Kündigung während der Elternzeit – (wann) geht das?

  • Frank Broer
  • 4. Juni 2025
  • 22:28
Kündigung Elternzeit: Eine Kündigung in der Elternzeit sorgt für Verzweiflung

Wer in Elternzeit ist, genießt besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nur in “besonderen Fällen” und mit behördlicher Zustimmung kündigen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie dieser Kündigungsschutz konkret ausgestaltet ist, wann ein “besonderer Fall” den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, ob der Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen darf – und viele weitere Themen rund um die Kündigung während der Elternzeit.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grds. nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Verlangen nach Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Elternzeit. 
  • Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklären.
  • Arbeitnehmer können grundsätzlich während der Elternzeit unter Einhaltung der vereinbarten Frist kündigen. Kündigt der Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Kündigungsverbot während der Elternzeit

Für Arbeitnehmer in Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz in Form eines Kündigungsverbots. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem schriftlichen Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Bei Inanspruchnahme nach dem 3. Geburtstag beginnt der Kündigungsschutz ab dem Verlangen bzw. frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

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Ausnahme: Kündigung in besonderen Fällen mit behördlicher Zustimmung 

Der Arbeitgeber darf nur in “besonderen Fällen” kündigen, nachdem die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt hat.1 Ein „besonderer Fall“ liegt nur dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die schwerer wiegen als die vorrangigen Interessen des betroffenen Elternteils. Der Bund hat hierzu eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.2 Danach liegt ein besonderer Fall u.a. vor:

  • Betriebsstillegung oder Betriebs(teil)verlagerung und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens, am neuen Sitz oder in einer anderen Betriebsabteilung.
  • Arbeitnehmerin lehnt bei Betriebsstilllegung oder Verlagerung eine angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab.
  • Die  Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit gefährdet die Existenz des Betriebes oder des Arbeitgebers.
  • Bei verhaltensbedingten Kündigungen: bei besonders schweren Verstößen der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen der Arbeitnehmerin, die die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
  • In Kleinbetrieben nach dem KSchG (zehn oder weniger Arbeitnehmer): Der Arbeitgeber ist zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt.
  • Der Arbeitgeber findet wegen der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses keine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft für einen nur befristeten Arbeitsvertrag und deshalb müssten mehrere Arbeitsplätze wegfallen.
Zuständige Behörden bei einer Kündigung in der Elternzeit

Die jeweils zuständigen Behörden nach § 18 BEEG sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:

  • Baden-Württemberg: Kommunalverband für Jugend und Soziales
  • Bayern, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt: Gewerbeaufsichtsamt
  • Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
  • Brandenburg, Thüringen: Landesamt für Arbeitsschutz
  • Hamburg: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (Arbeitsschutz)
  • Hessen: Regierungspräsidien
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales
  • Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen
  • Rheinland-Pfalz: Gewerbeaufsicht Struktur- und Genehmigungsdirektionen Süd oder Nord,
  • Saarland: Ministerium für Umwelt- und Arbeitsschutz,
  • Sachsen: Landesdirektion (Abteilung Arbeitsschutz)
  • Schleswig-Holstein: Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
  • Thüringen: Landesamt für Verbraucherschutz

Die betroffenen Arbeitnehmer können bei den Behörden Informationen über eventuelle Verfahren zur behördlichen Zulässigkeitserklärung der Kündigung einholen. Auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind die näheren Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörden zu finden.

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Wie lange gilt der Kündigungsschutz während der Elternzeit?

  • Der Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Elternzeit. 
  • Bei einer Inanspruchnahme der Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des Kindes endet der Kündigungsschutz mit Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag des Kindes. 
  • Bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen der Vollendung des 3. und des 8. Lebensjahres des Kindes erstreckt sich auch das Kündigungsverbot auf den zusätzlichen Zeitraum.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für den Elternteil, der die Elternzeit ordnungsgemäß beantragt oder die Elternzeit angetreten hat. Dies gilt auch, wenn sich beide Eltern bei der Elternzeit abwechseln. Befinden sich beide Elternteile für gewisse Zeiträume gleichzeitig in Elternzeit, gilt während dieser Zeit für beide gleichermaßen der besondere Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt nicht während der Arbeitszeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten.

Kündigung während Elternzeit durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer genießen innerhalb der Elternzeit Schutz vor Kündigungen durch den Arbeitgeber. Einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers steht hingegen auch während der Elternzeit nichts im Weg. 

  • Arbeitnehmer können grundsätzlich jederzeit – ohne Angabe von Gründen – während der Elternzeit kündigen. Dabei ist die jeweils vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. 
  • Eine Ausnahme besteht, wenn die Kündigung zum Ende der Elternzeit ausgesprochen wird. Dann muss der Arbeitnehmer eine gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Der Arbeitgeber soll damit die Möglichkeit haben, rechtzeitig geeigneten Ersatz zu suchen und Anpassungen im Betrieb vorzunehmen.
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. 

Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, ohne bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis zu haben, muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen. Dies bedeutet eine spätere und gekürzte Auszahlung von Arbeitslosengeld. Dies sollte vor der Kündigung mit einem Rechtsanwalt oder der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden.

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Wie kann man sich gegen eine Kündigung während der Elternzeit wehren?

Erhält der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Kündigung (mit oder ohne Zulässigkeitserklärung der Behörde) kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Wichtig: Die Klagefrist beim Arbeitsgericht beträgt nur 3 Wochen. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung wirksam. Auch wenn der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Behörde erhalten hat, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, da sämtliche weiteren Wirksamkeitsgründe der Kündigung durch das Gericht geprüft werden können. Falls der Arbeitnehmer dann an einer Weiterbeschäftigung kein Interesse hat, wird sich die Unwirksamkeit der Kündigung auf jeden Fall auf die Höhe der Abfindung auswirken. Es bietet sich an, einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen. Neben der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer Widerspruch gegen eine vorhandene Zulässigkeitserklärung der Behörde einlegen. Auch hier sollte der Arbeitnehmer zuvor einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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  1. § 18 BEEG ↩︎
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit
    (§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) vom 3. Januar 2007 (Link) ↩︎

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