Kündigung bei Insolvenz – das müssen Arbeitnehmer beachten

Kündigung bei Insolvenz

Die Insolvenz eines Arbeitgebers führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dennoch gelten im Insolvenzverfahren einige Besonderheiten, etwa bei Kündigungsfristen, Kündigungen durch den Insolvenzverwalter oder der Rolle des Betriebsrats. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Arbeitnehmer haben und worauf sie jetzt achten sollten.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet bestehende Arbeitsverhältnisse nicht. 
  • Der Insolvenzverwalter kann eine ordentliche und außerordentliche Kündigung aussprechen. 
  • Bei einer Kündigung bei Insolvenz gilt weitestgehend der allgemeine und besondere Kündigungsschutz. Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund. Einschränkungen gibt es, wenn der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abschließt und Arbeitnehmer namentlich benennt. 
  • Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist im Vertrag gilt.
  • Will der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen, gelten die allgemeinen Regelungen der Dreiwochenfrist etc.

Arbeitgeberseitige Kündigung bei Insolvenz

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet bestehende Arbeitsverhältnisse nicht. Die Insolvenz des Arbeitgebers an sich ist auch kein Kündigungsgrund. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordentliche und außerordentliche Kündigungen aussprechen.  

Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz bleibt weitestgehend auch im Insolvenzverfahren bestehen. So müssen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nachgewiesen sowie allgemeine Vorschriften (Kündigungsbefugnis, Fristen,  Schriftform etc.) eingehalten werden.

Nicht jede Insolvenz endet mit einer Betriebsschließung
Viele Unternehmen werden im Insolvenzverfahren saniert oder an einen Investor verkauft. In diesen Fällen bleiben Arbeitsplätze häufig erhalten. Eine Insolvenz bedeutet daher nicht automatisch den Verlust des Arbeitsplatzes.

Kündigungsfrist in der Insolvenz 

Kündigt der Insolvenzverwalter, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist im Vertrag gilt. Ist eine kürzere arbeits- oder tarifvertragliche Frist im Vertrag vereinbart, so gilt die kürzere Frist.

Ist eine längere Frist vereinbart, so gilt die 3-Monatsfrist (§ 113 Insolvenzordnung (InsO)). Dies gilt auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. 1

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht grundsätzlich der Insolvenzverwalter die Kündigungen aus. Nur bei einer angeordneten Eigenverwaltung bleibt der Arbeitgeber selbst kündigungsberechtigt.

Wichtig für Arbeitnehmer
Eine Kündigung während der Insolvenz bedeutet nicht automatisch, dass Sie sofort arbeitslos werden. Melden Sie sich vorsorglich spätestens drei Tage nach Kenntnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Andernfalls kann eine Sperrzeit oder eine Kürzung von Leistungen drohen.

Besonderheiten bei Kündigung in der Insolvenz

Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz bleibt grundsätzlich bestehen. Dennoch gibt es Kündigungserleichterungen (§ 113 InsO):

  • Ist in einem Arbeitsverhältnis die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, z.B. aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit etc., erlaubt die Insolvenzordnung eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
  • Ist ein Arbeitsverhältnis befristet (ohne ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit), kann dieses mit 3 Monaten Kündigungsfrist vom Insolvenzverwalter gekündigt werden. Läuft die Befristung bereits vor diesen 3 Monaten aus, so bedarf es keiner Kündigung, sondern es kann dann automatisch mit Befristungsablauf beendet werden.
  • Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine länger als 3 monatige Kündigungsfrist durch Arbeits- oder Tarifvertrag, so wird diese in der Insolvenz auf 3 Monate reduziert.

Dies gilt für Kündigungen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Rolle des Betriebsrats bei Kündigung in der Insolvenz

Der Betriebsrat behält auch im Insolvenzverfahren seine Mitbestimmungsrechte. 

  • Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden. Unterbleibt dies, ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam.
  • Bei geplanten Massenentlassungen ist der Betriebsrat zu unterrichten. Der Insolvenzverwalter hat mit ihm zu beraten
Interessensausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat

Eine weitere Erleichterung bei der Kündigung ergibt sich beim Abschluss eines Interessenausgleichs zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat (§ 125 InsO). Dieser kann die Chancen der Arbeitnehmer auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage reduzieren. Sind die zu kündigenden Arbeitnehmer im Interessenausgleich namentlich benannt, so gilt der Kündigungsschutz nach dem KSchG nur mit Einschränkungen: 

  • Es wird vermutet, dass die erste Wirksamkeitsvoraussetzung erfüllt ist, nämlich dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen.
  • Weiter darf die weitere Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, die soziale Auswahl, nur im Hinblick auf die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden.
Sozialplan durch Insolvenzverwalter und Betriebsrat

Der Insolvenzverwalter kann mit dem Betriebsrat einen Sozialplan abschließen. Jedoch gelten auch hier Einschränkungen: 

  • Der individuelle Betrag einer Abfindungen ist auf einen Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten begrenzt. 
  • Abfindungen sind zwar Masseverbindlichkeiten, d.h. sie sind in vollem Umfang zu zahlen, wenn ausreichende Mittel gegeben sind. Sie dürfen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Masse in Anspruch nehmen. 
  • Bei Barmittel darf der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. 

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Aufhebungsvertrag und Abfindung bei Insolvenz

Auch während eines Insolvenzverfahrens können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Arbeitnehmer sollten jedoch vorsichtig sein, weil dadurch eine Sperrzeit  beim Arbeitslosengeld entstehen kann.

Abfindungen sind in einem Insolvenzverfahren oft wesentlich niedriger. Betriebsbedingte Kündigungen sind oft gerechtfertigt und schon deswegen fallen Abfindungen geringer aus. Sozialpläne werden aufgrund fehlender Zahlungsmittel und gesetzlicher Begrenzungen oft mit niedrigen Abfindungen abgeschlossen. 

Achtung:
Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals sofort. Lassen Sie insbesondere prüfen, ob dadurch Ansprüche auf Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld oder eine mögliche Kündigungsschutzklage beeinträchtigt werden.

Kündigungsschutzklage in der Insolvenz

Auch während eines Insolvenzverfahrens können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Eine Klage kann insbesondere dann Erfolg versprechen, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde oder besonderer Kündigungsschutz besteht, etwa bei Schwerbehinderten oder Schwangeren. In vielen Fällen kann eine erfolgreiche Klage zu einer Abfindung oder Weiterbeschäftigung führen. Aufgrund der Komplexität solcher Verfahren ist es ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, um die individuellen Erfolgsaussichten zu bewerten und eine geeignete Strategie zu entwickeln.

Tipp: Auch im Insolvenzverfahren müssem die allgemeinen Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten. Die Insolvenz allein rechtfertigt keine Kündigung. Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter müssen weiterhin einen wirksamen Kündigungsgrund nachweisen.2

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Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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  1. BAG Urteil v. 20.06.2013 6 AZR 805/11 ↩︎
  2. BAG Urteil vom 27.02.2020 Az. 8 AZR 215/19 ↩︎

Andrea von Zelewski Avatar

Andrea von Zelewski

Juristin & Ehemalige Richterin am Arbeitsgericht Master of Laws (LLM) cum laude, Universität Stellenbosch, Ehem. Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart und Karlsruhe, Zugelassene Rechtsanwältin (Südafrika)

Andrea war nach ihrer juristischen Ausbildung 6 Jahre als Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht tätig. In dieser Zeit hielt sie Seminare für Betriebsräte und war als Einigungsstellenvorsitzende tätig. Seit 1997 lebt sie in Kapstadt, absolvierte an der Universtität Stellenbosch ihren Master of Law (LLM). Sie unterrichtete 10 Jahre Arbeitsrecht an der University of Western Cape (Kapstadt). In den letzten 12 Jahren arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin remote in einer deutschen Kanzlei für Arbeitsrecht, die ausschließlich Arbeitnehmer und Betriebsräte vertritt.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Kündigung, Betriebsrat, Arbeitsgerichtsverfahren, Abfindung

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