Eine Freistellung nach Kündigung ist eine gängige Praxis, bei der Arbeitnehmer entweder widerruflich oder unwiderruflich von ihrer Arbeitspflicht entbunden werden, während das Arbeitsverhältnis noch besteht. Diese Freistellung kann entweder bezahlt oder unbezahlt erfolgen, abhängig von den individuellen Umständen. Oft wird sie genutzt, um Spannungen am Arbeitsplatz zu vermeiden oder dem Arbeitnehmer den Übergang zu erleichtern.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Arten der Freistellung: Freistellungen nach Kündigung können widerruflich (Rückkehr möglich) oder unwiderruflich (keine Rückkehr möglich) sein und sind oft bezahlt, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Einseitige vs. Einvernehmliche Freistellung: Einseitige Freistellungen erfolgen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, während einvernehmliche Freistellungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden.
- Urlaub und Freizeitausgleich: Urlaubsansprüche und Freizeitausgleich können je nach Art der Freistellung unterschiedlich behandelt werden; schriftliche Regelungen sind wichtig.
- Firmeneigentum und Nebentätigkeiten: Die Nutzung von Firmeneigentum und die Aufnahme von Nebentätigkeiten während der Freistellung hängen von den vertraglichen Regelungen ab.
- Krankheit und Arbeitslosengeld: Bei Krankheit während der Freistellung müssen Sie dies melden; die Freistellung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, kann aber Sperrfristen auslösen.
- Unwirksame Freistellung: Bei unwirksamer Freistellung kann ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen. Rechtlicher Rat kann helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Inhalte
- Allgemeines
- Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung
- Einseitige vs. einvernehmliche Freistellungsvereinbarung
- Form der Freistellung nach Kündigung
- Auswirkungen der Freistellung nach Kündigung auf das Arbeitslosengeld
- Freistellung nach Kündigung: 7 häufige Fragen
- Fazit zur Freistellung nach Kündigung
Allgemeines
Eine Freistellung erfolgt oft im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob die Kündigung aus persönlichen, verhaltensbedingten oder betrieblichen Gründen ausgesprochen wurde. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Bedarf wieder zur Arbeit rufen. Eine unwiderrufliche Freistellung hingegen entbindet den Arbeitnehmer dauerhaft von seiner Arbeitspflicht. Üblicherweise entspricht die Freistellungsdauer der Kündigungsfrist, es sei denn, es handelt sich um eine fristlose oder außerordentliche Kündigung, bei der eine Freistellung nicht möglich ist. Welche Freistellungsarten es gibt, worin ihre Unterschiede bestehen und was bei Urlaub, Dienstwagen, Nebentätigkeit und mehr zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung
Freistellungen im Arbeitsrecht können als widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen werden:
- Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, den freigestellten Arbeitnehmer jederzeit zur Rückkehr an seinen Arbeitsplatz aufzufordern. Dies gilt oft für Zeiträume wie Beurlaubungen oder Suspendierungen bis zum Ende der Kündigungsfrist. Eine widerrufliche Freistellung kann nicht unter Anrechnung noch offener Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche erfolgen.
- Resturlaub: Falls am letzten Arbeitstag noch Resturlaub offen ist, ist dieser in der Regel auszuzahlen. Auch bei Freistellung während der Kündigungsfrist verfällt der Resturlaub nicht automatisch, es sei denn, dies wird ausdrücklich z.B im Aufhebungsvertrag geregelt.
- Eine unwiderrufliche Freistellung dagegen schließt die Möglichkeit der Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz aus. Bei dieser Form der Freistellung kann der Arbeitgeber den freigestellten Arbeitnehmer nicht auffordern, seine Arbeit wieder aufzunehmen, insbesondere wenn die Freistellung explizit unter Berücksichtigung noch offener Urlaubsansprüche erfolgt.
Dementsprechend ist die Freistellung in der Regel jederzeit widerruflich, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich ihre Unwiderruflichkeit erklärt.
Wichtig: In beiden Fällen, sowohl bei der widerruflichen als auch bei der unwiderruflichen Freistellung, wird der Arbeitnehmer nicht als arbeitslos betrachtet. Üblicherweise erhält er weiterhin sein Gehalt und der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
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Einseitige vs. einvernehmliche Freistellungsvereinbarung
Eine Freistellung kann entweder einseitig durch den Arbeitgeber erklärt oder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden:
Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber
Bei einer einseitigen Freistellung entscheidet der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht zu entbinden, ohne dessen Zustimmung. Diese Form der Freistellung wird häufig nach einer Kündigung eingesetzt. Insbesondere dann, wenn Konflikte am Arbeitsplatz vermieden oder der Zugang des Arbeitnehmers zu vertraulichen Informationen verhindert werden soll.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann eine solche Freistellung nur erzwingen, wenn er gewichtige und schutzwürdige Gründe vorweisen kann. Diese Gründe müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen, um rechtlich Bestand zu haben. D.h. die einseitige Freistellung muss arbeitsrechtlich mit einem sachlichen Grund gerechtfertigt sein, um Bestand zu haben. Sachliche Gründe könnten Risiko eines Geheimnisverrats, Verdacht auf Pflichtverletzungen, Vertrauensverlust oder Wettbewerbsverstöße sein. Der Arbeitgeber bleibt meist zur Weiterzahlung des Gehalts und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, sofern es eine bezahlte Freistellung ist.
Lohnfortzahlung bei rechtswidriger Freistellung und Annahmeverzug
Ein Arbeitgeber gerät in “Annahmeverzug“, wenn er eine rechtswidrige Freistellung ausspricht und damit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unberechtigterweise nicht annimmt. Dies kann insbesondere während eines laufenden Rechtsstreits der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung anficht oder eine Weiterbeschäftigung fordert. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer gemäß § 615 BGB Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch wenn er tatsächlich nicht arbeitet. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet ist, das vertraglich vereinbarte Gehalt zu zahlen, selbst wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch nimmt. Dementsprechend ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit so zu behandeln, als ob er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht hätte, einschließlich der fortlaufenden Zahlung von Gehalt und Sozialversicherungsbeiträgen. Voraussetzung für den Annahmeverzug ist jedoch, dass der Arbeitnehmer bereit und in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass er zur Arbeit bereit ist.
Einvernehmliche Freistellung
Eine einvernehmliche Freistellung wird hingegen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Diese Form der Freistellung findet oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags statt, bei dem sich beide Seiten auf die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich einer möglichen Freistellung, einigen.
Bei einer einvernehmlichen Freistellung können die Bedingungen flexibler gestaltet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich beispielsweise auf eine unwiderrufliche Freistellung einigen, bei der Resturlaub angerechnet wird. Alternativ können sie auch eine widerrufliche Freistellung vereinbaren, bei der der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen zur Arbeit zurückgerufen werden kann.
Form der Freistellung nach Kündigung
Eine Freistellung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Allerdings ist es für den Arbeitnehmer von Vorteil, eine schriftliche Zustimmung zur Freistellung vom Arbeitgeber zu erhalten. Ein informelles Schreiben wäre in diesem Fall ausreichend. In der Regel können die Kündigung und die Freistellung in einem einzigen Schreiben vom Arbeitgeber verfasst werden. Es ist außerdem möglich, bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung für eine Freistellung im Falle einer Kündigung zu verankern. Dabei sollte idealerweise auch eine Regelung bezüglich Urlaub und Freizeitausgleich berücksichtigt werden.
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Auswirkungen der Freistellung nach Kündigung auf das Arbeitslosengeld
Eine Freistellung nach Kündigung kann sich auf den Anspruch und die Berechnung des Arbeitslosengeldes auswirken. Besonders bei einer unwiderruflichen Freistellung, die bis zum Ende der Kündigungsfrist vereinbart wird, gibt es wichtige Punkte zu beachten.
- Bis 2018 wurde die Freistellungszeit vom Arbeitsamt nicht in den Berechnungszeitraum für das Arbeitslosengeld einbezogen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes basierte auf dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Freistellung. Dadurch blieb die Freistellungszeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt.
- Seit 2018 gilt jedoch eine neue Regelung. Die Freistellung nach einer Kündigung hat keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Als Bemessungsgrundlage dient das volle Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Freistellung. Unabhängig ist dabei, ob während der Freistellung gearbeitet wurde oder nicht.
Eine wichtige Ausnahme betrifft jedoch die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Bei einer unwiderruflichen Freistellung durch einen Aufhebungsvertrag beginnt die Sperrfrist von idR. zwölf Wochen mit dem Start der Freistellung. Das liegt daran, dass das „Beschäftigungsverhältnis“ endet, obwohl das „Arbeitsverhältnis“ formal noch besteht.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt einen Aufhebungsvertrag ohne zwingenden Grund und wird unwiderruflich für zwölf Wochen freigestellt. Diese Freistellungszeit wird dann als Sperrfrist gewertet. Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann der Arbeitnehmer direkt Arbeitslosengeld I beantragen, ohne zusätzliche Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten sich bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und damit verbundener Freistellung der möglichen Sperrfrist bewusst sein. Eine rechtliche Beratung kann unangenehme Überraschungen vermeiden.
Freistellung nach Kündigung: 7 häufige Fragen
Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine bezahlte Freistellung?
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Freistellung nach der Kündigung. Es ist aber durchaus üblich, dass Arbeitgeber, insbesondere bei leitenden Angestellten, eine bezahlte Freistellung bis zum Ende des Arbeitsvertrages gewähren. In der Regel bleiben Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist verpflichtet, ihre Arbeit fortzusetzen. Eine von Arbeitnehmern initiierte Freistellung nach Kündigung ist selten und erfolgt meist ohne Gehaltszahlung. aber sie können für die Suche nach einem neuen Job, wie Vorstellungsgespräche oder Termine bei der Arbeitsagentur, freigestellt werden, § 629 BGB.
Arbeitgeber bieten oft eine Freistellung an, um zu verhindern, dass entlassene Mitarbeiter Zugang zu vertraulichen Informationen oder Betriebsdaten erhalten. Zusätzlich befürchten sie, dass gekündigte Mitarbeiter das Arbeitsklima durch reduzierte Arbeitsleistung oder Gespräche mit Kollegen über die Rechtmäßigkeit der Kündigung negativ beeinflussen könnten.
Der Vorteil einer bezahlten Freistellung für Arbeitnehmer liegt darin, dass sie trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin ihr Gehalt beziehen, ohne arbeiten zu müssen. Während Arbeitnehmer keinen allgemeinen Anspruch auf Freistellung haben, sind Arbeitgeber verpflichtet, sie für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche, wie Vorstellungsgespräche, Probearbeiten oder Termine bei der Agentur für Arbeit, freizustellen.
Wird bei einer Freistellung mein Urlaub oder Freizeitausgleich angerechnet?
- Widerrufliche Freistellung: Urlaubsansprüche dürfen nicht angerechnet werden, da der Arbeitnehmer weiterhin mit einer möglichen Rückkehr rechnen muss. Der Resturlaub kann nach der Kündigungsfrist geltend gemacht werden.
- Unwiderrufliche Freistellung: Eine Anrechnung des Urlaubs ist möglich, aber nur, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt. Fehlt eine solche Erklärung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
- Freizeitausgleich: Dieser kann bei beiden Freistellungsarten angerechnet werden, jedoch nur, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich festlegt. Andernfalls müssen Überstunden ausgezahlt werden.
Darf ich Firmeneigentum wie Dienstwagen bei Freistellung weiter nutzen?
Ob Sie Firmeneigentum wie den Dienstwagen während der Freistellung weiterhin nutzen dürfen, hängt von verschiedenen Faktoren und insbesondere den vertraglichen Regelungen ab. Bei der einvernehmlichen Freistellung kann dies direkt in die Vereinbarung mit aufgenommen werden. Ohne Regelung und insbesondere bei der einseitigen Freistellung ist folgendes zu beachten: Wenn Arbeitsmittel ausschließlich für betriebliche Zwecke bereitgestellt wurden, darf der Arbeitgeber diese in der Regel zu Beginn der Freistellung zurückfordern. Ist die private Nutzung der Arbeitsmittel jedoch vertraglich gestattet, dürfen diese in der Regel auch während der Freistellung behalten werden, da sie als Bestandteil des Einkommens gelten. Überprüfen Sie daher Ihre Arbeitsvertragsklauseln und Dienstwagenvereinbarungen und ziehen Sie im Zweifelsfall rechtlichen Rat hinzu.
Was muss ich tun, wenn ich während meiner Freistellung krank werde?
Bei Krankheit während der Freistellung sollten Sie dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, wie es auch während eines aktiven Arbeitsverhältnisses erforderlich wäre. Bei einer bezahlten Freistellung erhalten Sie in den ersten sechs Wochen weiterhin Ihr Gehalt durch den Arbeitgeber, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Bei einer unbezahlten Freistellung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Sie müssen sich in diesem Fall direkt an die Krankenkasse wenden.
Darf ich während meiner Freistellung eine Nebentätigkeit oder andere Beschäftigung aufnehmen?
Während der Freistellung ist es grundsätzlich möglich, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, jedoch hängt dies von der Art der Freistellung und den vertraglichen Regelungen ab. Bei einer einseitigen Freistellung können Sie zwar eine neue Tätigkeit aufnehmen, aber das zusätzliche Einkommen kann auf den ursprünglichen Vergütungsanspruch angerechnet werden (§ 615 S. 2 BGB). Bei einer einvernehmlichen Freistellung kann eine solche Anrechnung ausgeschlossen sein, es sei denn, es gibt eine spezielle vertragliche Regelung darüber.
Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass sie klare Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber treffen, um zu vermeiden, dass zusätzliches Einkommen auf das reguläre Gehalt angerechnet wird. Es ist ratsam, die Details ihrer Freistellungsvereinbarung mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) zu besprechen, um potenzielle Nachteile einer Freistellung zu vermeiden. Beachten Sie auch, dass bei einer widerruflichen Freistellung der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen kann und eine Nebenbeschäftigung eventuell nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt ist.
Gilt mein Wettbewerbsverbot auch während der Freistellung?
Ja, das Wettbewerbsverbot bleibt auch während einer Freistellung in Kraft, da eine Freistellung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Dies bedeutet, dass Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Tätigkeit bei einem Wettbewerber aufnehmen dürfen, um das Wettbewerbsverbot einzuhalten. Auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das für einen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt, behält seine Gültigkeit. Bei einer unwiderruflichen Freistellung können Sie Nebentätigkeiten ausüben, sofern diese nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Bei einer widerruflichen Freistellung ist hingegen besondere Vorsicht geboten, da Sie jederzeit mit einer Aufforderung zur Arbeitsaufnahme rechnen müssen. Prüfen Sie daher sorgfältig die Bedingungen Ihrer Freistellung und eventuelle vertragliche Regelungen, um sicherzustellen, dass Sie alle Verpflichtungen einhalten.
Habe ich bei einer unwirksamen Freistellung Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
Bei einer unwirksamen Freistellung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Freistellung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder keine triftigen Gründe vorliegen. Eine Freistellung kann als unwirksam angesehen werden, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag keine (wirksame) entsprechenden Regelungen für einseitige Freistellungen vorgesehen sind, die Kündigung unwirksam ist oder wenn die Freistellung ohne triftigen Grund erfolgt, wie etwa der Wegfall der Vertrauensbasis, ein Mangel an Arbeitsaufträgen oder die Gefahr von Geheimnisverrat sein.
Wenn Sie während der Freistellung ein besonderes Interesse an Ihrer Weiterbeschäftigung haben, etwa um Ihren Wissensstand in einer sich schnell entwickelnden Branche zu erhalten, können Sie diesen Anspruch gegebenenfalls durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen. Bei Unklarheiten zur Wirksamkeit der Freistellung oder zur Geltendmachung Ihres Anspruchs auf Weiterbeschäftigung sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu wahren.
Fazit zur Freistellung nach Kündigung
- Es besteht keine gesetzliche Regelung, die einem Arbeitnehmer nach einer regulären Kündigung einen Anspruch auf Freistellung garantiert.
- Die Ausgestaltung einer Freistellung kann unterschiedlich sein: Sie kann widerruflich oder unwiderruflich, bezahlt oder unbezahlt, einvernehmlich oder einseitig ausfallen.
- Das Berechtigen zur Freistellung führt nicht automatisch zur Abgeltung von Überstunden oder Urlaubsansprüchen.
- Unter bestimmten Bedingungen kann der Arbeitnehmer bereits während der Freistellungsphase eine neue Anstellung eingehen. (z.B. Verbot von Wettbewerb oder der Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen)
- Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Normalerweise hat eine Freistellung keinen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Wenn eine Freistellung nicht zulässig ist, kann der Arbeitnehmer dagegen vorgehen und seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchsetzen.
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- Strategie zum Verhandeln der Abfindung