

Eine Freistellung nach Kündigung ist eine gängige Praxis, bei der ein Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entweder widerruflich oder unwiderruflich von seiner Arbeitspflicht entbunden wird. Die Freistellung nach Kündigung erfolgt meist bezahlt, nur in wenigen Ausnahmefällen unbezahlt, immer abhängig von den jeweiligen Vereinbarungen. Oft wird sie genutzt, um Spannungen am Arbeitsplatz zu vermeiden oder dem Arbeitnehmer den Übergang zu einem neuen Arbeitsverhältnis zu erleichtern.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen für eine Freistellung nach Kündigung. Daher besteht auch kein Anspruch auf eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
- Arten der Freistellung: Freistellungen nach Kündigungen können widerruflich (d.h. Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer „zurückrufen“) oder unwiderruflich sein.
- Einseitige Freistellungen: Diese erfolgen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers und sind eigentlich – bis auf wenige Ausnahmen – unzulässig.
- Einvernehmliche Freistellungen: Diese basieren auf einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
- Freistellung und Urlaub/Freizeitausgleich: Urlaubsansprüche und Freizeitausgleich können im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die Zeit der Freistellung angerechnet werden.
- Firmeneigentum und Nebentätigkeiten: Die Nutzung von Firmeneigentum und die Aufnahme von Nebentätigkeiten während der Freistellung hängen von den Regelungen im Arbeits- bzw. Freistellungsvertrag ab.
Inhalte
Allgemeines zur Freistellung
Eine Freistellung nach einer Kündigung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Kündigung aus verhaltens-, personen– oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde. Da es keine gesetzlichen Regelungen zur Freistellung nach der Kündigung gibt, hängen die Voraussetzungen und die Folgen von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Welche Freistellungsarten es gibt, worin ihre Unterschiede bestehen und was bei Urlaub, Dienstwagen, Nebentätigkeit und mehr zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung
- Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, den freigestellten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Rückkehr an seinen Arbeitsplatz aufzufordern.
- Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordern, seine Arbeit wieder aufzunehmen.
- Eine Freistellung ist in der Regel jederzeit widerruflich, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich ihre Unwiderruflichkeit erklärt.
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Einseitige vs. einvernehmliche Freistellungsvereinbarung
Eine Freistellung kann entweder einseitig durch den Arbeitgeber erklärt oder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden:
Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber und “Zwischenverdienst
Bei einer einseitigen Freistellung entscheidet der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung von der Arbeitspflicht zu entbinden. Diese Form der Freistellung wird häufig nach einer Kündigung eingesetzt, um Konflikte am Arbeitsplatz zu vermeiden oder den Zugang zu vertraulichen Informationen zu verhindern.
Eigentlich ist eine einseitige Freistellung rechtlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn schutzwürdige Arbeitgeberinteressen (z. B. die Beschäftigung des Arbeitnehmers und seine Anwesenheit im Betrieb führen zu einer Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers und machen eine Beschäftigung unzumutbar) das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen. Eine vertragliche Klausel, die ohne diese Voraussetzungen eine Freistellung ermöglicht, ist in der Regel unzulässig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber hier grundsätzlich zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer muss sich aber u.a. das anrechnen lassen, was er durch “anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt” (der sog. “Zwischenverdienst”). Verdient also ein Arbeitnehmer in der Zeit der einseitigen Freistellung bei einem anderen Arbeitgeber Lohn/Gehalt, müsste er sich dieses Gehalt (den “Zwischenverdient”) rechtlich anrechnen lassen. Wenn der Arbeitgeber Informationen hat, die auf einen Zwischenverdienst hindeuten, hat er daher evtl. sogar einen Auskunftsanspruch bzw. kann sogar die Weiterzahlung des Gehalts mindern.
Einvernehmliche Freistellung
Eine einvernehmliche Freistellung erfolgt aufgrund einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Form der Freistellung findet oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags statt, bei dem sich beide Seiten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich der Freistellung, einigen. Eine Anrechnung des Zwischenverdienstes erfolgt bei der einvernehmlichen Freistellung nicht, weil der Arbeitnehmer keine Leistung mehr schuldet. Damit ist auch eine Anrechnung nur möglich, wenn diese in der Freistellungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist.
Bei einer einvernehmlichen Freistellung werden oft folgende Punkte bezüglich der Freistellung in die Vereinbarung aufgenommen:
- Freistellung: Widerruflich oder unwiderruflich
- Vergütung: Höhe der Vergütung während der Freistellung
- Nebentätigkeiten: Sind diese erlaubt? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
- Rückgabe von Firmeneigentum: Wann ist z.B. der Dienstwagen nach einer Kündigung zurückzugeben?
- Resturlaub und Freizeitausgleich (Überstunden)
Form der Freistellung nach Kündigung
Eine Freistellung muss nicht schriftlich erfolgen. Allerdings ist es für beide Seiten von großem Vorteil, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. In der Regel können die Kündigung und die Freistellung in einem einzigen Schreiben vom Arbeitgeber verfasst werden. Es ist außerdem möglich, bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung für eine Freistellung im Falle einer Kündigung zu verankern.
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Auswirkungen der Freistellung nach Kündigung auf das Arbeitslosengeld
Eine Freistellung nach Kündigung kann sich auf den Anspruch und die Berechnung des Arbeitslosengeldes auswirken. Besonders bei einer unwiderruflichen Freistellung, die bis zum Ende der Kündigungsfrist vereinbart wird, gibt es wichtige Punkte zu beachten.
- Bis 2018 wurde die Freistellungszeit vom Arbeitsamt nicht in den Berechnungszeitraum für das Arbeitslosengeld einbezogen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes basierte auf dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Freistellung. Dadurch blieb die Freistellungszeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt.
- Seit 2018 gilt jedoch eine neue Regelung. Die Freistellung nach einer Kündigung hat keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Als Bemessungsgrundlage dient das volle Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Freistellung. Unabhängig ist dabei, ob während der Freistellung gearbeitet wurde oder nicht.
Eine wichtige Ausnahme betrifft jedoch die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Bei einer unwiderruflichen Freistellung durch einen Aufhebungsvertrag beginnt die Sperrfrist von idR. zwölf Wochen mit dem Start der Freistellung. Das liegt daran, dass das „Beschäftigungsverhältnis“ endet, obwohl das „Arbeitsverhältnis“ formal noch besteht.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt einen Aufhebungsvertrag ohne zwingenden Grund und wird unwiderruflich für zwölf Wochen freigestellt. Diese Freistellungszeit wird dann als Sperrfrist gewertet. Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann der Arbeitnehmer direkt Arbeitslosengeld I beantragen, ohne zusätzliche Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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