

Eine Insolvenz ist für Unternehmen und Beschäftigte eine besondere Situation, die verschiedene arbeitsrechtliche Fragen aufwirft: Was bedeutet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für bestehende Arbeitsverhältnisse? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung bei Insolvenz möglich und welche Fristen gelten? Zudem stellt sich die Frage nach den Rollen von Insolvenzverwalter und Betriebsrat. Auch wenn eine Insolvenz nicht automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, können sich die „Spielregeln“ dramatisch verändern. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen, sowie Rechte und Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer.
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Inhalt
- Allgemeines: Ist eine arbeitgeberseitige Kündigung bei Insolvenz zulässig?
- Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es?
- Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Insolvenz?
- Rolle des Betriebsrats bei Kündigung in der Insolvenz
- Aufhebungsvertrag und Abfindung bei Insolvenz
- Kündigungsschutzklage in der Insolvenz
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Allgemeines: Ist eine arbeitgeberseitige Kündigung bei Insolvenz zulässig?
Grundsätzlich ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch während eines Insolvenzverfahrens möglich. Allerdings führt die Insolvenz des Arbeitgebers weder automatisch zu einer Beendigung von Arbeitsverhältnissen, noch gibt es einen eigenen Kündigungsgrund „arbeitgeberseitige Insolvenz“. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein stellt nämlich ausdrücklich keinen Kündigungsgrund dar, und die Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch während des Insolvenzverfahrens bleibt eine Kündigung nur unter den üblichen Voraussetzungen möglich – sie muss auf personen-, verhaltens– oder betriebsbedingten Gründen basieren. Zudem sind die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, zu beachten. In der Regel entscheidet der Insolvenzverwalter über eine Kündigung und muss dabei eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten einhalten. Ob die Kündigung durch den Insolvenzverwalter oder den Arbeitgeber selbst erfolgt, hängt von der jeweiligen Kündigungsbefugnis ab.
Allerdings verändern sich die „Spielregeln“ im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, und Kündigungen werden grundsätzlich durch die Insolvenzordnung erleichtert. Wann und von wem eine Kündigung während eines Insolvenzverfahrens ausgesprochen werden kann, hängt aber im Einzelfall davon ab, welche Art von Insolvenzverfahren vorliegt:
Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es?
Ein Insolvenzverfahren kann in Eigenverwaltung und in Fremdverwaltung durchgeführt werden:
- Eigenverwaltung: Die bisherige Geschäftsleitung bleibt im Amt und führt die Geschäfte weiter. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. In dieser Konstellation kann der Arbeitgeber weiterhin selber Kündigungen aussprechen, muss sich aber an die insolvenzrechtlichen Besonderheiten halten.
- Fremdverwaltung: Hier übernimmt ein Insolvenzverwalter die gesamte Geschäftsführung und entscheidet über Kündigungen. Dieser muss die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger beachten und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.
In beiden Fällen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften fort. Das bedeutet, dass die Insolvenz allein keinen ausreichenden Kündigungsgrund darstellt; es müssen z.B. betriebsbedingte Gründe vorliegen, die einen Arbeitsplatzabbau rechtfertigen.
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Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Insolvenz?
Bevor es zu einem Insolvenzverfahren kommt, gelten für ordentliche Kündigungen die normalen Kündigungsfristen. Das ändert sich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen, unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für leitende Angestellte. Diese Regelung dient dazu, die Restrukturierung des Unternehmens zu erleichtern. Für Arbeitnehmer mit ursprünglich längeren Kündigungsfristen kann dies eine deutliche Verkürzung bedeuten – mit im Einzelfall erheblichen Einkommenseinbußen.
Rolle des Betriebsrats bei Kündigung in der Insolvenz
Der Betriebsrat behält auch im Insolvenzverfahren seine Mitbestimmungsrechte. Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Bei geplanten Massenentlassungen ist eine Sozialauswahl erforderlich, und der Betriebsrat kann Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Entlassungen einbringen.
Ein Sozialplan Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat kann die Chancen der Arbeitnehmer auf eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung reduzieren.
Aufhebungsvertrag und Abfindung bei Insolvenz
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, während der Insolvenz einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Diese können zwar Vereinbarungen zu einer Abfindung für Arbeitnehmer enthalten. Jedoch ist Vorsicht geboten, da dies Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben kann, insbesondere durch die Verhängung einer Sperrzeit.
Abfindungen sind in einem Insolvenzverfahren oft niedriger als „ohne“, da betriebsbedingte Kündigungen oft gerechtfertigt sind und schon deswegen Abfindung geringer ausfallen, weil oft Sozialpläne mit Interessenausgleich vereinbart werden, die ebenfalls häufig zu einer geringeren Abfindung führen – und das Unternehmen oft in einer Situation ist, wo hohe Abfindung gar nicht möglich sind.
Kündigungsschutzklage in der Insolvenz
Auch während eines Insolvenzverfahrens können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Eine Klage kann insbesondere dann Erfolg versprechen, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde oder besonderer Kündigungsschutz besteht, etwa bei Schwerbehinderten oder Schwangeren. In vielen Fällen kann eine erfolgreiche Klage zu einer Abfindung oder Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber führen. Bei einem solchen Betriebsübergang wird das Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber fortgesetzt. Aufgrund der Komplexität solcher Verfahren ist es ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um die individuellen Erfolgsaussichten zu bewerten und eine geeignete Strategie zu entwickeln.

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Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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