Kündigung leitender Angestellter

  • Daniel B.
  • 23. September 2024
  • 22:42
Kündigung leitender Angestellter

Vielfach wird behauptet, dass bei der Kündigung leitender Angestellte kein Kündigungsschutz besteht. Das ist jedoch falsch. Zwar, stehen “Leitende” aufgrund ihrer Position und Verantwortung in einem besonderen (Nähe-)Verhältnis zum Arbeitgeber. Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind etwas weniger streng, und im Kündigungsschutzprozess gibt es Vereinfachungen. Auch die Höhe der Abfindungen können sich erheblich von denen “normaler” Arbeitnehmer unterscheiden. Aber grundsätzlich genießen sie Kündigungsschutz. Noch wichtiger: Die wenigsten Arbeitnehmer, die sich für einen leitenden Angestellten halten, sind wirklich “echte Leitende”. In diesem Blogartikel klären wir, wer als leitender Angestellter gilt; außerdem, welche Besonderheiten sich daraus bei Kündigung und Kündigungsschutzklage ergeben und schließlich ein paar Tipps geben, wie Sie Nachteile bei einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vermeiden können.

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Wer zählt als leitender Angestellter?

Leitende Angestellte gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sie sind:

  • sozialversicherungspflichtig und 
  • können vor dem Arbeitsgericht klagen. 

Ihr Kündigungsschutz ist jedoch im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern etwas abgeschwächt. Sie tragen eine höhere Verantwortung und haben oft auch im privaten Bereich Pflichten, die bei anderen Arbeitnehmern keine Rolle spielen würden. Dies liegt an ihrer Vertrauens- und Repräsentationsfunktion im Unternehmen.

Aber: Nicht jeder Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben ist automatisch ein “leitender” Angestellter – auch wenn das viele Arbeitgeber gerne so sehen würden. Beispielsweise sind Abteilungsleiter oder Teamleiter häufig gerade keine leitenden Angestellten, auch wenn sie außertariflich vergütet werden. 

Eine Vergütung im außertariflichen Bereich führt nicht automatisch zur Funktion als leitenden Angestellten!

Der Begriff des Leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz und Kündigungsschutzgesetz

Für die Einordnung, ob man “Leitender” ist oder nicht, muss man nochmal zwischen Betriebsverfassungsgesetz und Kündigungsschutzgesetz unterscheiden. Beide Gesetze legen etwas unterschiedliche Kriterien für die Einordnung als “leitender Angestellter” fest:

  • Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ein leitender Angestellter, wer selbstständig Mitarbeiter einstellen und entlassen darf, bedeutende Vertretungsrechte hat (z.B. Prokura) oder regelmäßig wichtige unternehmerische Aufgaben übernimmt.
  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) definiert dagegen den Begriff des leitenden Angestellten strenger. Nur Personen, die ähnlich wie Geschäftsführer oder Betriebsleiter agieren und selbstständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen können, werden vom KSchG als leitende Angestellte anerkannt. Dabei ist die Bezeichnung im Arbeitsvertrag nicht ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Entscheidungskompetenz.

Das Kriterium der Entscheidungsfreiheit nach KSchG

Im Folgenden wollen wir uns mit Blick auf die Kündigung leitender Angestellter auf die Definition im Kündigungsschutzgesetz beschränken. Hier gilt, dass die Gerichte genau prüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich über die nötige Entscheidungsfreiheit verfügt. 

  1. Muss sich diese auf eine relevante Anzahl an Mitarbeitern erstrecken und einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen. 
  2. Zudem darf die Entscheidungsfreiheit nicht zu stark eingeschränkt sein, etwa durch ständige Rücksprachen mit anderen Entscheidungsträgern. 

Bei allen Arbeitnehmern, die die vorstehend dargestellten hohen Entscheidungsfreiheiten nicht besitzen und damit “unechte” Leitende sind, gilt der umfassende Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Wichtig: Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung gestellt werden, sind sehr hoch! Die meisten Angestellten, die sich für “Leitende” halten – sind gar keine

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6 Besonderheiten bei Kündigung leitender Angestellter

Auch “echte” leitende Angestellte genießen grundsätzlich Kündigungsschutz nach dem KSchG. Bei den – wenigen – echten “Leitenden” im Sinne des KSchG gelten aber die folgenden sechs Grundsätze:

1. Erleichterte Kündigung durch den Arbeitgeber

Allerdings kann der Arbeitgeber bei dieser Gruppe de facto einfacher eine personen– oder verhaltensbedingte Kündigung durchsetzen. Aufgrund der besonderen Position der leitenden Angestellten gelten niedrigere Anforderungen an den Kündigungsgrund. So kann sich z.B. außerdienstliches Verhalten schneller auswirken. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des Verhaltens eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich ist bei einem leitenden Angestellten viel einfacher als bei einem “einfachen” Mitarbeiter.

2. Vertrauensverstöße haben größeres Gewicht

Zudem haben Verstöße gegen das Vertrauen bei leitenden Angestellten ein höheres Gewicht. Für Sie gelten besondere Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten. 

3. Kein Schutz durch das Betriebsverfassungsgesetz

Leitende Angestellte unterliegen nicht den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung den Betriebsrat nicht anhören muss. Stattdessen muss, falls vorhanden, der Sprecherausschuss beteiligt werden. Dies kann entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung sein, da eine fehlende Anhörung zur Unwirksamkeit führen kann.

4. Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess

Der Arbeitgeber hat in einem Kündigungsschutzprozess die Möglichkeit, einen Auflösungsantrag zu stellen. In einem Kündigungsschutzprozess prüft das Gericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. War dies nicht der Fall, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. Beim leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber jedoch gemäß § 14 Abs. 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung verlangen. Die Prüfung, ob das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, entfällt hierbei.

5. Anspruch auf Abfindung bei Kündigung leitender Angestellter 

Wenn der Arbeitgeber aber einen solchen Auflösungsantrag stellt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe wird vom Arbeitsgericht festgelegt und beträgt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie kann je nach Einzelfall variieren und ist durch § 10 KSchG auf 12 bzw. 18 Monatsgehälter bei älteren Angestellten mit langer Betriebszugehörigkeit begrenzt.

Liegt keine Qualifikation als leitender Angestellter vor, muss der Arbeitgeber den Auflösungsantrag begründen. In einem solchen Fall kann die Abfindung im Rahmen einer Einigung auch deutlich höher ausfallen. Es lohnt sich also, die Qualifikation als leitender Angestellter mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu untersuchen.

6. Kein Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Leitende Angestellte riskieren bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung in der Regel auch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Andernfalls könnte der Arbeitgeber kündigen und einen Auflösungsantrag stellen, was das Risiko für den Arbeitnehmer erhöht.

Zusammenfassung

Leitende Angestellte genießen zwar grundlegenden Kündigungsschutz, stehen jedoch aufgrund ihrer Position und Verantwortung in einem besonderen Verhältnis zum Arbeitgeber:

  • Die Voraussetzungen für ihre Kündigung sind niedriger und 
  • Sie können in einem Kündigungsschutzprozess leichter aus dem Unternehmen ausscheiden. 
  • Abfindungen und andere Regelungen unterscheiden sich je nach ihrer arbeitsrechtlichen Stellung erheblich von denen normaler Arbeitnehmer. 

In “Grenzfällen” lohnt es sich also für Führungskräfte, Art und Umfang des eigenen Kündigungsschutzes rechtzeitig mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Steuerberater zu besprechen. Apropos Steuern: Informationen rund um das Thema Besteuerung von Abfindungen finden Sie in unseren 10 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können. Und für den Fall einer Beendigung hilft unser Brutto-Netto-Abfindungsrechner (Abfindung), einen Überblick über die steuerlichen Folgen des eigenen “Abfindungspakets” zu erhalten.

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