Regelungen im Arbeitsrecht bei Kündigung in der Schwangerschaft  

  • Timo Sauer
  • 2. September 2024
  • 18:37
Kündigung in der Schwangerschaft

Im Arbeitsrecht gibt es spezielle Schutzvorschriften für schwangere Arbeitnehmerinnen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, eine Kündigung in der Schwangerschaft weitestgehend zu verhindern. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Kündigung in der Schwangerschaft.

Das Wichtigste in Kürze
  • Schwangere sind umfassend vor Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz für Schwangere beginnt, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde. Er dauert bis vier Monate nach der Geburt.
  • Eine schwangere Mitarbeiterin kann nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden.
  • Auch wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft hat, gilt Kündigungsschutz für Schwangere. Wenn die Arbeitnehmerin den AG innerhalb von 2 Wochen informiert
  • Der Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit

Schwangere sind umfassend vor Kündigung geschützt

Generell schützt das Mutterschutzgesetz Arbeitnehmerinnen vor Kündigungen während der Schwangerschaft. Dieser Schutz gilt bis vier Monate nach der Geburt. Ziele des Gesetzes sind die Absicherung der werdenden Mutter und die Vermeidung von Belastungen durch eine mögliche Kündigung. Darüber hinaus sollen die Regelungen dazu beitragen, dass eine Mutter und ihr Kind in den ersten Wochen nach der Geburt genügend Zeit haben, eine Bindung aufzubauen. Um die finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, erhält die werdende Mutter während des Beschäftigungsverbots vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse sowie finanzielle Unterstützung von ihrem Arbeitgeber. Diese Regelungen sind übrigens „zwingend“, abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam.

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Kündigung in der Schwangerschaft nur mit Ausnahmegenehmigung möglich

Von dem Moment an, in dem eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber offenlegt, tritt ein besonderer Kündigungsschutz in Kraft. Von diesem Punkt an ist eine Kündigung nur noch mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung und Aufgaben der werdenden Mutter keine schädlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit haben, wie beispielsweise das Heben schwerer Lasten oder der Kontakt mit schädlichen Stoffen.

In seltenen Fällen, wenn die Gründe für eine Kündigung unabhängig von der Schwangerschaft sind (wie betriebs- oder verhaltensbezogene Vorfälle), kann eine Kündigung von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Der Arbeitgeber muss diese Genehmigung einholen, abhängig vom Bundesland sind dafür verschiedene Behörden zuständig, wie zum Beispiel die Bezirksregierungen in NRW, die Regierungspräsidien in Hessen oder die Gewerbeaufsicht in anderen Bundesländern.

Praktisch kommt das selten vor, einerseits weil es schwierig ist zu beweisen, dass die Schwangerschaft keinen Einfluss auf die Kündigung hatte, und andererseits, weil die Kündigungsgründe selten zutreffen. Sollte der Arbeitgeber widerrechtlich eine Kündigung vornehmen, ist diese unwirksam.

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Pflicht zur Mitteilung über die Schwangerschaft

Um werdenden Müttern den gesetzlichen Schutz im Arbeitsrecht zu gewährleisten, ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Die werdende Mutter ist verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren.

Mit dem Zeitpunkt, an dem der werdenden Mutter ihre Schwangerschaft bekannt wird, sollte sie dies umgehend ihrem Arbeitgeber mitteilen. Dabei müssen Themen wie z. B. Einarbeitungszeit für eine Vertretung genauso berücksichtigt werden wie durch die Schwangerschaft entstehende Arbeitsbeschränkungen (z. B. Verbot von Nachtarbeit).

Zum Nachweis der Schwangerschaft kann der Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis anfordern, der die Schwangerschaft bestätigt und das voraussichtliche Geburtsdatum angibt. Dieser Termin ist maßgeblich für die Berechnung der Fristen, wie die 6-wöchige Vorlaufzeit für das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung. Bei Abweichungen vom voraussichtlichen Geburtstermin werden die Fristen entsprechend angepasst.

Falls der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, bevor er von der Schwangerschaft erfährt, hat die schwangere Arbeitnehmerin bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, den Arbeitgeber zu informieren. Versäumt sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam.

Allerdings gelten Ausnahmen, wenn der werdenden Mutter die Einhaltung dieser Frist unmöglich ist, z.B. weil sie selbst noch nicht von ihrer Schwangerschaft wusste, kann die Mitteilung sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nachgeliefert werden. In diesem Fall bleibt der volle Kündigungsschutz erhalten.

Weitere Aspekte zum Schutz von Schwangeren

Schwangere Arbeitnehmerin kann natürlich selber kündigen

Eine Arbeitnehmerin kann natürlich auch in der Schwangerschaft selber kündigen. Sie ist nicht an die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gebunden. Ihre Kündigung wäre auch gültig, wenn der Arbeitgeber beispielsweise seine Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörde vernachlässigt hat.

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Schwangerschaft während der Bewerbungsphase

Arbeitgeber zeigen oftmals Vorbehalte, schwangere Frauen zu beschäftigen. Dies beruht auf der Tatsache, dass eine schwangere Frau in der Regel mindestens 14 Wochen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) abwesend ist, in denen der Arbeitgeber weiterhin den Lohn zahlen muss, zusätzlich zu einer evtl. Elternzeit. Dies kann sich bereits auf die Entscheidung bei der Einstellung auswirken. Obwohl es gesetzlich verboten ist, Kandidatinnen aufgrund einer Schwangerschaft abzulehnen, werden Arbeitgeber oft andere Begründungen für ihre Entscheidung finden. Der Nachweis einer Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft stellt sich meist als sehr schwierig dar.

Deshalb lassen einige Frauen ihre Schwangerschaft bei Bewerbungen unerwähnt. Das ist auch rechtlich ok. Denn die Frage nach einer Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin enthält nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verstößt damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611a BGB.

Kündigung in der Probezeit bei Schwangerschaft meist unwirksam 

Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß § 17 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geht auch der „Probezeit“ vor. Normalerweise können Arbeitnehmer während der üblicherweise 6-monatigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen und ohne spezielle Begründung gekündigt werden. Wenn jedoch eine Arbeitnehmerin während ihrer Probezeit schwanger wird, geht der Mutteschutz vor. Vom Zeitpunkt an, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erhält, und bis vier Monate nach der Geburt, kann er die schwangere Mitarbeiterin nur dann kündigen, wenn dies von der zuständigen Behörde explizit als zulässig erklärt wurde. Wird der Arbeitnehmerin ohne Kenntnis von der Schwangerschaft gekündigt, wird diese dennoch ungültig, sollte die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung ihre Schwangerschaft offenlegen. Sollte die Arbeitnehmerin nach der Geburt in Elternzeit gehen, so bleibt der Kündigungsschutz bestehen. Das Recht auf vereinfachte Kündigung während der Probezeit ist für schwangere Arbeitnehmerinnen nahezu vollständig aufgehoben.

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Befristete Arbeitsverhältnisse enden auch in der Schwangerschaft regulär

Das Mutterschutzgesetz, insbesondere § 17 MuSchG, gilt ausschließlich für Kündigungen, die vom Arbeitgeber ausgehen (siehe oben). Wenn während der Schwangerschaft ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag endet, wird das Arbeitsverhältnis ganz regulär beendet, unabhängig von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin.

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