

Bei einer Kündigung des Geschäftsführers bzw. der Vertragsauflösung wird häufig eine Vergleichs- oder Aufhebungsvereinbarung getroffen. Es ist wichtig, bereits zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Aspekte der Abfindung zu beachten, um eine steuerlich vorteilhafte Regelung zu erzielen. In diesem Artikel gehen wir auf die speziellen Aspekte des Arbeits- und Steuerrechts ein, die bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zu berücksichtigen sind.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch die Gesellschafter. Sie kann, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt ist, jederzeit von den Gesellschaftern ohne Gründe widerrufen werden. Damit verliert der Geschäftsführer seine Organstellung als Vertreter der GmbH nach außen.
- Davon zu unterscheiden ist die zusätzlich erforderliche Beendigung des zugrunde liegenden Dienstvertrages durch eine Kündigung.
- In der Praxis werden neben der Kündigung oft zeitgleich Aufhebungsvereinbarungen verhandelt. Sofern eine Abfindung Bestandteil der Verhandlungen ist, müssen bereits im Vorfeld die steuerlichen Folgen berücksichtigt werden.
Inhalte
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Die GmbH ist eine juristische Person und muss nach außen hin durch eine natürliche Person vertreten werden. Dies ist der Geschäftsführer. Er ist das Organ der Gesellschaft und vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern bestellt. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt ist – jederzeit widerrufen werden (§ 38 GmbHG). Diese Abberufung des Geschäftsführers trennt den Geschäftsführer von seiner Position als Organ der Gesellschaft – die Abberufung ist nicht zu verwechseln mit einer Kündigung:
- Zweck der Abberufung: Beendet nur die organschaftliche Funktion des Geschäftsführers, insbesondere die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft.
- Beschluss: Erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung; generell ohne besondere Begründung möglich.
- Regelung im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag kann regeln, dass eine Abberufung des Geschäftsführers nur aus einem wichtigen Grund möglich ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
- Stimmrecht bei Anteilsbesitz: Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen behalten in der Regel ihr Stimmrecht bei der Abberufung, außer die Abberufung erfolgt aus wichtigem Grund. Etwas anderes kann bei abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag gelten.
- Missbrauch des wichtigen Grundes: Risiko bei knappen Mehrheitsverhältnissen; gerichtliche Klärung kann angebracht sein, um Vorwände zu entkräften.
- Amtsniederlegung: Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.
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Kündigung des Geschäftsführers
Die Kündigung eines Geschäftsführers ist von dessen Abberufung zu trennen und beendet das Anstellungsverhältnis. Hierbei sind folgende Punkte relevant:
- Die Kündigung erfordert einen ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss.
- Kündigungsmodalitäten: In der Regel als Dienstvertrag eingestuft, kann das Verhältnis ordentlich und ohne spezifischen Grund enden. Bei monatlicher Entlohnung ist die Standard-Kündigungsfrist spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats möglich, § 621 Nr. 3 BGB, falls vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde. Sollte der Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingestuft werden, gelten nach der Rechtsprechung die längeren Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
- Befristete Verträge: Ist ein Dienstvertrag mit einem Geschäftsführer zeitlich befristet abgeschlossen, bedeutet dies grundsätzlich den Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechtes auf beiden Seiten. Viele Verträge beinhalten jedoch anderweitige Regelungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden.
- Kündigungsschutz: In der Regel genießt der Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da er als Organ der GmbH ausdrücklich ausgeschlossen ist, § 14 KSchG. Ausnahmen betreffen Fremdgeschäftsführer im persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft, bei denen das Bundesarbeitsgericht teilweise Arbeitnehmerschutzvorschriften anwendet.
- Europarechtliche Einflüsse: Die Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist stark durch EU-Recht geprägt und beeinflusst aktuell die Rechte von Fremdgeschäftsführern zunehmend. Dies kann den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz sowie Ansprüche auf Arbeitszeugnis, Arbeitslosengeld und Anwendbarkeit des AGG betreffen.
Für eine genaue Bewertung der Kündigungsvoraussetzungen ist stets die aktuelle Rechtsprechung von BAG und EuGH zu berücksichtigen. Hier ist es immer ratsam, einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt für die Beurteilung des Einzelfalls hinzuziehen.

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Vergleichsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag
Um eine klare und berechenbare Trennung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft zu erreichen, schließen die Parteien üblicherweise einen Aufhebungsvertrag ab. Dieser Vertrag kann beiderseitig vorteilhafte Regelungen enthalten. Hier eine kompakte Übersicht:
Vorteile für den Geschäftsführer:
- Mögliche Haftungsbeschränkung
- Entlastung von Verantwortlichkeiten
- Generalbereinigung aller Ansprüche
- Abfindungszahlungen
- Aussicht auf ein positives Dienstzeugnis
Zugeständnisse des Geschäftsführers:
- Verzicht auf weitere Ansprüche
- Rückgabe von Firmeneigentum
- Zustimmung zur sofortigen Freistellung (auch relevant falls keine sachlichen Kündigungsgründe vorliegen oder ein befristeter Vertrag vorzeitig beendet wird).
Vorteil für die Gesellschaft:
- Minimierung des Risikos langwieriger und kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten
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Möglicher Inhalt eines Geschäftsführervertrages
Ein Geschäftsführervertrag muss auf die individuelle Situation zwischen GmbH und Geschäftsführer angepasst sein. Folgende wesentliche Punkte sollten jedoch aufgenommen bzw. zumindest geprüft werden:
- Beendigung: des Geschäftsführeramtes und des Dienstvertrages, Beendigungsdatum, eventuell Beendigungsgrund etc.
- Vergütung und Abwicklung: Ansprüche müssen konkret gelistet sein: Vergütung, Sonderzahlungen, wie Boni, Provisionen, Gratifikationen sowie Jahressonderzahlungen und Zuschläge etc.
- Freistellung: Widerrufliche/unwiderrufliche; Anrechnung von Urlaub etc.
- Klärung von Haftungsfragen und Entlastungen aus der Geschäftsführertätigkeit
- Eventuelle Pflicht in der Übergangszeit der GmbH etwaige Auskünfte zu geben, zur Beratung zur Verfügung zu stehen etc.
- Noch offenstehende Auslagen und Aufwendungsersatzansprüche
- Abfindung: Höhe, Fälligkeitsdatum, Zahlungsmodalitäten, Steuerlasten, Träger der Steuerlasten. Bei höheren Beträgen sollte man sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen und eine Anrufungsauskunft (verbindliche Auskunft zur Besteuerung) beim zuständigen Finanzamt einholen.
- Rückgabe von Firmeneigentum: Dienstwagen, PC, Laptops, elektronische Daten etc., Rückgabetermine
- Erteilung eines Zeugnisses: Hier empfiehlt es sich, bereits einen Entwurf zu erstellen und den Text im Aufhebungsvertrag aufzunehmen.
- Klärung aller versicherungstechnischen Aspekte: Welche Versicherungen gibt es? Direktversicherungen (Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Geschäftsführers, wobei er oder seine Hinterbliebenen geschützt sein sollen)? Was umschließt diese? betriebliche Alter- oder Invaliditätsversorgung? Unfallversicherungen etc.? Wer zahlt bis zum Ende des Dienstvertrages? Wer übernimmt diese unter welchen Konditionen nach dem Ende des Vertrages?
- Wettbewerbsverbote: bis zum Ende und nach Dienstvertrag, Karenzentschädigungen etc.
- Geheimhaltungsklauseln
- Erledigungsklauseln: welche Ansprüche sind erledigt, welche nicht. Es sollten alle Ansprüche geklärt sein, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
- Abschließende Standardklauseln: keine mündlichen Nebenabreden, Verfahren bei unwirksamen Klauseln etc., Anwendung deutschen Rechts, wenn Auslandsberührung bestehen sollte, Gerichtsstandsvereinbarungen.
Da es bei Geschäftsführerverträgen oft um komplexe Rechtsfragen, Ansprüche und größere Abfindungssummen gehen kann, empfiehlt es sich immer einen Rechtsanwalt und Steuerberater bei den Verhandlungen hinzuzuziehen.
Berücksichtigung und Optimierung der steuerlichen Situation
Eine Abfindung unterliegt bei Vergleichsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag der Einkommensteuer (und meist dem Soli und KiSt). Und entscheidend muss sein, was nach den Steuern verbleibt. Idealerweise sollten die steuerlichen Folgen daher bereits bei Verhandlung Ihres Abfindungspakets berücksichtigt werden. Denn es gibt einige Dinge, um seine Steuerlast zu mindern. Zahlreiche Steuertipps sind zugänglich in unserem Artikel zur Besteuerung von Abfindungen. Und unser Brutto-Netto-Abfindungsrechner (Abfindung) gibt eine erste Einschätzung zu den steuerlichen Folgen des „Abfindungspakets“. Hier ist es ratsam, sich im Vorfeld mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen und eventuell eine sogenannte Anrufungsauskunft beim Finanzamt einzuholen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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