Wer in Elternzeit ist, genießt grundsätzlich Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass man innerhalb der Elternzeit prinzipiell nicht gekündigt werden kann. Allerdings gibt es Ausnahmen. In welchen Fällen kann nun der Arbeitgeber kündigen? Ist eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers während der Elternzeit möglich? Diese und weitere Fragen beantwortet wir Ihnen in diesem Blog-Artikel.
Welcher besondere Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer in der Elternzeit?
Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit. Für Arbeitnehmer in Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist normalerweise nicht möglich. In Ausnahmefällen darf Ihnen der Arbeitgeber aber auch während der Elternzeit eine Kündigung aussprechen, z.B. bei Stilllegung des Betriebes, Insolvenz oder schwerwiegenden Pflicht- oder Vertragsverletzungen.
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In welchen Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber eine Kündigung während der Elternzeit aussprechen?
Für eine Kündigung in der Elternzeit benötigt der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde und einen besonderen Kündigungsgrund. Solche Kündigungsgründe können sein:
- Stilllegung des Betriebs, in dem die in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer angestellt sind.
- Verlagerung des Betriebs, in dem die in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer angestellt sind.
- Gefährdung der Betriebsexistenz, bzw. der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers sowie Insolvenz des Arbeitgebers.
- Bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, z.B. kriminellen Handlungen.
Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung während der Elternzeit, sollten Sie bei der zuständigen Behörde fragen, ob die Kündigung dort abgesegnet wurde. Falls nein, ist die Kündigung fast immer unwirksam. Im Falle einer genehmigten Ausnahmekündigung können Sie Widerspruch gegen die behördliche Genehmigung einlegen.
Unser Tipp: auf der Seite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie die in Ihrem Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörden.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Diese endet spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Damit endet der Kündigungsschutz einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Der besondere Kündigungsschutz gilt für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet und zwar auch, wenn sich beide Eltern bei der Elternzeit abwechseln. Befinden sich beide Elternteile für gewisse Zeiträume gleichzeitig in Elternzeit, gilt während dieser Zeit für beide gleichermaßen der besondere Kündigungsschutz. Dieser gilt nicht während der Arbeitszeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten.
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Kündigung während Elternzeit durch Arbeitnehmer
Arbeitnehmer genießen innerhalb der Elternzeit Schutz vor Kündigungen durch den Arbeitgeber. Einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers steht hingegen auch während der Elternzeit nichts im Weg. Der Arbeitnehmer kann jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht nötig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Möchten Sie als Arbeitnehmer kündigen und vor dem Ablauf der Frist aus dem Betrieb ausscheiden, also vor dem Ablauf der Elternzeit (z.B. weil Sie ein neues Beschäftigungsverhältnis haben), ist das nur durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber möglich. Kündigen Sie als Arbeitnehmer von sich aus Ihr Arbeitsverhältnis, ohne bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis zu haben, steht Ihnen normalerweise innerhalb einer Sperrfrist von drei Monaten kein Arbeitslosengeld zu.
Was können Sie bei einer Kündigung während der Elternzeit tun?
Erhalten Sie während der Elternzeit eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Wichtig: Die Klagefrist beim Arbeitsgericht beträgt nur 3 Wochen. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung wirksam. Hat Ihr Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Ausnahmekündigung, müssen Sie dennoch Kündigungsschutzklage erheben. Das Gericht prüft dann, wie in allen Kündigungsschutzverfahren, ob die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen. Das wird bei einer Kündigung während der Elternzeit oft nicht der Fall sein. Falls der Arbeitnehmer dann an einer Weiterbeschäftigung kein Interesse hat, wird sich die Unwirksamkeit der Kündigung auf jeden Fall auf die Höhe der Abfindung auswirken. Es bietet sich an, einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen. Schließlich geht es um Ihren Arbeitsplatz und um viel Geld! Eine Grobprüfung der Bandbreite einer Abfindungszahlung können Sie hier vornehmen:
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