Besonderer Kündigungsschutz: Was gilt es zu beachten?

  • Frank Broer
  • 7. April 2025
  • 13:09
besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz dient dazu, schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen noch stärker abzusichern. Kündigungen dieser besonders geschützten Personen (z.B. Schwangere, Eltern in Elternzeit und Menschen mit Schwerbehinderung) sind meist nur unter strengsten Voraussetzungen und nach Zustimmung einer Behörde zulässig. Dieser Schutz geht weit über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus und schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, selbst bei Vorliegen von betriebs-, verhaltens- oder krankheitsbedingten Kündigungsgründen, stark ein.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Der Zweck des besonderen Kündigungsschutzes ist es, bestimmte Personengruppen, die sozial als besonders schutzwürdig angesehen werden, stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen als andere Arbeitnehmer.
  • Der besondere Kündigungsschutz ist in vielen verschiedenen Gesetzen für jede Gruppe unterschiedlich gestaltet. Er reicht vom Kündigungsverbot (z.B. bei Schwangeren) bis hin zur Einholung behördlicher Zustimmungen (bei Schwerbehinderung).
  • Erhält der besonders geschützte Arbeitnehmer dennoch eine Kündigung und will dagegen vorgehen, so ist auch hier die Klagefrist von drei Wochen – mit Ausnahmen – zu beachten. Daneben kann auch Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung eingelegt werden.

Für wen gilt ein besonderer Kündigungsschutz?

In Deutschland genießen verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen u.a.:

  • Schwangere und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz: Für Schwangere und Mütter bis zu vier Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur in “besonderen Fällen” kündigen, wenn die zuständige Behörde zuvor die Kündigung für zulässig erklärt hat, §17 MuSchG. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft.
  • Arbeitnehmer während der Elternzeit: Frühestens 8 Wochen vor Antritt der Elternzeit und während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur in “besonderen Fällen” kündigen, wenn die zuständige Behörde zuvor die Kündigung für zulässig erklärt, § 18 BEEG. 
  • Menschen mit Schwerbehinderung: Für diese Personengruppe ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich, §168 SGB IX.
  • Mitglieder des Betriebsrats und andere Arbeitnehmervertreter: Sie können nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Weiter ist eine Zustimmung des Betriebsratsgremiums oder des Arbeitsgerichtes erforderlich, § 15 KSchG. Sie sollen in der unabhängigen Ausübung ihres Amtes geschützt werden.
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit: Auch hier besteht ein Kündigungsverbot 12 Wochen vor Antritt der Pflegezeit und während der Pflegezeit, § 5 Pflegezeitgesetz. 
  • Auszubildende nach der Probezeit: Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund möglich.
  • Wehrdienstleistende: Der Arbeitgeber darf Grundwehrdienstleistende sowie Soldaten auf Zeit (bei nicht mehr als 2 Jahren Dienstzeit) bis zur Beendigung ihres Dienstes nicht ordentlich kündigen. Dies gilt auch für die Zeit von Wehrübungen. Der Schutz gilt nur bei Wehrdienstleistenden in Deutschland und in EU-Staaten. Nicht für Wehrdienstleistende in ihrem Heimatland außerhalb der EU. Vor und nach dem Wehrdienst darf der Arbeitgeber zwar ordentlich kündigen, aber nicht wegen des Wehrdienstes, sondern nur aus anderen Gründen.

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Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz

Der wesentliche Unterschied zwischen dem besonderen und dem allgemeinen Kündigungsschutz liegt in der Zielsetzung und im Anwendungsbereich:

Allgemeiner Kündigungsschutz 

  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat das Ziel, den Bestand von Arbeitsverhältnissen vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen. Der Arbeitgeber darf nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen Kündigungen aussprechen. Der Arbeitgeber hat hier die von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen einzuhalten.
  • Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen bestanden hat. Zudem muss der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (kein Kleinbetrieb). 

Besonderer Kündigungsschutz 

  • Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz gilt der besondere Kündigungsschutz. Er hat ebenso das Ziel, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. 
  • Jedoch zielt der besondere Kündigungsschutz nicht auf alle Arbeitnehmer ab, sondern nur auf besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen, wie Schwangere, Schwerbehinderte, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Amtsträger in besonderen Positionen.
  • Durch den besonderen Kündigungsschutz hat der Arbeitgeber neben dem Kündigungsschutzgesetz und den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Schriftform, Kündigungsfristen etc.) noch weitere zusätzliche Hürden zur Wirksamkeit einer Kündigung einzuhalten (Einholung behördlicher Zustimmungen etc.). 
  • Der besondere Kündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit anwendbar.

Abfindung bei besonderem Kündigungsschutz meist deutlich höher

Weil die Hürden für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers bei Personen mit besonderem Kündigungsschutz höher liegen als bei Arbeitnehmern mit “nur” allgemeinen Kündigungsschutz ist bei Verhandlung eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleiches die Wahrscheinlichkeit einer höheren Abfindung weitaus größer. Diese Praxis trägt der erhöhten Schutzbedürftigkeit Rechnung. Sie spiegelt die potentiell größeren Herausforderungen wider, die besonders geschützte Personen bei der Jobsuche haben.

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Ausnahmen beim besonderen Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz kennt auch Ausnahmen:

  1. Eigenkündigung: Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Der besondere Kündigungsschutz schützt nur vor arbeitgeberseitiger Kündigung.
  2. Bei einem Aufhebungsvertrag, der im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hier sollte der Arbeitnehmer Rechtsrat einholen, da erhebliche Vorteile, aber auch Nachteile entstehen können.
  3. Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags.
  4. Für schwerbehinderte Menschen gelten eine Reihe gesetzlicher Ausnahmen, § 173 SGB IX. Danach gilt der besondere Kündigungsschutz nicht,
    • wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestand.
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist.
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
    • bei Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung, auch wenn dagegen Widerspruch oder Klage eingelegt wird.
    • wenn eine Person das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistungen auf Grund eines Sozialplanes hat.

Was kann der Arbeitnehmer bei Kündigung tun?

Erhält der Arbeitnehmer, der besonderen Kündigungsschutz hat, eine Kündigung, so gelten zunächst neben den allgemeinen Überlegungen noch folgende Besonderheiten: 

  • Will der Arbeitnehmer Klage einreichen, so muss er dies auch beim Arbeitsgericht innerhalb der Dreiwochenfrist tun. 
  • Ausnahme: Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer, § 4 KSchG. Dies ist z. B. der Fall bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Eltern in der Elternzeit, Arbeitnehmer in der Pflegezeit. 
  • Ist die Entscheidung dem Arbeitnehmer allerdings schon vor dem Ausspruch der Kündigung bekannt gegeben worden, so läuft die Dreiwochenfrist – wie gewöhnlich – ab dem Zugang der Kündigung.
  • Deshalb ist es immer ratsam, vorsorglich die Dreiwochenfrist einzuhalten, falls es zu Streitfragen rund um den besonderen Kündigungsschutz kommen sollte.

Neben der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer auch gegen die Zustimmung der Behörde vorgehen:

  • Der Betroffene kann Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde einlegen.
  • Ist der Widerspruch erfolglos, so kann er Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Zustimmung der Behörde erheben.  

Es können dann zwei Verfahren laufen. Das Arbeitsgericht kann zwar über alle arbeitsrechtlichen Punkte entscheiden, ist jedoch an die Entscheidung der Behörde gebunden, solange die behördliche Zustimmung nicht aufgehoben ist. Hier ist es immer ratsam, im Vorfeld einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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