

Diensthandy und Laptop sind spätestens mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an den Arbeitgeber zurückzugeben. Wie sieht aber die private Nutzung des Diensthandys nach der Kündigung für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist oder für die Zeit einer Freistellung aus? Kann eine Übernahme der Geräte durch den Arbeitnehmer verhandelt werden? Hier lesen Sie die wichtigsten Punkte zur Rückgabe von Diensthandy und Laptop nach der Kündigung und welche Optionen Sie haben.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses sind sämtliche Arbeitsmittel, wie z. B. Diensthandy, Laptop etc., an den Arbeitgeber zurückzugeben.
- Arbeitet der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist, so kann er die Arbeitsmittel grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nutzen.
- Bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist gilt grundsätzlich, dass die Arbeitsmittel mit dem letzten Tag der Arbeitsleistung an den Arbeitgeber zurückzugeben sind, wenn nicht Abweichendes vereinbart ist.
- Sind abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag/Aufhebungsvertrag vereinbart, gelten diese. Sogenannte Widerrufsklauseln (Recht zum vorzeitigen Entzug der Privatnutzung) sind grundsätzlich möglich, müssen aber die strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllen, um wirksam zu sein.
Inhalte
Wann muss ich Smartphone und Laptop nach Kündigung zurückgeben?
Arbeitsmittel, wie z. B. Laptop, Smartphone, PCs im Home Office, Dienstwagen etc., stehen grundsätzlich im Eigentum des Arbeitgebers. Sämtliche Arbeitsmittel sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber am Betriebssitz zurückzugeben. Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts kommt es u.a. auf die Art der Beendigung an:
Rückgabepflicht in der ordentlichen Kündigungsfrist
Während der ordentlichen Kündigungsfrist gelten folgende Rückgaberegelungen:
- Grundsatz: Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, so kann der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Ausübung seiner Arbeitspflichten auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist behalten und nutzen.
- Freistellung: Wird der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt, muss er Laptop, Handy und andere Arbeitsmittel am letzten Arbeitstag zurückgeben. Natürlich nur, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Abweichende Regelungen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag, in einer Freistellungsvereinbarung oder in einem Aufhebungsvertrag abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Rückgabe von Firmeneigentum treffen. Sie können auch vereinbaren, dass Laptops, Smartphones etc. in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen. Dies geschieht aber selten.
- Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist eine Widerrufsregelung vereinbart, wonach der Arbeitgeber die Nutzung eines Smartphones/Laptops etc. vorzeitig entziehen kann. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn (1) die Voraussetzungen eines Widerrufs hinreichend “klar und verständlich” sind und (2) ein Widerruf für den Arbeitnehmer “zumutbar” ist.1 (3) Ein Widerruf darf bei einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (z.B. beim Dienstwagen) nur zum Ende des Monats erfolgen.2
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Vertragliche Vereinbarungen genau prüfen
Hinweis: Bei vertraglichen Vereinbarungen über Laptop und Handy kommt es immer auf den exakten Inhalt an, wann genau welches Firmeneigentum zurückzugeben ist:
- Bevor man eine Freistellungs- oder Aufhebungsvereinbarung unterschreibt, sollte man daher prüfen, was genau im Arbeitsvertrag geregelt wurde (z.B. „Im Falle einer Freistellung sind sämtliche Arbeitsmittel mit dem letzten Tag der tatsächlichen Arbeitsleistung zurückzugeben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.“). Dann kann man diesen Punkt ggf. nochmal gezielt nachverhandeln. Haufig sind Aufhebungsvereinbarungen grade hinsichtlich des genauen Rückgabezeitpunkt von Laptop, Handy oder anderen Arbeitsmitteln durchaus gestaltbar.3
- Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen Ihres Vorgesetzten („Sie können das Handy erstmal behalten“). Die Können Sie im Zweifel nicht beweisen. Außerdem verlangen viele Arbeitsverträge ausdrücklich Text- oder Schriftform, sonst ist eine mündliche Vereinbarung unwirksam ware. Lassen Sie sich solche Zusagen bestätigen, mindestens per E-Mail.
Rückgabepflicht bei außerordentlicher Kündigung
Bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Das Firmeneigentum muss deshalb mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zurückgegeben werden.
Rückgabepflicht bei einer Kündigungsschutzklage
Erhebt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, ist das Firmeneigentum dennoch mit Ablauf der Kündigungsfrist oder mit Freistellung oder entsprechend getroffener Regelungen zurückzugeben. Das Firmeneigentum kann nicht bis zum Abschluss einer Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer genutzt werden.
Handlungsoptionen zur Übernahme eines Diensthandys oder Laptops
Viele Arbeitnehmer wollen das Diensthandy nach der Kündigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus behalten. In manchen Fällen sind Arbeitgeber dazu bereit. Dies kann insbesondere in Aufhebungsverträgen oder während Verhandlungen über eine Abfindung der Fall sein. Im Folgenden haben wir einige gängige Möglichkeiten zusammengestellt, wie Arbeitnehmer solche Vereinbarungen erzielen können:
- Abfindungsverhandlungen: Bei der Verhandlung über eine Abfindung besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass bestimmte Arbeitsmittel wie Laptops oder Handys nach der Kündigung behalten werden dürfen. Diese Geräte können so als Teil der Abfindung oder als zusätzliche Vergünstigung betrachtet werden. In der Regel wird der Wert dieser Geräte auf die Abfindung angerechnet.
- Kaufoptionen: Häufig bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Arbeitsmittel zu einem reduzierten Preis zu erwerben, nachdem das Arbeitsverhältnis endet. Dies betrifft insbesondere ältere Geräte, wenn deren Wert für den Arbeitgeber durch den Gebrauch gesunken ist.
- Klausel im Arbeitsvertrag: In seltenen Fällen enthalten Arbeitsverträge Klauseln, die es dem Arbeitnehmer erlauben, spezifische Arbeitsmittel nach der Kündigung zu behalten. Solche Regelungen sind jedoch äußerst rar und hängen stark von den Verhandlungen sowie dem Wert der betreffenden Geräte ab.
Hier empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Eine gute Vorbereitung und das Wissen um Verhandlungsoptionen können helfen, gute Ergebnisse zu erzielen. Bei Unsicherheiten sollte der Arbeitnehmer rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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Rechte bei unberechtigter Rückforderung der Arbeitsmittel
Wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel wie Diensthandys oder Laptops nach der Kündigung vorzeitig und unrechtmäßig zurückfordert, gilt Folgendes:
- Anspruch auf Weiternutzung: Der Arbeitgeber darf nur im Rahmen bestehender Vereinbarungen ein privat genutztes Diensthandy während der Kündigungsfrist oder bei Freistellung zurückverlangen. Verletzt ein Arbeitgeber bestehende Regelungen, besteht ein Anspruch auf Weiternutzung. Eine gerichtliche Umsetzung innerhalb einer ordentlichen Kündigungsfrist ist jedoch schwierig und kostenaufwendig.
- Widerrufsklausel: Viele Arbeitsverträge haben Klauseln, die eine vorzeitige Beendigung der Privatnutzung von Arbeitsmitteln regeln. Es ist wichtig zu beachten, dass solche Regelungen nur unter strengen Voraussetzungen wirksam sind und daher von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden sollten. Allgemeine Klauseln, die dem Arbeitgeber erlauben, die Rückforderung ohne Sachgrund durchzusetzen, sind oft unwirksam.
- Schadensersatz: Sollte der Arbeitgeber dennoch unrechtmäßig auf die Rückgabe von Arbeitsmitteln bestehen und dies durchsetzen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz.
Insgesamt ist es ratsam, den Arbeitsvertrag sorgfältig auf Klauseln zu Widerrufs- und Rückgabebedingungen zu überprüfen. Bei unberechtigter Rückforderung sollte sich der Arbeitnehmer rechtzeitig rechtlich beraten lassen.
Datensicherung und Datenlöschung auf Diensthandy und Laptop
Wenn der Arbeitnehmer das Diensthandy nach der Kündigung privat und dienstlich nutzt, ist es wichtig, einige Punkte in Bezug auf die darauf gespeicherten Daten zu beachten:
- Frühzeitige Datensicherung: Sobald der Arbeitnehmer die Kündigung erhält, sollten umgehend private Daten gesichert und vom Gerät gelöscht werden. Dabei sollte von technischer Seite sichergestellt werden, dass die Daten auch endgültig gelöscht werden.
- Angemessene Frist anfordern: Bei einer fristlosen Kündigung ist es ratsam, den Arbeitgeber um eine angemessene Frist zur Datensicherung zu bitten.
- Vorsicht beim Zurücksetzen auf Werkseinstellungen: Das Zurücksetzen des Geräts auf die Werkseinstellungen sollte mit Bedacht erfolgen. Der Arbeitnehmer darf keine Unternehmensdaten unberechtigt löschen. Dies kann eine Vertragsverletzung sein, die zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen kann.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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- BAG 12.02.2025, 5 AZR 171/24 ↩︎
- BAG 12.02.2025, 5 AZR 171/24 ↩︎
- Wir würden aber davon abraten, Abfindung und Diensthandy in den Aufhebungsverhandlungen zu „vermischen“. ↩︎
- § 626 BGB; LAG Köln 21.07.2011, 7 Sa 312/11 ↩︎




