Kann der Arbeitgeber während einer Reha oder Kur kündigen?

Kündigung wegen Kur oder Reha

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie während einer Reha oder Kur nicht gekündigt werden dürfen. Das stimmt jedoch nur teilweise. Eine Reha begründet keinen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem scheitern krankheitsbedingte Kündigungen während einer laufenden Reha häufig daran, dass der Arbeitgeber die erforderliche negative Gesundheitsprognose noch nicht nachweisen kann. Wann eine Kündigung trotzdem möglich ist und welche Rechte Arbeitnehmer haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Allein die Teilnahme an einer Reha oder Kur rechtfertigt keine Kündigung. Der Arbeitgeber benötigt immer einen eigenständigen Kündigungsgrund.
  • Während einer Reha besteht kein zusätzlicher Kündigungsschutz:
    • Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes eine Kündigung aussprechen (z.B. betriebsbedingte Kündigung).
    • Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber u.a. eine negative Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der Kündigung nachweisen. Dies ist bei einer laufenden Reha bzw. Kur meist ungewiss. In den meisten Fällen muss der Arbeitgeber daher zunächst das Ende/Ergebnis der Reha abwarten.
  • Nach Abschluss der Reha kann eine Kündigung nach allgemeinen Grundsätzen ausgesprochen werden, insbesondere wenn weiterhin längere Fehlzeiten bestehen.

Pflichten des Arbeitnehmers vor Reha

Eine Kur (oder Reha)1 wird von einem Sozialversicherungsträger (Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung) bewilligt.

Damit die Teilnahme an einer Reha arbeitsrechtlich keine Probleme verursacht, sollten Arbeitnehmer einige Pflichten beachten.

  • Arbeitgeber unverzüglich informieren
  • Bewilligung vorlegen
  • Dauer mitteilen

Grundsatz: Keine Kündigung wegen Reha oder Kur

Die Teilnahme an der Kur oder Reha selbst ist kein Kündigungsgrund. Allerdings muss die Reha oder Kur ordnungsgemäß bewilligt sein – in der Regel durch den zuständigen Sozialversicherungsträger (Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung):

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über Beginn, Dauer und Bewilligung der Maßnahme zu informieren und eine offizielle Bescheinigung vorzulegen.
  • Erfolgt die Maßnahme mit Genehmigung der Versicherungsträger und wurde der Arbeitgeber rechtzeitig informiert, ist eine Kündigung „wegen Teilnahme an der Kur“ unwirksam.

Wer schreibt, der bleibt! Arbeitnehmer, die sich im Job nicht mehr ganz sicher fühlen, sollten also immer für ausreichende Dokumentation sorgen (z. B. durch Kopie oder E-Mail-Bestätigung). So kann im Streitfall nachgewiesen werden, dass die Kur nicht eigenmächtig angetreten wurde – und damit auch insofern kein Kündigungsgrund besteht.

Kein besonderer Kündigungsschutz durch Reha oder Kur

Andererseits genießt der Arbeitnehmer während der Reha oder Kur aber auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes sowohl eine ordentliche, außerordentliche oder auch eine Änderungskündigung aussprechen. Dazu gehört bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (d.h. Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate und es sind mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt) eine ordentliche oder fristlose verhaltensbedingte Kündigung (bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers) oder eine betriebsbedingte Kündigung (bei betrieblichen Umstrukturierungen).

Besonderheit bei der krankheitsbedingten Kündigung

Es gelten die allgemeinen Grundsätze für eine personen-/krankheitsbedingte Kündigung. Nach der Rechtsprechung muss eine krankheitsbedingte Kündigung drei Voraussetzungen erfüllen: (1) Es muss eine negative Gesundheitsprognose bestehen, die zu (2) erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führt und (3) die Interessen des Arbeitgebers überwiegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses.

Warum scheitern viele Kündigungen während einer Reha?

Problematisch bei einer laufenden Reha ist der Nachweis einer negativen Gesundheitsprognose. Hier müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft länger als 6 Wochen pro Jahr arbeitsunfähig sein wird. Dies ist bei einer laufenden Reha bzw. Kur meist ungewiss, da es hier gerade darum geht, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederherzustellen. Die Gerichte verlangen daher grundsätzlich, dass der Arbeitgeber den Verlauf und das Ende der Reha/Kur abwarten muss.

Beispiel:
Ist ein Arbeitnehmer alkohol- oder drogensüchtig, so muss der Arbeitgeber die Durchführung einer Therapie abwarten. Die negative Gesundheitsprognose kann erst dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer entweder zur Therapie nicht bereit oder trotz vorausgegangener Therapie rückfällig geworden ist. Gleiche Überlegungen gelten auch bei anderen Erkrankungen, wie z.B. Rückenerkrankungen etc.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt wegen eines Bandscheibenvorfalls an einer dreiwöchigen Reha teil. Ziel der Maßnahme ist die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Solange das Ergebnis der Reha noch offen ist, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht behaupten, dass auch künftig dauerhaft erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.

Auch kann die Fehlzeit, die durch die Kur entsteht, nicht für eine krankheitsbedingte Kündigung während der laufenden Maßnahme herangezogen werden. Aus der Fehlzeit, die durch die Teilnahme an der Reha oder Kur entsteht, kann nicht auf zukünftige Fehlzeiten (negative Gesundheitsprognose) geschlossen werden. Die Fehlzeit aufgrund der Maßnahme hat die gegenteilige Zielsetzung, zukünftige Fehlzeiten zu vermeiden.

Kündigung nach der Reha/Kur

Kommt der Arbeitnehmer aus der Reha bzw. Kur zurück, wird in der Regel im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein Rückkehrgespräch geführt. Die Einzelheiten hängen von den betrieblichen Regelungen ab. Hier kann besprochen werden, ob und wie eine Eingliederung an den Arbeitsplatz erfolgen kann. Hier kommen – je nach persönlicher gesundheitlicher Situation – auch stufenweise Wiedereingliederungen in Betracht.

Der Arbeitnehmer sollte dies mit seinem Arzt (für medizinische Aspekte) und einem im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt besprechen. Er kann auch mit seiner Gewerkschaft oder anderen Beratungsstellen in Verbindung treten.

Falls aber weiterhin Fehlzeiten anfallen, die auf eine negative Gesundheitsprognose schließen lassen, kann der Arbeitgeber unter Einhaltung des Kündigungsschutzgesetzes eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. Offiziell spricht das Gesetz von “Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen“. Zweck der Maßnahme ist, Krankheiten zu vermeiden (Vorsorge) oder die Gesundheit nach einer Erkrankung wiederherzustellen (Reha). In diesem Beitrag verwenden wir u.a. auch den umgangssprachlichen Begriff der Kur. ↩︎

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Andrea von Zelewski

Juristin & Ehemalige Richterin am Arbeitsgericht Master of Laws (LLM) cum laude, Universität Stellenbosch, Ehem. Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart und Karlsruhe, Zugelassene Rechtsanwältin (Südafrika)

Andrea war nach ihrer juristischen Ausbildung 6 Jahre als Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht tätig. In dieser Zeit hielt sie Seminare für Betriebsräte und war als Einigungsstellenvorsitzende tätig. Seit 1997 lebt sie in Kapstadt, absolvierte an der Universtität Stellenbosch ihren Master of Law (LLM). Sie unterrichtete 10 Jahre Arbeitsrecht an der University of Western Cape (Kapstadt). In den letzten 12 Jahren arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin remote in einer deutschen Kanzlei für Arbeitsrecht, die ausschließlich Arbeitnehmer und Betriebsräte vertritt.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Kündigung, Betriebsrat, Arbeitsgerichtsverfahren, Abfindung

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