetrag von 800 EUR (zzgl. MwSt.) sofort abziehbar sind. Ausgaben für berufliche Anschaffungen wie Bürotische, Laptops oder Fachliteratur können so gleich im Jahr der Abfindungszahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden und damit die Steuerlast reduzieren. Eine weitere Idee: Wenn Sie eine Abfindung mit Freistellung verhandelt haben, bietet es sich an, noch im Jahr der Auszahlung der Abfindung lange geplante Fortbildungen nachzuholen. Die Kosten sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.
7. Steuervorteile durch Vorauszahlung von PKV-Beiträgen
Privatversicherte oder freiwillig gesetzlich Versicherte können ihre Krankenversicherungsbeiträge für bis zu drei Jahre im Voraus bezahlen. Dies ändert zwar an der Besteuerung der Abfindung nichts, hat aber den Vorteil, dass in den Folgejahren die Vorsorgepauschale durch andere, normalerweise nicht absetzbare Ausgaben wie z.B. Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gefüllt werden kann. Darüber hinaus bieten einige private Krankenversicherungen Rabatte von bis zu 4 % bei Vorauszahlung. Pflichtversicherte Angestellte können diese Regelung so jedoch nicht nutzen.
8. Die richtige Steuerklasse wählen
Auch die Wahl der Steuerklasse kann Einfluss auf die Versteuerung der Abfindung haben. Ehepaare können zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5 wählen. Wenn einer der Partner eine Abfindung erhält, sollte er die für ihn günstigste Steuerklasse wählen. Dabei hat die Steuerklasse, die für die laufende Besteuerung während des Jahres gilt, meist keinen Einfluss auf das endgültige Steuerergebnis. Nach Abgabe der Steuererklärung und Erhalt des Einkommensteuerbescheids wird in der Regel das gleiche Ergebnis erzielt, unabhängig von der gewählten Steuerklasse. Dies gilt also auch für Ehepaare, die zwischen den Kombinationen 3 und 5 oder beide in Klasse 4 wählen können. Der Hauptvorteil einer „günstigeren“ Steuerklasse liegt darin, dass während des Jahres mehr Liquidität zur Verfügung stehen kann. Nach der endgültigen Veranlagung spielt die Steuerklasse in der Regel jedoch keine Rolle mehr.
9. Anwaltskosten im Kündigungsschutzprozess als Werbungskosten geltend machen
Es klingt erst mal nicht fair: Zunächst erhält man eine ungerechtfertigte Kündigung vom Arbeitgeber, wehrt sich vor Gericht. Und dann muss aber nach dem (erfolgreichen) Kündigungsrechtsstreit auch noch die Rechtsanwaltskosten trotzdem selbst bezahlen. Denn in erster Instanz trägt man vor den Arbeitsgerichten die Kosten immer selber. Allerdings sind die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess steuerlich als Werbungskosten absetzbar und das heißt so auch beim Versteuern der Abfindung. Denn diese Kosten dienen schließlich der Sicherung und dem Erhalt der eigenen Einnahmen. Alle Ausgaben für ein Arbeitsgerichtsverfahren, wie etwa eine Klage gegen eine Kündigung, sollten normalerweise Werbungskosten sein. Und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
10. Sonstige Tricks beim Abfindung versteuern
Es gibt es noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, beim Versteuern der Abfindung Steuern zu sparen. Im Zweifelsfall sollten Sie hierzu Ihren Steuerberater befragen. Wer z.B. Abfindungen in einen Riester-Vertrag einzahlt, kann davon steuerlich profitieren, da auch diese Einzahlungen die Steuerlast mindern. Und natürlich gibt es noch die üblichen Steuersparmodelle, die man nutzen kann, wenn man im Jahre der Auszahlung der Abfindung das Geld – steuerlich verlustbringend – anlegt. Da gibt es diverse Kapitalmarktprodukte, Solar-Farmen, Windparks (mit Investitionsabzugsbetrag) und Immobilieninvestitionen (dazu mehr unten unter “Bigger Picture”). Viel davon ist wahrscheinlich “High Risk”, sollte man also nie ohne steuerliche Beratung machen.
“Bigger Picture” – Ganzheitliche Optimierung von Abfindung, Steuer und Anlage
Schließlich noch dahingehend ein Hinweis, dass es bei der Versteuerung der Abfindung nie “nur” darum gehen sollte, Steuern zu sparen. Entscheidend ist, was “hinten” (also nach Steuern) rauskommt. Und da lohnt sich vor allen Dingen bei hohen Einkünften und hohen Abfindungsbeträgen, das Thema ganzheitlich im “Bigger Picture” zu betrachten.
Dazu gehört nicht nur die Verhandlung der Abfindungshöhe, sondern auch die steuerliche Optimierung des Abfindungspakets, unter Berücksichtigung Ihrer Steuerlast, Lebenssituation und Lebensplanung. Unter Berücksichtigung von zum Beispiel einem geplanten “Sabbatical” oder gleich Vorruhestand, geplanter Selbstständigkeit, Altersteilzeit, Ihrer Rentensituation, geplante oder bereits vorhandener betrieblicher Altersversorgung oder einem möglichen künftigen Bezug von ALG. Letztlich geht es bei hohen Abfindungsbeträgen um Ihre gesamte Vermögensplanung.
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Steuerlich optimierte Anlage der Abfindung
Nicht ganz das Thema in diesem Blog, aber natürlich verwandt mit der Steueroptimierung ist die steuerlich optimierte Anlage der Abfindung. Die kann sich nämlich – wenn sie im selben Jahr der Zahlung der Abfindung erfolgt – unmittelbar steuermindernd auswirken! Außerdem will man ja auch in den Folgejahren seine Steuerlast minimieren. Wenn die Top 10 Steuersparmöglichkeiten ausgeschöpft sind, fallen uns spontan diverse Kapitalmarktprodukte, Kryptowährungen, Edelmetalle, PV-Anlagen und Immobilieninvestitionen ein. Das ist aber nicht unser Terrain, sodass wir hier auf Ratschläge verzichten. Nur ein Hinweis: Äußerste Vorsicht bei alternativen Investments. Keine Steuern zahlen zu müssen, ist kein schönes Ergebnis, wenn das angelegte Geld (ganz oder teilweise) weg ist. Dann doch besser Steuern zahlen.
Es gibt aber auch bei der steuerlich optimierten Anlage der Abfindung ein paar Ideen, über die man nachdenken sollte. Drei davon wollen wir mal beispielhaft erwähnen:
1. Immobilieninvestition
Eine etwas riskantere steuerlich optimierte Anlage der Abfindung ist die Immobilieninvestition – z.B. in Denkmäler. Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden können die (oft extrem teuren) Sanierungskosten steuerlich geltend machen – mit 9-10 % pro Jahr. Bei vermieteten Denkmälern können die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils abgeschrieben werden, wobei man mit der Restnutzungsdauer grds. auch “spielen” kann. Denkmalgeschützte Immobilien bieten somit hohe Abschreibungen in kurzer Zeit, was das zu versteuernde Einkommen reduziert und so ihre Steuerbelastung deutlich senken kann. Nur: Lohnt sich das Investment deswegen auch nach Steuern? Bei vielen Denkmälern wahrscheinlich eher nicht. Deshalb Vorsicht – nicht ohne steuerliche Beratung.
2. Sondertilgung Immobilienkredite
Eine Form des Sparens (nicht: Steuersparen) ist die Sondertilgung für Immobilienkredite. Wenn Sie also relativ “neue” oder “ganz alte” Immobilienkredite (also mit Zinsen von >3 %) besitzen und Sonderzahlungen vornehmen können, kann das nach Steuern eine gute Alternative sein. Nehmen wir an, Sie haben keine Möglichkeit, das frische Geld mit mehr als 3-4 % anzulegen und alle Steuersparmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind. Dann würden wir empfehlen, die Kredite im Rahmen ihrer Finanzplanung maximal zu tilgen. Da kann man wenig falsch machen. Spart keine Steuern, aber bares Geld!
3. Vermögensverwaltende GmbH oder UG
Steuern sparen durch Investieren über eine vermögensverwaltende GmbH oder UG: Klingt etwas exotisch, ist aber seit über 20 Jahren verbreitet und so komplett legal. Wer einen Steuersatz von mehr als ca. 30 % und Anlagemöglichkeiten in Aktien, GmbH-Anteilen und Immobilien (in Kapitalgesellschaften, sog. “Share Deal”) hat, kann die Gründung einer “vermögensverwaltenden GmbH” zur Steueroptimierung in Betracht ziehen.
Verschiedene Einkünfte sind in einer GmbH nämlich steuerlich deutlich günstiger. Beispielsweise unterliegen Veräußerungsgewinne auf Aktien in einer GmbH nur einem Steuersatz von 1,5 % (privat 26,4 %). Auch Mieteinkünfte können so in einer vermögensverwaltenden GmbH einem Steuersatz von weniger als 16,0 % unterliegen (sofern keine Gewerbesteuer anfällt). Und beim Verkauf einer Immobilien-GmbH über eine Holdingstruktur sind die Gewinne zu 95 % steuerfrei (privat allerdings bis zu 100 % steuerfrei).
Klingt gut? Sollte man sich aber trotzdem gut überlegen. Mit einer GmbH kommen zahlreiche Verpflichtungen und umfassende Kosten für Gründung, Kapitalaufbringung, Steuererklärungen etc. auf Sie zu. Das sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater vorher genau durchrechnen.
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
- Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
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- Strategie zum Verhandeln der Abfindung
Fazit: Abfindung und Versteuerung will gut geplant sein
Die Versteuerung einer Abfindung kann komplex sein, aber durch die richtige Planung lassen sich Belastungen reduzieren. Strategien wie das optimale Timing der Auszahlung, die Anwendung der Fünftelregelung oder die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen bieten sinnvolle Ansätze, um die Steuerlast zu senken. Welche Methode für Sie geeignet ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Möglichkeiten auseinanderzusetzen, einen Steuerrechner zu nutzen und gegebenenfalls in den Austausch mit einem Anwalt oder einem Steurberater zu gehen, um unnötige Nachteile zu vermeiden.