Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

  • Tanja Enke
  • 20. August 2024
  • 13:45
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihnen auch eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zusteht. Eine Abfindung ist zwar nicht gesetzlich garantiert, kann jedoch im Rahmen bestimmter Voraussetzungen ausgehandelt werden. Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt es dem Arbeitgeber, eine Abfindung anzubieten, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Doch wie hoch ist also die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung und an welche Bedingungen ist sie geknüpft? Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Betriebsbedingte Kündigung: Inner- und außerbetriebliche Gründe können zu betriebsbedingten Kündigungen führen. Damit diese rechtmäßig ist, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und eine geeignete Sozialauswahl getroffen werden.
  • Gesetzlicher Anspruch: Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nach dem KSchG besteht nur in Ausnahmefällen.
  • Abfindung: Oftmals bestehen bei betriebsbedingten Kündigungen gute Aussichten auf eine Abfindung.
  • Höhe: Die Höhe der Abfindung orientiert sich i.d.R. an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und am Bruttomonatsgehalt. (0,5 * Bruttomonatsgehalt * Beschäftigungsjahr). In vielen Fällen können Abfindungen individuell ausgehandelt werden.

Die betriebsbedingte Kündigung

Neben den persönlichen Eigenschaften (personenbedingten Kündigung)und dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) können Kündigungen auch auf betrieblichen Gründe basieren. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine betriebsbedingte Kündigung diese 3 Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG):

  • Erforderlichkeit: Er muss nachweisen, dass die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse zwingend notwendig ist.
  • Keine Weiterbeschäftigung: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb eingesetzt werden kann. Es fehlen mildere Mittel wie eine Versetzung.
  • Sozialauswahl: Unter vergleichbaren Arbeitnehmern darf nur derjenige gekündigt werden, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist.

Da die Anforderungen hoch sind, kommen Arbeitsgerichte oft zu dem Schluss, dass die Kündigung unwirksam ist, vor allem, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft ist oder die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde.

Tipp: Alle weiteren wichtigen Infos zur betriebsbedingten Kündigung finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Abfindungsangebot zur Vermeidung von Unsicherheiten

Viele Arbeitgeber bieten also dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung an, um den Aufwand und die Unsicherheiten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Eine Abfindung ist jedoch keine gesetzliche Pflicht und die Wirksamkeit der Kündigung hat keinen Einfluss darauf, ob eine Abfindung angeboten wird. Eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung ist rechtlich möglich.

Der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG

Für betriebsbedingte Kündigungen regelt § 1a KSchG einen Anspruch auf Abfindung, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen:

  1. Der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage erheben, um den Anspruch aufrechtzuerhalten. D.h. die 3-Wochen-Frist muss verstreichen.
  2. Der Arbeitgeber muss die Abfindung von sich aus anbieten.

Dies erfolgt, indem im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Abfindung hingewiesen wird. Ohne diesen Hinweis entsteht kein automatischer Anspruch auf die Abfindung.

Die Berechnung erfolgt auf Basis von mindestens einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Beschäftigungsjahre, die mehr als sechs Monate umfassen, werden auf volle Jahre aufgerundet. Der Arbeitgeber kann eine höhere, jedoch keine niedrigere Abfindung anbieten.

Beispiel:

Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer wird nach 7,5 Jahren Betriebszugehörigkeit betriebsbedingt gekündigt und hat ein Bruttomonatsgehalt von 5.500 Euro. Der Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung gemäß § 1a KSchG an.

Die Berechnung der Abfindung erfolgt folgendermaßen:

  1. Betriebszugehörigkeit: 7,5 Jahre werden auf 8 volle Jahre aufgerundet.
  2. Abfindungssatz: Die Abfindung beträgt mindestens ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
  3. Rechnung: 0,5 x 5.500 Euro (Monatsgehalt) x 8 Jahre = 22.000 Euro.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 22.000 Euro.

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Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: 7 Tipps!

Um bei einer betriebsbedingten Kündigung das Beste herauszuholen, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten, die Ihnen nicht nur Ihre Rechte sichern, sondern auch eine faire Abfindung ermöglichen können.

7 praktische Tipps zur betriebsbedingten Kündigung und Abfindung

  1. Schnell handeln:
    Zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit. Überprüfen Sie also die Wirksamkeit und besprechen die Erfolgschancen und ein mögliches Abfindungsangebot mit einem Fachanwalt.
  2. Sozialauswahl prüfen:
    Die Sozialauswahl ist oft fehleranfällig, und eine Kündigungsschutzklage kann gute Erfolgschancen haben. Wird die Kündigung als unwirksam erklärt, lassen sich oft höhere Abfindungen aushandeln.
  3. Sozialplan ansehen:
    Hat ihr Unternehmen einen Betriebsrat, ist es üblich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat Maßnahmen in einem Sozialplan festlegen, die den betroffenen Arbeitnehmern zugutekommen. Oft ist hier auch eine Abfindung vorgesehen. 
  4. Abfindungsangebot bewerten:
    Falls Sie ein Abfindungsangebot erhalten haben, prüfen Sie, ob die Höhe der Abfindung fair ist. Achten Sie darauf, ob Sie das Abfindungsangebot annehmen können, ohne eine Sperrzeit beim Arbeitsamt zu riskieren. Eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung gilt als üblich. Diese Abfindung führt nicht zu einer Sperrzeit.
  5. Vorsicht bei Aufhebungsverträgen:
     Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag. Aufhebungsverträge sind oft mit Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld I verbunden.
  6. Bedenkzeit nehmen:
    Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Prüfen Sie das Abfindungsangebot in Ruhe und achten Sie darauf, dass die Kündigungsfrist korrekt berechnet wurde. Eine Abfindung kann vorteilhafter sein als eine ungewisse Klage.
  7. Abfindungsrechner nutzen:
    Ein Abfindungsrechner hilft Ihnen, eine klare Vorstellung von der Höhe der zu erwartenden Abfindung zu bekommen.

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Unser Fazit zur Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

  • Es besteht zwar kein Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Viele Arbeitgeber machen aber ein entsprechendes Abfindungsangebot sei. Ob Sie dieses annehmen, hängt maßgeblich von Ihrer persönlichen Situation ab.
  • Damit eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten und eine geeignete Sozialauswahl getroffen werden. Auch die Kündigungsfrist und das Schriftformerfordernis sind einzuhalten. Treten hier Fehler auf erhöht dies Ihre Chancen auf eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess.
  • Es bleibt nur ein kurzer Zeitraum von drei Wochen, um eine Kündigung anzufechten. Wegen der potenziellen Fehler bei einer betriebsbedingten Kündigung sollten Arbeitnehmer ihre Entlassung definitiv von einem Arbeitsrechtsexperten überprüfen lassen.
  • In einem ersten Schritt sollten Sie also in jedem Fall die Abfindung berechnen, um bei betriebsbedingter Kündigung die richtige Entscheidung zu treffen. Abfindungsrechner unterstützen Sie dabei, festzustellen, wo Sie mit der Abfindungssumme stehen würden.

Auch wenn eine betriebsbedingte Kündigung ein einschneidendes Ereignis ist, bietet die Möglichkeit einer Abfindung eine finanzielle Absicherung und kann als Chance für einen Neustart genutzt werden. Arbeitnehmer sollten sich bei einer Kündigung umfassend rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte optimal wahrzunehmen und die bestmögliche Abfindung auszuhandeln.

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