

Wird ein Geschäftsführer aus der GmbH abberufen oder sein Vertrag gekündigt, greifen andere Regeln als bei „normalen“ Arbeitnehmern. Die Trennung von Organstellung und Dienstvertrag führt oft zu Missverständnissen – vor allem bei Abfindung, Kündigungsfrist und den steuerlichen Auswirkungen. Unser Artikel erklärt, worauf Geschäftsführer achten sollten und wie sich steuerliche Nachteile vermeiden lassen.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Eine Abberufung als Geschäftsführer beendet nur die Organstellung, nicht automatisch den Dienstvertrag. Für die Kündigung ist ein gesonderter Gesellschafterbeschluss nötig.
- Geschäftsführer genießen keinen regulären Kündigungsschutz (§ 14 KSchG).
- Bei Aufhebungs- oder Vergleichsvereinbarungen sollten steuerliche Folgen frühzeitig von Rechtsanwalt oder Steuerberater geprüft werden.
Inhalte
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Die GmbH ist eine juristische Person und muss nach außen hin durch eine natürliche Person vertreten werden. Dies ist der Geschäftsführer. Er ist das Organ der Gesellschaft und vertritt die GmbH. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern bestellt. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt ist – jederzeit widerrufen werden.1 Diese Abberufung des Geschäftsführers trennt den Geschäftsführer von seiner Position als Organ der Gesellschaft – die Abberufung ist nicht zu verwechseln mit einer Kündigung:
- Zweck der Abberufung: Beendet nur die organschaftliche Funktion des Geschäftsführers, insbesondere die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft.
- Beschluss: Erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung; generell ohne besondere Begründung möglich.
- Regelung im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag kann regeln, dass eine Abberufung des Geschäftsführers nur aus einem wichtigen Grund möglich ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
- Stimmrecht bei Anteilsbesitz: Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen behalten in der Regel ihr Stimmrecht bei der Abberufung, außer die Abberufung erfolgt aus wichtigem Grund. Etwas anderes kann bei abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag gelten.
- Missbrauch des wichtigen Grundes: Risiko bei knappen Mehrheitsverhältnissen; gerichtliche Klärung kann angebracht sein, um Vorwände zu entkräften.
- Amtsniederlegung: Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.
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Kündigung des Geschäftsführers
Die Kündigung eines Geschäftsführers ist von dessen Abberufung zu trennen und beendet das Anstellungsverhältnis. Hierbei sind folgende Punkte relevant:
- Die Kündigung erfordert einen ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss.
- Kündigungsmodalitäten: Der Vertrag wird in der Regel als Dienstvertrag eingestuft, daher kann das Verhältnis ordentlich und ohne spezifischen Grund enden. Bei monatlicher Entlohnung ist die Standard-Kündigungsfrist spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats möglich, § 621 Nr. 3 BGB, falls vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde. Sollte der Geschäftsführer dagegen ausnahmsweise als Arbeitnehmer eingestuft werden, gelten nach der Rechtsprechung die längeren Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
- Befristete Verträge: Ist ein Dienstvertrag mit einem Geschäftsführer zeitlich befristet abgeschlossen, bedeutet dies grundsätzlich den Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechtes auf beiden Seiten. Viele Verträge beinhalten allerdings abweichende Regelungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden.
- Kündigungsschutz: In der Regel genießt der Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, weil er als Organ der GmbH gesetzlich ausgeschlossen ist2. Ausnahmen betreffen Fremdgeschäftsführer im persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft, bei denen das Bundesarbeitsgericht teilweise Arbeitnehmerschutzvorschriften anwendet.
- Europarechtliche Einflüsse: Die Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist stark durch EU-Recht geprägt und beeinflusst aktuell die Rechte von Fremdgeschäftsführern zunehmend. Dies kann den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz sowie Ansprüche auf Arbeitszeugnis, Arbeitslosengeld und Anwendbarkeit des AGG betreffen.
Für eine genaue Bewertung der Kündigungsvoraussetzungen ist stets die aktuelle Rechtsprechung von BAG und EuGH zu berücksichtigen. Hier ist es immer ratsam, einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt für die Beurteilung des Einzelfalls hinzuziehen.

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Vergleichsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag
Um eine klare und berechenbare Trennung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft zu erreichen, schließen die Parteien vielfach einen Aufhebungsvertrag ab. Gegenüber einer Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber und für den Geschäftsführer Vorteile haben:
Vorteile für den Geschäftsführer:
- Mögliche Haftungsbeschränkung
- Entlastung von Verantwortlichkeiten
- Generalbereinigung aller Ansprüche
- Abfindungszahlungen
- Aussicht auf ein positives Dienstzeugnis
Vorteil für die Gesellschaft:
- Minimierung des Risikos langwieriger und kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten
Andererseits erklärt sich der Geschäftsführer im Rahmen eines Aufhebungs- oder Vergleichsvertrags oft bereit, auf weitere Ansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verzichten. Er verpflichtet sich außerdem, sämtliches Firmeneigentum – etwa Dienstwagen, Laptop, Mobiltelefon oder Unterlagen – vollständig zurückzugeben. Häufig stimmt der Geschäftsführer zudem einer sofortigen Freistellung zu, auch dann, wenn keine konkreten Kündigungsgründe vorliegen oder ein befristeter Vertrag vorzeitig beendet wird.
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Exkurs: Relevante Inhalte eines Geschäftsführervertrages
Ein Geschäftsführervertrag enthält umfassende Regelungen, die im Rahmen einer Beendigung zu berücksichtigen sind. Und zwar unabhängig, ob diese durch Aufhebungsvereinbarung oder durch Kündigung erfolgt. Zur Vorbereitung von Aufhebung Verhandlungen sollte man sich also folgende Positionen des Geschäftsführer Vertrages genau ansehen:
- Beendigung: des Geschäftsführeramtes und des Dienstvertrages, Beendigungsdatum, eventuell Beendigungsgrund etc.
- Vergütung und Abwicklung: Ansprüche müssen konkret gelistet sein: Vergütung, Sonderzahlungen, wie Boni, Provisionen, Gratifikationen sowie Jahressonderzahlungen und Zuschläge etc.
- Freistellung: Widerrufliche/unwiderrufliche; Anrechnung von Urlaub etc.
- Klärung von Haftungsfragen und Entlastungen aus der Geschäftsführertätigkeit
- Eventuelle Pflicht in der Übergangszeit der GmbH etwaige Auskünfte zu geben, zur Beratung zur Verfügung zu stehen etc.
- Noch offenstehende Auslagen und Aufwendungsersatzansprüche
- Abfindung: Höhe, Fälligkeitsdatum, Zahlungsmodalitäten, Steuerlasten, Träger der Steuerlasten. Bei höheren Beträgen sollte man sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen und eine Anrufungsauskunft (verbindliche Auskunft zur Besteuerung) beim zuständigen Finanzamt einholen.
- Rückgabe von Firmeneigentum: Dienstwagen, PC, Laptops, elektronische Daten etc., Rückgabetermine
- Erteilung eines Zeugnisses: Hier empfiehlt es sich, bereits einen Entwurf zu erstellen und den Text im Aufhebungsvertrag aufzunehmen.
- Klärung aller versicherungstechnischen Aspekte: Welche Versicherungen gibt es? Direktversicherungen (Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Geschäftsführers, wobei er oder seine Hinterbliebenen geschützt sein sollen)? Was umschließt diese? betriebliche Alter- oder Invaliditätsversorgung? Unfallversicherungen etc.? Wer zahlt bis zum Ende des Dienstvertrages? Wer übernimmt diese unter welchen Konditionen nach dem Ende des Vertrages?
- Wettbewerbsverbote: bis zum Ende und nach Dienstvertrag, Karenzentschädigungen etc.
- Geheimhaltungsklauseln
- Erledigungsklauseln: welche Ansprüche sind erledigt, welche nicht. Es sollten alle Ansprüche geklärt sein, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
- Abschließende Standardklauseln: keine mündlichen Nebenabreden, Verfahren bei unwirksamen Klauseln etc., Anwendung deutschen Rechts, wenn Auslandsberührung bestehen sollte, Gerichtsstandsvereinbarungen.
Bei Geschäftsführerverträgen geht es oft um komplexe Rechtsfragen, Ansprüche und größere Abfindungssummen. Daher empfiehlt es sich, grds. immer einen Rechtsanwalt und Steuerberater bei den Verhandlungen hinzuzuziehen.
Optimierung der steuerlichen Situation
Eine Abfindung unterliegt bei Vergleichsvereinbarung oder Aufhebungsvertrag der Einkommensteuer (und oft dem Soli und ggf. der KiSt). Idealerweise sollten deshalb die steuerlichen Folgen bereits bei Verhandlung Ihres Abfindungspakets berücksichtigt werden. Denn es gibt einige Themenbereiche, um seine Steuerlast zu mindern. Zahlreiche Steuertipps sind zugänglich in unserem Artikel zur Besteuerung von Abfindungen. Und unser Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) gibt eine erste Einschätzung zu den steuerlichen Folgen des „Abfindungspakets“.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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