Das Arbeitsrecht rund um den Arbeitsvertrag ist teilweise als Arbeitnehmerschutzrecht ausgestaltet. Der Gesetzgeber trägt der Tatsache Rechnung, dass der Arbeitgeber in der Regel der wirtschaftlich Stärkere im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber ist. In diesem Rahmen hat er auch verschiedene Formen von Kündigungsschutz geschaffen. Besonderer Kündigungsschutz wurde speziell für besonders vulnerable Gruppen aus gestaltet, wie Schwangere oder Schwerbehinderte. Im Geltungsbereich des Kündigungsgesetzes gibt es einen allgemeinen Kündigungsschutz.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Allgemeiner Kündigungsschutz greift, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, der mindestens elf Mitarbeiter hat.
- Zusätzlich gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen, wie Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte.
- Die Regelungen zum Kündigungsschutz sind hauptsächlich im Kündigungsschutzgesetz festgelegt.
- Eine Kündigung darf nur als letzte Option erfolgen, wenn alle anderen Konfliktlösungen ausgeschöpft sind.
- Bei einer Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Inhalte
Voraussetzungen für den Kündigungsschutz
Kündigungsschutz ist ein zentrales Anliegen für viele Arbeitnehmer. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Kündigungsschutzgesetz für Sie greift.
Wartezeit: Wann greift der Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz gemäß § 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beginnt erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten im gleichen Unternehmen oder Betrieb. Diese sogenannte Wartezeit startet mit Ihrem ersten Arbeitstag. Dabei ist es unerheblich, ob Sie in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet haben oder nicht. Wichtig ist lediglich, dass die Wartezeit zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs abgeschlossen ist. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten – die sechsmonatige Wartezeit gilt in beiden Fällen gleichermaßen.
Betriebsgröße: Ein wesentlicher Faktor für den Kündigungsschutz
Ein weiterer wichtiger Aspekt für den Kündigungsschutz ist die Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben, die eine bestimmte Mindestgröße haben. Bis Ende 2003 galt der Kündigungsschutz in Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten. Seit Anfang 2004 greift der Kündigungsschutz jedoch erst bei Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Beachten Sie bitte: In Kleinbetrieben gelten besondere Kündigungsregeln!
Allgemeiner Kündigungsschutz
Im Fokus des allgemeinen Kündigungsschutzes steht das Kündigungsschutzgesetz. Findet es in einem Betrieb Anwendung, spielt die Prüfung der sozialen Rechtfertigung bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Schlüsselrolle. Nicht in jedem Fall findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Zunächst muss das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers in dem Betrieb länger als sechs Monate bestanden haben. Außerdem muss das Unternehmen eine gewisse Größe haben, dass sich in der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ausdrückt.
Unter dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes steht dem Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zur Verfügung. Diese kann er innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das Gericht prüft dabei unter anderem die soziale Rechtfertigung der Kündigung.
Mängel der Kündigung, wie die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist, führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Wenn der betroffene Arbeitnehmer die Kündigung nicht vor dem Arbeitsgericht angreift, wird sie wirksam.
Irrtümlich nehmen viele Arbeitnehmer an, dass sie bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Das ist nicht der Fall. Jedoch kann der Arbeitgeber in diesem Fall die Kündigung mit einem Angebot für eine Abfindung verbinden. Im Gegenzug verlangt er, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Auch in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten einigen sich die Parteien häufig am Ende auf einen Abfindungsbetrag. Typische Sätze für eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung sind 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
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Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es vielfältige spezielle Regelungen in den Arbeitnehmerschutzgesetzen, die einen sogenannten besonderen Kündigungsschutz bieten. Dieser besondere Schutz richtet sich an besonders schutzbedürftige Gruppen und umfasst unter anderem:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen (§ 17 Abs. 1 MuSchG)
- Eltern während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG)
- Beschäftigte in Pflegezeiten (§ 5 Abs. 1 PflegeZG)
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer (§ 168 SGB IX)
- Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 Abs. 1 KSchG)
- Auszubildende (§ 22 BBiG)
- Datenschutzbeauftragte (§ 6 Abs. 4 BDSG)
Diese Personengruppen haben erweiterten Kündigungsschutz, was bedeutet, dass eine Kündigung entweder gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Der Gesetzgeber hat klar definiert, welche Kriterien und Umstände bei der Kündigung dieser besonders geschützten Gruppen berücksichtigt werden müssen, um den besonderen Kündigungsschutz zu gewährleisten.
Schwangerschaft
Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gehört zu den wichtigsten Säulen der Schutzvorschriften für werdende Mütter. Hier besteht arbeitsrechtlich ein ausdrückliches Kündigungsverbot vom ersten Tag der Schwangerschaft an bis zu einem gewissen Zeitraum nach der Entbindung. Werdende Mütter sollen sich keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen müssen. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nahezu unmöglich. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber mit behördlicher Genehmigung eine werdende Mutter kündigen. Dabei muss der Grund für die Kündigung besonders schwerwiegend sein, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss in diesem Fall für den Arbeitgeber unzumutbar sein.
Schwerbehinderte:
Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist nicht so absolut wie bei werdenden Müttern. Auch Schwerbehinderte können grundsätzlich gekündigt werden. Allerdings ist die Kündigung nur wirksam, wenn vorher die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt wurde.
Betriebsratsmitglieder:
Auch Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung kommt nur in Ausnahmefällen infrage, etwa wenn der Betrieb vollständig stillgelegt wird. Eine fristlose Kündigung bleibt jederzeit möglich. Das Gremium Betriebsrat muss vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung angehört werden.
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Umgehung des Kündigungsschutzes
Um den strengen Regelungen des Kündigungsschutzes zu entgehen, nutzen viele Arbeitgeber Aufhebungsverträge um bestehende Verträge einvernehmlich aufzulösen. Eine andere taktische Maßnahme zur Umgehung des Kündigungsschutzes kann die verstärkte Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen sein.
Aufhebungsvertrag
Manche Arbeitgeber versuchen den Kündigungsschutz zu umgehen, indem sie einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung anbieten. Bevor Sie einen solchen Vertrag unterzeichnen, sollten Sie sich eine Bedenkzeit erbeten. Aufhebungsverträge können rechtliche Folgen für Sie haben. Unter anderem könnten Sie eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I bekommen. Lassen Sie sich deshalb nicht leichtfertig auf Aufhebungsverträge ein, ohne im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch genommen zu haben.
Befristeter Arbeitsvertrag
Eine Vielzahl von Arbeitnehmern wird heutzutage mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellt. Diese Praxis gestattet es Arbeitgebern, Mitarbeiter für bestimmte Projekte, Vertretungen oder saisonale Tätigkeiten zu beschäftigen, wobei das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Frist endet. Diese Art der Befristung ist aus sachlichen Gründen zulässig.
Arbeitgeber können auch ohne bestimmte Gründe Arbeitnehmer befristet einstellen, sofern der betreffende Mitarbeiter zuvor noch nicht in dem Unternehmen tätig war.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer zwei Jahre nicht überschreiten. Beispielsweise kann ein auf sechs Monate befristeter Vertrag nahtlos um weitere sechs Monate verlängert werden.
Erfolgt die Verlängerung nicht unmittelbar, wird der befristete Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten umgewandelt. Dies gilt, wenn etwa zwei Tage zwischen den beiden Vertragsperioden liegen. Arbeitgeber, die den Kündigungsschutz umgehen wollen, achten jedoch in der Regel sorgfältig auf eine lückenlose Verlängerung.
Fazit: Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Formen von Kündigungsschutz
Bei jeder Kündigung von Arbeitgeberseite, sollten Sie überprüfen, ob Sie einen Kündigungsschutz haben. Besonderen Kündigungsschutz haben Sie, wenn Sie besonders geschützten Gruppen angehören. Dazu zählen Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.
Über das Kündigungsschutzgesetz genießt jeder Arbeitnehmer einen allgemeinen Kündigungsschutz, wenn dieses Gesetz für ihn und das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Sie sollten nach jeder Kündigung die 3-Wochen-Frist im Auge behalten, mit der Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben können. Bei Verstreichen der Frist werden Kündigungen in der Regel wirksam. Sie können nicht automatisch mit einer Abfindung bei einer Kündigung rechnen. Jedoch sieht das Kündigungsschutzgesetz bei der betriebsbedingten Kündigung vor, dass der Arbeitgeber Ihnen ein Abfindungsangebot machen kann.
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