In unserer digitalisierten Welt ist es nicht ungewöhnlich, alltägliche Aufgaben per E-Mail zu erledigen – doch was ist mit der Kündigung per Mail? Stellen Sie sich vor, Sie sitzen an Ihrem Schreibtisch und erhalten plötzlich eine E-Mail Ihres Chefs, in der steht, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist. Oder Sie möchten selbst schnell per Mail kündigen, um einen nahtlosen Übergang zu einem neuen Job sicherzustellen. Aber ist eine solche Kündigung per E-Mail wirklich rechtens? In diesem Artikel beleuchten wir, ob eine Kündigung per E-Mail gültig ist.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform.
- Kündigungen per Mail, WhatsApp oder auch SMS sind daher unwirksam.
- Wird die Schriftform nicht beachtet, besteht das Arbeitsverhältnis weiter.
Inhalte
Was steht im Gesetz zur Kündigung per Mail?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 623 BGB) schreibt die Schriftform für Kündigungen vor. Das heißt, dass eigenhändig auf einem Schriftstück unterschrieben werden muss. Damit ist die Kündigung per Mail unwirksam. Auch ein Dokument, das mit digitaler Unterschrift ausgedruckt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr muss ein elektronisch erstelltes Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber ausgedruckt und handschriftlich mit einem Stift (“wet ink”) unterschrieben werden.
Weitere Beispiele für unwirksame Kündigungen sind:
- mündliche Kündigungen
- Kündigungen per soziale Medien
- Kündigungen per Fax oder SMS
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also schriftlich kündigen. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung schlichtweg unwirksam. Das gilt übrigens für alle Kündigungen, also für ordentliche und außerordentliche Kündigungen sowie Änderungskündigungen. Auch bei Aufhebungsverträgen muss zwingend die Schriftform beachtet werden.
Ist die Kündigung per WhatsApp zulässig?
Auch elektronische Nachrichtenformen wie WhatsApp, Facebook, E-Mail oder SMS entsprechen den Anforderungen an die Schriftform nicht und sind daher unwirksam. Die bloße Übermittlung einer Ablichtung der Unterschrift, z.B. als Foto per WhatsApp, genügt dem gesetzlichen Formerfordernis ebenfalls nicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Kündigungen stets in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform erfolgen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Schutz- und Beweisfunktion der Schriftform
Die Schriftform schützt Arbeitnehmer. Sie stellt sicher, dass die Kündigung tatsächlich vom Unterzeichner stammt und nicht irrtümlich oder unüberlegt ausgesprochen wird. Außerdem hat sie Beweisfunktion. Im Fall eines Rechtsstreits kann eindeutig nachgewiesen werden, dass die Kündigung erfolgt ist und unter welchen Bedingungen sie ausgesprochen wurde.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 126a BGB) erlaubt grundsätzlich, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Dabei muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, die durch spezielle Software und von einem zertifizierten Anbieter erstellt wird.
Eine Ausnahme dazu besteht jedoch laut § 623 BGB: Hier wird festgelegt, dass die elektronische Form für Kündigungen nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass selbst eine qualifizierte elektronische Signatur nicht ausreicht, um das Schriftformerfordernis für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu erfüllen. Kündigungen müssen daher weiterhin schriftlich erfolgen und können nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Kündigung per Mail: Arbeitsverhältnis besteht weiterhin
Eine Kündigung per Mail ist unwirksam. Also besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterhin. Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber per Mail kündigt und glaubt, das wäre rechtswirksam, könnte dieser sogar in Annahmeverzug kommen, wenn er den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer dann auch ohne Arbeit Lohn zusteht. Da das aber von den konkreten Umständen Ihres Falles abhängt, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt heranzuziehen. Wird dagegen bei einer Änderungskündigung die Schriftform nicht beachtet, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen unverändert bestehen.
Bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis, muss übrigens nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Das heißt, Sie müssen keine Frist beachten, um den Verstoß gegen die Formvorschrift geltend zu machen.
Beispielsweise entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass eine Kündigung ungültig ist, wenn sie nicht unterschrieben wurde. Obwohl die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG verpasst hatte, stellte das Gericht fest, dass die Ungültigkeit einer solchen Kündigung auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden kann. Dies entspricht sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2010, 12 Ta 363/10).
Sollten Sie eine formunwirksame Kündigung (z. B. Kündigung per E-Mail) erhalten, ist es trotzdem ratsam, sich nicht allzu lange Zeit zu lassen. Beispielsweise hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem anderen Fall einen Zeitraum von sechs Wochen als zeitliche Grenze bis zur Verwirkung genannt. Der Kläger hatte sieben Monate gebraucht, um zu klagen. Das Gericht sah sein Recht damit als verwirkt an, sodass er seine Rechte nicht mehr durchsetzen konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2010 – 25 Ta 1628/10). Daher ist es ratsam, umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, damit dieser Sie darüber beraten kann, wie Sie auf die formunwirksame Kündigung reagieren sollten.
Sind Kündigungen per Mail künftig möglich?
Bundesjustizminister Marco Buschmann hat angekündigt, dass Kündigungen von Arbeitsverhältnissen künftig auch per E-Mail möglich sein sollen. Derzeit schreibt § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Schriftform vor. Buschmann argumentiert, dass diese Vorschrift nicht mehr zeitgemäß ist und die Gesetzgebung an die moderne digitale Kommunikation angepasst werden sollte. Daher ist der Plan, das Gesetz zu ändern, so dass E-Mails als rechtlich gültige Form der Kündigung anerkannt werden. Dadurch könnte die Flexibilität und Effizienz sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erheblich gesteigert werden. Sollte das Gesetz angepasst werden, könnten auch digitale Kommunikationswege wie E-Mails rechtlich anerkannte Kündigungen ermöglichen. Bis dahin bleibt es essentiell, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die bisher geltende Schriftform einhalten, um sicherzustellen, dass Kündigungen rechtswirksam sind.